Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.03.2002 wird geändert. Die Bescheide vom 22.01.1999 und 08.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 18.12.1973 bis zum 28.02.1986 als zugehörig zum Wirtschaftsbereich 19 der Anlage 14 zum SGB VI vorzumerken. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihr Begehren weiter, dass die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens ihre Tätigkeit bei der Allunionswissenschaftlichen Produktionsvereingung für Zellstoff- und Papierindustrie (WNIIB) in Rußland (ehemalige UdSSR) vom 28.12.1973 bis 28.02.1986 als zugehörig zum Wirtschaftsbereich 19 (Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen) der Anlage 14 zum SechsteN Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vormerkt.
Die Klägerin wurde am 23.12.1946 in Rußland geboren. Sie ist Inhabe rin des Vertriebenenausweises "A" und siedelte aus Rußland am 27.09.1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Klägerin ver fügt über einen Studienabschluss an der Forsttechnischen Schule in Leningrad zum "Ingenieur der Forstwirtschaft" aus dem Jahre 1969. Sie promovierte dort 1973. Es folgte eine versicherungspflichtige Tätigkeit in Rußland vom 18.12.1973 bis zum 01.09.1990. Laut Ar beitsbuch war sie zuletzt tätig als wissenschaftliche Obermitarbeiterin. Vom 18.12.1973 bis zum 28.02.1986 (also im streitigen Zeitraum) arbeitete die Klägerin in dieser Funktion im WNIIB. Danach war sie zunächst wegen des Übergangs dieser Einrichtung in das Leningrader Forschungsinstitut für Fortwirtschaft ab März 1986 dort als wissenschaftliche Assistentin tätig. Die Zeit ab dem 03.03.1986 hat die Beklagte als zugehörig zum Wirtschaftsbereich 19 vorgemerkt.
Im Februar 1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung. Im ihr daraufhin ausgehändigten Formular über zurückgelegte Zeiten auf dem Staatsgebiet der ehemaligen UdSSR und der Nachfolgestaaten ordnete die Klägerin die streitige Zeit dem Wirtschaftsbereich (sonstige produzierende Bereiche) 12 zu.
Mit Vormerkungsbescheid vom 22.01.1999 stellte die Beklagte die streitige Zeit als Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten mit Qualifikationsgruppe 1, Bereich 12 der Anlage 14 zum SGB VI fest. Hiergegen legte die Klägerin am 24.02.1999 Widerspruch ein. Hinsichtlich der noch streitigen Zeit brachte sie vor, dass diese in Wirtschaftsbereich 19 vorzumerken sei. Arbeitgeber sei – richtig übersetzt – die "Allunionsvereinigung für Wissenschaft und Produktion, Institut WNIIB" gewesen. Das aber sei ein wissenschaftliches Institut. Sie sei dort auch wissenschaftlich tätig gewesen.
Die Klägerin legte einen Auszug aus dem Verzeichnis ihrer wissen schaftlichen Arbeiten bei, der neun verlegte Artikel umfaßte. Ferner legte sie eine Archiv-Bescheinigung der offenen Aktiengesellschaft Allrussisches wissenschaftliches Forschungsinstitut für Zellstoff- und Papierindustrie (AG WNIIB) vor, in der bescheinigt wurde, dass die Klägerin in der Forschungs- und Produktions- Unionsvereinigung für Zellstoff- und Papierindustrie – WNPO -bumprom, die heutzutage den Namen AG Allrussisches wissenschaftliches Forschungsinstitut für Zellstoff- und Papierindustrie – AG WNIIB – führe gearbeitet habe. Dort sei sie zunächst vom 18.12.1973 bis zum 15.08.1974 amtierende wissenschaftliche ranghöhere Obermitarbeiterin im Laboratorium für Hydrotoxikologie und alsdann vom 24.09.1974 bis zum 28.02.1986 wissenschaftliche Obermitarbeiterin für Analyse und Bearbeitung der wissenschaftlichen und technischen Patentinformationen mit Berechtigung einer Vertretung des Abteilungsleiters während der Abwesenheit gewesen. Mit Schreiben vom 08.10.1999 wies die Beklagte darauf hin, dass Entgeltpunkte auch für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu rückgelegte Zeiten erst bei der Rentenberechnung ermittelt würden. Die Zeiten würden zu 5/6 anhand der sich aus Anlage 14 zum SGB VI (Wirtschaftsbereiche) ergebenden Wert berücksichtigt. Der weitere, nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erteilte Bescheid vom 22.03.2000 verhält sich zu Zeiten bis zum 18.06.1973 und dann wieder ab 18.03.1991.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000, per Einschreiben am selben Tag abgesandt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück, soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 08.10.1999 und 22.03.2000 abgeholfen worden sei. Die Klägerin sei insbesondere im streitigen Zeitraum zu Recht in Wirtschaftsbereich 12 eingruppiert worden, weil Arbeitgeber ein Forschungszentrum für die Papier- und Zellstoffindustrie gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin die streitige Zeit ursprünglich selbst den Wirtschaftsbereich 12 zugeordnet.
Hiergegen hat die Klägerin mit am 18.07.2000 beim Sozialgericht ein gegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Sie hat vorgetragen: Träger des WNIIB sei das Ministerium für Zellstoff- und Papierindustrie, und nicht etwa ein Industriebetrieb gewesen. Die Aufgaben habe das WNIIB auch vom Ministerium erhalten, an das es seine Forschungsergebnisse weiterzuleiten gehabt habe. Auch sei das WNIIB vor allem in der Grundlagenforschung tätig gewesen. Dies belegten auch die Themen der Veröffentlichungen der Mitarbeiter. Ferner seien im Institut auch Diplomanden und Doktoranden betreut worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 22.01.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.06.2000, die Zeit ihrer Beschäftigung beim WNIIB vom 18.12.1973 bis zum 28.02.1986 dem Wirtschaftsbereich 19 der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Zuordnung zu Wirtschaftsbereich 12 für korrekt gehalten, da es sich seit der Umstrukturierung im Jahr 1972 um einen Forschungsbetrieb (wissenschaftliches Institut der Industrie) gehandelt habe. Dies ergebe sich schon aus dem Namen des Arbeitgebers. Ferner hätten auch jährliche Besuche der Mitarbeiter der Industrie stattgefunden. Auch das spreche für eine enge Kooperation. Erst 1999 nach einer erneuten Umbenennung habe das WNIIB die staatliche Anerkennung als wissenschaftliche Anstalt zurückerhalten. Zumindest bestünden keine klaren Anhaltspunkte für die Zuordnung zu Wirtschaftsbereich 19. Bei Unklarheiten sei aber der Wirtschaftsbereich mit deM niedri geren Durchschnittsverdienst zu wählen. Dies sei hier Wirtschaftsbe reich 12.
In der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 10.05.2001 hat sich die Klägerin wie folgt eingelassen: Sie habe durchgängig beim selben Institut gearbeitet. Bis zum 23.02.1972 habe es sich um ein rein wissenschaftliches Institut gehandelt. Das habe sich danach dahingehend etwas geändert, als die Direktorin ihres Instituts be rechtigt gewesen sei, die Forschungsergebnisse auch an die produzierende Industrie weiterzugeben. In ihrem Institut habe man im Grunde Grundlagenforschung betrieben und basierend auf dieser Grundlagenforschung Projekte erarbeitet, die man dann an die Wirtschaft habe weitergeben können. Das WNIIB sei Teil der Vereinigung gewesen, bei der die Grundlagenforschung durchgeführt worden sei, gewesen. Zu sätzlich zu diesem Institut seien dann jeweils Mitarbeiter von Forschungslabors der jeweiligen Produktionsgenossenschaften Vorort dazu gekommen, mit denen entsprechende Projekte durchgeführt worden seien. In ihrer tatsächlichen Arbeit hätten sich keine Änderungen ergeben. Eine Änderung sei lediglich dahingehend erfolgt, dass 1972 ein Generaldirektor eingesetzt worden sei, der Kontakt zu anderen, insbesondere produzierenden Betrieben gehabt und aufgrund dessen Kontakte zu diesen hergestellt habe. Daraufhin seien Mitarbeiter dieser Betriebe einmal im Jahr zu ihrem Betrieb gekommen. Gegebenen falls seien auch Mitarbeiter des WNIIB zu Betrieben des produzieren den Gewerbes gefahren. Aufgabe ihres Instituts sei ausschließlich die Grundlagenforschung gewesen. Die Probleme der einzelnen Betriebe hinsichtlich der praktischen Arbeit seien in den dortigen Produktionslabors Vorort geregelt worden.
Die Klägerin hat folgende Unterlagen vorgelegt: – eine Archivbescheinigung über Reorganisation OAG WNIIB und Änderung des Stempels – eine Urkunde des Ministeriums für Wissenschaft und Technologie der russischen Förderation über die staatliche Akkreditierung einer wissenschaftlichen Anstalt vom 03.02.1999 – eine Archivbescheinigung mit Auszug aus der Verfügung Nr. 97 vom 17.08.1934 des zentralen Wissenschafts- und Forschungsinstituts für Papierindustrie – Verfügung Nr. 4 vom 06.01.1984 über Gründung einer Filiale des Fachstuhles für Zellstoff- und Papierproduktion auf Basis WNPO-bumprom.
Mit Urteil vom 27.03.2002, der Klägerin zugestellt am 02.05.2002, hat das Sozialgericht Detmold die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die streitige Zeit zu Recht dem Wirtschaftsbereich 12 der An lage 14 zum SGB VI zugeordnet. Dies stehe aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin sowie aufgrund der eingereichten Dokumente fest. Hierbei hat sich das Sozialgericht zum Einen auf die Angaben der Klägerin im ursprünglichen Fragebogen ("Wirtschaftsbereich 12") und zum Anderen auf die Auslegungs-/Zweifelsregel des "§ 256 b Abs. 1 Satz 5 SGB VI" gestützt.
Die Klägerin hat am 28.05.2002 Berufung eingelegt und trägt vor:
Das WNIIB sei immer die größte wissenschaftliche Anstalt in diesem Zweig in der UdSSR gewesen. Es habe keinerlei Zusammenhang mit Orga nen der Industrie bzw. Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe bestanden. Auch die Veröffentlichungen der Mitarbeiter sprächen für eine Forschungseinrichtung. Diese seien auch zum Teil weltweit veröffentlicht worden, also gerade nicht Eigentum des Ministeriums oder der Industrie gewesen. Wirtschaftsbereich 19 sei also zugrunde zu legen. Dass sie bei der Antragstellung auf Kontenklärung zunächst den Wirtschaftsbereich 12 angegeben habe sei demgegenüber nicht entscheidend. Denn es komme nicht darauf an, welche Auffassung sie bei der Antragstellung vertreten habe, sondern welchem Bereich der Betrieb tatsächlich zuzuordnen sei. Der Betrieb sei aber als sonstige Einrichtung der Wissenschaft dem Wirtschafts bereich 19 zuzuordnen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.03.2002 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 22.01.1999 und 08.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe scheides vom 15.06.2000 zu verurteilen, die Zeit vom 18.12.1973 bis 28.02.1986 als zugehörig zum Wirtschaftsbereich 19 der An lage 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie führt aus: Von Tabelle 12 seien unter anderem der Teilbereich der wirtschaftsleitenden Organe der Industrie und der Teilbereich der Forschungs- und Entwicklungszentren der wirtschaftsleitenden Organe der Industrie umfaßt. Damit seien auch Forschungsinstitute der Industrie von Tabelle 12 umfaßt. Von daher sei das WNIIB mit seiner 1972 erfolgten Umstrukturierung von einer rein wissenschaftlichen Anstalt in eine Vereinigung der Wissenschaft und Produktion WNPO (WNIIB) dem Wirtschaftsbereich 12 zuzuordnen. Das folge schon aus den eigenen Angaben der Klägerin, wonach die Umstrukturierung erforderlich gewesen sei, um die Forschungsergebnisse den Betrieben nahezubringen. Denn Forschungsergebnisse wissenschaftlicher Institute würden allgemein zugänglich veröffentlicht. 1972 sei also die Forschung auf die Projekte und Bedürfnisse der Papier- und Zellstoffin dustrie abgestellt und an diese weitergeleitet worden. Dass die direkten Aufträge nicht von der Industrie selber gekommen seien, spre che auch nicht gegen die Zuordnung von Wirtschaftsbereich 12. Viel mehr spreche für eine kooperative Zusammenarbeit mit der Industrie, das jährliche Besuche der Mitarbeiter der Industrie stattgefunden hätten. Dies decke sich auch mit den Dokumenten zum WNIIB, das erst 1977 die staatliche Akkreditierung einer wissenschaftlichen Anstalt zurück erhalten habe. Ferner stimme dies überein mit den "ersten unbefangenen Angaben der Klägerin" im ursprünglichen Fragebogen. Zu mindest nach der Zweifelsregel des § 256 b Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB VI müsse es bei der Zuordnung von Wirtschaftsbereich 12 verbleiben.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 30.01.2003 hat die Klägerin er klärt, dass der Bescheid vom 18.10.1999 ebenfalls angefochten werde, nicht aber der Bescheid vom 22.03.2000. Alsdann hat sie weitere Veröffentlichungen von Mitarbeitern des Instituts vorgelegt, die ihrer Meinung nach wissenschaftlichen Charakter haben und belegen, dass es sich bei dem Institut selbst um eine wissenschaftliche Einrichtung nach Wirtschaftsbereich 19 gehandelt habe. In der öffentlichen Sit zung des Senats vom 09.05.2003 hat die Klägerin eine Bescheinigung des Wissenschafts- und Forschungsinstituts für Zellstoff- und Papierindustrie Russlands vom 26.03.2003 in Übersetzung zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Bei dem Schreiben vom 18.10.1999 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und damit um einen Bescheid. Dieser Bescheid ist auch gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und demzufolge auch des Klageverfahrens geworden. Denn er verhält sich dazu, in welcher Weise die FRG-Zeiten der Klägerin vorzumerken sind. Zu diesen FRG-Zeiten gehört aber auch die hier streitige Zeit.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
Die angefochtenen Bescheide sind nicht bestandskräftig geworden. Insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Denn der am 15.06.2000 per Einschreiben abgesandte Widerspruchsbescheid gilt gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) frühestens am 18.06.2000 als zugestellt, so dass die Klage am 18.07.2000 noch fristgerecht erhoben werden konnte.
Die Berufung ist begründet. Die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 18.12.1973 bis zum 28.02.1986 ist dem Wirtschaftsbereich 19 der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i. V. m. § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist die von der Klägerin in ihrem Herkunftsgebiet (Russland) ausge übte Beschäftigung dem maßgebenden Wirtschaftsbereich der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen. Hierbei richtet sich laut §§ 22 Abs. 1 Satz 3 FRG, 256 b Abs. 1 Satz 4 SGB VI die Bestimmung des maßgeblichen Wirtschaftsbereichs danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. Der Wirtschaftsbereich 12 mit dem Bereich der sonstigen produzierenden Bereiche umfaßt hierbei – wie das Sozialgericht zutreffend herausge arbeitet hat – den Teilbereich der wirtschaftsleitenden Organe der Industrie, Bauwirtschaft, des Verkehrs-, Post- und Fernmeldewesens, Handel und den sonstigen Zweigen des produzierenden Bereichs sowie den Ingenieurbüros für Rationalisierung, den Teilbereich Projek tierungs- und Anlagenbaubetriebe mit technologischen Projektierungs betrieben und bautechnischen Projektierungsbetrieben, sowie den Teilbereich geologische Untersuchung, Betriebe des staatlichen Vermessungs- und Kartenwesens, Verlage, Reparaturkombinate, Textil reinigungswesen, Rechenbetriebe und sonstige produzierende Betriebe. Dagegen umfaßt der Wirtschaftsbereich 19 mit dem Bereich Wissenschaft, Hoch- und Fachschulen, die Teilbereiche Wissenschaft und Forschung mit wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Laboratorien, Akademien, medizinisch-theoretischen und übrigen Instituten des Gesundheits- und Sozialwesens wie sonstige Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung und den Teilbereich Hoch- und Fachschul wesen mit Fach- und Hochschulen.
Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 12 käme also nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Institut der Klägerin um ein Organ des produzierenden Gewerbes gehandelt hätte. Das ist jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich bei dem Institut der Klägerin um ein dem Wirtschaftsbereich 19 zuzuordnendes wissenschaftliches Forschungsinstitut.
Hierfür spricht bereits, dass bei Organen des produzierendes Gewer bes in der Regel jedenfalls nicht überwiegend Grundlagenforschung betrieben werden wird, weil diese keinen direkten Anwender-Bezug hat. Angesichts der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09.10.2001 vorgelegten Liste der Veröffentlichungen ist aber davon auszugehen, dass in dem WNIIB-Institut überwiegend Grundlagenforschungen betrie ben wurde. Das aber ist ein Indiz dafür, eine Zuordnung zu Wirtschaftsbereich 19 vorzunehmen.
Ferner ergibt sich aus der Verfügung Nr. 523 – k vom 24.10.1983 (Bl. 115 der Verwaltungsakte), dass das Institut für die Durchführung der Aufnahmeprüfungen zur Aspirantur und von Promotionsprüfungen zuständig war. Hierfür war im Institut auch eine eigene Prüfungskommission aus übergeordneten Wissenschaftsmitarbeitern gebildet worden. Auch dies spricht dafür, dass es sich um ein wissen schaftliches Forschungsinstitut handelte. Desweiteren weist die Bescheinigung des WNIIB vom 22.02.2001 (Bl. 58 der Gerichtsakte) aus, dass das Institut auch an der Lehre beteiligt war und die Mitarbei ter des Instituts Diplomprojekte von Hochschulstudenten leiteten. Dies ist ein weiteres Indiz, welches nach Auffassung des Senats klar darauf hindeutet, das Institut der Klägerin Wirtschaftsbereich 19 zuzuordnen. Die der Zuordnung zugrunde liegende Wertung wird dadurch weiter verstärkt, dass ausweislich der Bescheinigung vom 22.02.2001 in den 70 Jahren der Existenz des Instituts dort über 700 Doktoren und habilitierte Doktoren der Wissenschaft ausgebildet worden sind. Denn eine derart umfangreiche wissenschaftliche Ausbildung und Be treuung kann nach Auffassung des Senats nur in wissenschaftlichen Forschungsinstituten und nicht etwa in Forschungslaboratorien des produzierenden Gewerbes erfolgen. An der Richtigkeit dieser Bescheinigung bestehen keine Zweifel. Die genannten Indizien führen nach Auffassung des Senats in ihrer Gesamtheit dazu, das WNIIB als wissenschaftliches Forschungsinstitut gemäß Wirtschaftsbereich 19 anzusehen.
Dass Vertreter des produzierenden Gewerbes nur einmal jährlich zum WNIIB kamen, spricht angesichts der sehr geringen Besuchsfrequenz entgegen der Meinung der Beklagten eher für als gegen ein dem Bereich der Wissenschaft und Forschung zugeordnetes Institut. Ohne Bedeutung ist ferner die zunächst fehlerhafte Einschätzung durch die Klägerin selbst, ihr Institut sei Wirtschaftsbereich 12 zuzuordnen. Denn die falsche rechtliche Einordung einer Tätigkeit durch den Versicherten selbst kann nicht dazu führen, dass die rechtlich korrekte Zuordnung unterbleibt. Die sogenannte "Zweifelsregel" des § 256 b Abs. 1 Sätze 6 u. 7 SGB VI ist deshalb nicht einschlägig, weil sich das Institut, dem die Klägerin angehörte, eindeutig dem Wirtschaftsbereich 19 zuordnen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen.
Erstellt am: 30.10.2003
Zuletzt verändert am: 30.10.2003