Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.03.2003 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.068,50 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist nach dem im Berufungsverfahren eingeschränkten Antrag noch, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 1.068,50 Euro aufgrund einer Pfändung der Rente des Beigeladenen für den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2001 (monatlich 106,85 Euro) hat.
Der am 00.00.1936 geborene Beigeladene bezog von der Beklagten im ersten Halbjahr 2001 Altersrente in Höhe von netto monatlich 1.551,30 DM (Verwaltungsakte Bl. 156). Aufgrund einer Abtretungserklärung des Beigeladenen gegenüber seinem Vermieter Herrn T vom 29.01.2000 zahlte die Beklagte an diesen einen Betrag in Höhe der Miete von monatlich 541,00 DM. Für diese Abtretung hatte die Beklagte zuvor am 24.02.2000 in einem internen Vermerk das Interesse des Beigeladenen festgestellt (Verwaltungsakte Bl. 120).
Die Klägerin, die 1986 vom Beigeladenen geschieden worden war, erwirkte aufgrund eines Urteils des Landgerichts Hannover vom 30.04.1999 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 21.03.2000 wegen einer Forderung der Klägerin gegen den Beigeladenen in Höhe von 10.812,00 DM aus einer gesamtschuldnerischen Haftung für ein Darlehen, mit dem gemeinsam Möbel angeschafft worden waren. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 27.03.2000 zugestellt. Daraufhin erklärte die Beklagte als Drittschuldnerin im Hinblick auf die abgetretene Miete von 541,00 DM, dass vorrangige Forderungen bestünden und danach ein pfändbarer Betrag für die Klägerin nicht zur Verfügung stehe. Grundsätzlich werde die Forderung der Klägerin anerkannt. Eine von der Klägerin bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage angeregte Hinterlegung des streitigen Betrages lehnte die Beklagte ab.
Am 15.02.2001 hat die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, künftig für die Dauer des Bestehens ihrer Rentenleistungsverpflichtung gegenüber dem Beigeladenen 332,21 DM monatlich beginnend mit dem 01.03.2001 bis zur völligen Abdeckung des Betrages von 10.812,00 DM an die Klägerin zu zahlen.
Nachdem das Landgericht Bedenken gegen den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geäußert hatte, hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht beantragt. Daraufhin hat das Landgericht Hamburg die Sache formlos an das Sozialgericht Hannover abgegeben. Mit Beschluss vom 28.09.2001 hat das Sozialgericht Hannover den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Detmold verwiesen.
Nachdem die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass wegen der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.01.2002 von diesem Zeitpunkt an keine pfändbaren Beträge mehr zur Verfügung stünden, hat die Klägerin die Klage auf den Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2001 beschränkt. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen, nach ihrer Auffassung stehe für diesen Zeitraum ein pfändbarer Betrag in Höhe von 169,86 Euro (ursprünglich 332,21 DM) zur Verfügung. Denn die von der Beklagten auf die Abtretung geleistete Zahlung beinhalte nur die Miete des Beigeladenen an seinen Vermieter. In dem unpfändbaren Betrag des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) in Höhe von 1.209,00 DM monatlich für die Zeit bis 31.12.2001 sei jedoch die Miete bereits enthalten und daher für die Berechnung des Pfändungsfreibetrages nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat die Klägerin auch auf die Ausführungen von Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1254 ff, verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 01.03.2001 monatlich 169,86 Euro aus ihrer Rentenleistungsverpflichtung gegenüber dem Beigeladenen zu zahlen bis zum 31.12.2001.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene war in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht anwesend oder vertreten und hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat sich auf die nach ihrer Auffassung bestehende Vorrangigkeit der Abtretung an den Vermieter berufen. Nach Abzug dieses Betrages verbleibe für die Klägerin kein pfändbarer Betrag. Dies gelte nach ihrer Auffassung bis zur Änderung des Beschlusses (gemeint wohl Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).
Mit Urteil vom 20.03.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Es hat die Klage als echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zulässig angesehen und auch den Sozialrechtsweg gemäß § 51 Abs. 1 SGG bejaht. Die danach zulässige Klage sei jedoch nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 169,86 Euro monatlich aus der Rentenzahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Beigeladenen für den jetzt noch streitigen Zeitraum. Hier fehle es an einem der Pfändung unterworfenen Betrag der verbliebenen Rentenzahlung an den Beigeladenen. Gemäß § 53 Abs. 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) i.V.m. § 850 c der Zivilprozessordnung in der Fassung bis zum 31.12.2001 (ZPO a.F.) könnten Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt seien, in den Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag überstiegen. Dieser Betrag habe für die streitige Zeit nach § 850 c ZPO a.F. monatlich 1.209,00 DM betragen. Der von der Beklagten gezahlte Rentenbetrag habe jedoch bis zum 31.12.2001 lediglich 1.131,00 DM betragen, so dass ein pfändbarer Betrag nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Zwar habe der Beigeladene gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rentenleistung in Höhe von 1.672,49 DM brutto monatlich gehabt. Hiervon sei jedoch aufgrund der Abtretungserklärung des Beigeladenen vom 29.01.2000 ein Betrag in Höhe von 541,00 DM an den Vermieter, Herrn T, auszuzahlen gewesen. Habe ein Leistungsberechtigter seine Sozialleistungsansprüche aber an einen Dritten abgetreten, so gelte im Falle des Zusammentreffens dieser Abtretung mit einer zeitlich nachfolgenden Pfändung das Prioritätsprinzip, soweit es sich bei dem Abtretungsgläuber und dem Pfändungsgläubiger nicht um bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte handele. Sei also ein Anspruch auf Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch zunächst innerhalb der Grenzen des § 850 c ZPO abgetreten oder habe der Sozialleistungsträger bei einem Betrag, der über die Pfändungsfreigrenze hinausgehe, gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB I das wohlverstandene Interesse an der Übertragung festgestellt, so komme bei einer nachfolgenden Pfändung der Pfändungsgläubiger nur insoweit zum Zuge, als die Sozialleistung von der vorausgegangenen Abtretung nicht erfasst sei. Danach sei hier bereits zum 29.01.2000 von dem Beigeladenen wirksam ein Betrag in Höhe von 541,00 DM aus seinem Rentenanspruch an seinen Vermieter abgetreten worden, so dass für die nachfolgende Pfändung aufgrund des am 27.03.2000 der Beklagten zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hannover ein pfändungsfreier Betrag für die Klägerin nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der von dem Beigeladenen abgetretene Betrag in Höhe von 541,00 DM an seinen Vermieter auch bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO für die Pfändung der Klägerin zu berücksichtigen. Denn es komme hier nicht darauf an, ob in dem Pfändungsfreibetrag des § 850 c ZPO Mietzahlungen bereits berücksichtigt seien und deshalb bei der Berechnung des Betrages nach § 850 c ZPO von der Beklagten nicht mitberücksichtigt werden müssten. Denn gemäß § 53 Abs. 2 Ziffer 2 SGB I könnten Ansprüche und Geldleistungen ohne Beachtung der zivilprozessrechtlichen Vorschriften über die Pfändung auch dann übertragen oder verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass dieses im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liege. Diese Vorschrift erweitere die Verfügungsmöglichkeiten des Sozialberechtigten insofern, als sich diese unabhängig von Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen eröffneten, die nach § 53 Abs. 3 SGB I auch für die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit von sozialrechtlichen Ansprüchen auf laufende Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt seien, gelten. Da der Beigeladene durch die Abtretung an seinen Vermieter seinen Wohnbedarf habe sichern wollen und durch die Abtretung einen gleichwertigen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, habe die Beklagte zu Recht am 24.02.2000 noch vor Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Klägerin das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen festgestellt und damit zu Recht einen Betrag in Höhe von 541,00 DM aufgrund der Abtretung an den Vermieter des Beigeladenen gezahlt. Dieser Betrag habe der Beklagten daher nicht mehr zur Verfügung gestanden und sei damit unabhängig von dem Zweck der Abtretung bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages nicht mitzuberechnen gewesen. Es sei somit nur ein Betrag verblieben, der unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO a.F. gelegen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das am 07.05.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.05.2003 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, die Altersrente sei eine Geldleistung im Sinne der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften und daher gegenüber anderen Einkommensarten nicht privilegiert. Aus diesem Grunde könne rechtswirksam mit nachteiliger Wirkung für alle anderen Gläubiger nicht eine Abtretung eines an sich pfändbaren Teils der Rente aufgrund sozialrechtlicher Vorschriften vorgenommen werden. Sonst würde der Rentenbezieher gegenüber dem Normalverdiener privilegiert, weil dieser seine Mietaufwendungen aus dem ihm verbleibenden der Pfändung nicht unterliegenden Betrag bestreiten müsse. Das wäre ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG). Würde die Entscheidung des Sozialgericht Bestand haben, müsste sinnvoll publik gemacht werden, dass jeder Rentenbezieher, der eine Wohnung gemietet habe, in seinem wohlverstandenen Interesse seinen pfändbaren Teil der Rente an einen Vermieter abtrete, um so Zeit seines Lebens unpfändbar zu sein. Nach Auffassung der Klägerin könne nicht das SGB I mit der Klausel des wohlverstandenen Interesses ein anderes Bundesgesetz aufheben und die Pfändungsfreibeträge der ZPO auf diesem Wege für Rentenbezieher ad absurdum führen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach einem Hinweis des Senats ihr Begehren auf die nach der Tabelle zu § 850 c ZPO a.F. pfändbaren Beträge beschränkt und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20.03.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.068,50 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und verweist auf ihre Auffassung, dass die gesetzliche Möglichkeit zur Abtretung, die bei zeitlichem Vorrang einer Pfändung vorgehe, beachtet werden müsse.
Der Beigeladene hält das Urteil des Sozialgerichts ebenfalls für zutreffend. Von der Stellung eines eigenen Antrags hat er in der mündlichen Verhandlung abgesehen.
Der Senat hat den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in Kopie einen Auszug aus Stöber, Forderungspfändung, 12. Auflage 1999, übersandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist mit dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Antrag auch begründet.
Nach Auffassung des Senats hat das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend die Zulässigkeit der Klage und den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht. Dabei kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob nicht entsprechend der Auffassung der Beklagten bei einer Konkurrenz von Abtretung und Pfändung grundsätzlich das Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, für die Feststellung zuständig ist, ob die zeitlich vor der Pfändung erfolgte Abtretung bei Anwendung der Tabelle durch den Drittschuldner für die Bemessung des pfändbaren Einkommensteils unberücksichtigt zu bleiben hat. Eine Änderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht würde nach Auffassung des Senats der Rechtssicherheit dienen und vermeiden, dass der Drittschuldner (hier die Beklagte) diese Frage zunächst in eigener Verantwortung entscheiden muss und sich dann wie im vorliegenden Fall einer Klage ausgesetzt sieht. Allerdings hat Stöber (a.a.O., Rdnr. 1254 a) die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts verneint und ausgeführt, diese materiellrechtliche Frage sei vom Prozessgericht zu entscheiden. Dies kann nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall dahin stehen, nachdem das Landgericht Hamburg die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verneint hat und die Sache an das Sozialgericht Hannover abgegeben und dieses den Rechtsstreit an das Sozialgericht Detmold verwiesen hat. Gemäß § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetzt (GVG) hat der Senat im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin gegen die Beklagte für den streitigen Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.12.2001 (10 Monate) Anspruch auf Zahlung von monatlich 106,85 Euro, insgesamt also den jetzt noch geltend gemachten Betrag von 1.068,50 Euro aufgrund der Pfändung der Rente des Beigeladenen. Zwar wurden dem Beigeladenen von seiner Rente von damals netto 1.551,30 DM nach Abzug des für die Miete abgetretenen Betrages von 541,00 DM lediglich 1.010,30 DM ausgezahlt. Dieser Betrag lag unterhalb der Pfändungsfreigrenze von damals 1.209,00 DM gemäß § 850 c ZPO a.F … Die Abtretung war auch von der Beklagten zu berücksichtigen, da gemäß § 53 Abs. 3 SGB I Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Renten übertragen werden können, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze ist im vorliegenden Fall die Abtretung wirksam, weil die Beklagte vor dem Zeitpunkt der Pfändung das wohlverstandene Interesse des Beigeladenen an der Übertragung festgestellt hat. Zwar hat diese Feststellung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) durch Verwaltungsakt zu erfolgen. Insoweit ist hier festzustellen, dass die Beklagte dies lediglich in einem internen Vermerk getan hat. Dem Erfordernis eines Verwaltungsaktes ist hier jedoch nach Auffassung des Senats genügt, da die Beklagte durch die Einbehaltung des abgetretenen Betrages von der Rente und Überweisung an den Vermieter ihre Entscheidung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I den Betroffenen inzidenter bekannt gegeben hat. Da dem Begehren der Betroffenen damit voll entsprochen worden ist, war nach Auffassung des Senats ein ausdrücklicher Verwaltungsakt hier nicht erforderlich. Ein wohlverstandenes Interesse des Beigeladenen an der Abtretung lag, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, auch nach Auffassung des Senats vor.
Auch wenn die Abtretung somit wirksam war und vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt ist, kann nach Auffassung des Senats bei der Feststellung des pfändbaren Renteneinkommens nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abtretung für die Bezahlung der Wohnungsmiete erfolgt ist. Aufwendungen für die Wohnungsmiete sind aber bereits vom Gesetzgeber bei der Bemessung des unpfändbaren Einkommens bzw. der Tabelle zu § 850 c ZPO a.F. berücksichtigt. Der Senat ist daher mit Stöber (a.a.O., Rdnr. 1254 a) der Auffassung, dass in Höhe des pfandfrei in der Tabelle für die Miete enthaltenen Betrages die Abtretung auf die unpfändbaren Einkommensteile anzurechnen ist, somit nicht zu Lasten des nachpfändenen Gläubigers dem pfändbaren Einkommensteil zu entnehmen ist. Es würde sich nämlich um eine unzulässige Rechtsausübung handeln, wenn sich ein Schuldner in solchen Fällen auf den vollen pfandfreien Betrag berufen könnte. Der bereits in der Tabelle zu § 850 c ZPO a.F. für die Miete berücksichtigte Betrag ist daher dem pfändbaren Arbeitseinkommen zu Lasten der pfändenden Klägerin nicht zu entnehmen. Eine andere Regelung vermag der Senat für den vorliegenden Fall auch § 53 SGB I nicht zu entnehmen.
Der in der Stadt Hannover im Jahre 2001 für die Miete zu berücksichtigende Höchstbetrag ist von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.01.2001 zutreffend mit 518,29 DM beziffert worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ausgehend von einem für die Wohnungsmiete abgetretenen Betrag von 541,00 DM monatlich bleibt unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 518,29 DM ein dem pfändbaren Teil zu entnehmender Betrag in Höhe von 22,71 DM (541,00 DM – 518,29 DM = 22,71 DM).
Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO a.F. betrug bei dem Renteneinkommen von 1.551,30 DM bei einer Unterhaltspflicht für 0 Personen der pfändbare Betrag 231,70 DM. Nach Abzug des vorstehend berechneten für die Miete zu entnehmenden Betrages von 22,71 DM verbleibt ein pfändbarer Betrag von 208,99 DM bzw. 106,85 Euro. Die vorstehende Berechnung wurde entsprechend der Rentenhöhe für die Zeit vom 01.03.2001 bis 30.06.2001 durchgeführt. Für die Zeit nach der Rentenanpassung zum 01.07.2001 ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis, da das Netto-Entgelt des Beigeladenen auch dann in die Stufe mit einem pfändbaren Betrag von 231,70 DM gefallen ist.
Entsprechend dem von der Klägerin eingeschränkten Antrag war die Beklagte daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1.068,50 Euro zu zahlen. Dabei ist dem Senat bewusst, dass die Beklagte Gefahr läuft, in Höhe dieses Betrages eine Doppelzahlung leisten zu müssen. Dies wäre allerdings vermieden worden, wenn die Beklagte den streitigen Rentenbetrag entsprechend der frühzeitigen Anregung der Klägerin einbehalten bzw. hinterlegt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Erstellt am: 30.11.2005
Zuletzt verändert am: 30.11.2005