Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Wohnungsgesellschaft die Rückzahlung von 491,56 Euro (961,40 DM).
Der Versicherte P. S. bezog von der Klägerin bis zu seinem Tod am 20.01.2000 eine Altersrente von zuletzt monatlich 2430,81 DM. Die Rente für Februar 2000 wurde noch auf das Konto des Versicherten bei der Stadtsparkasse D. überwiesen.
Mit Schreiben vom 13. März 2000 wandte sich die Klägerin an die Stadtsparkasse und gab an, bei einer Rentenzahlung für den Zeitraum vom 01.02.2000 bis 29.02.2000 in Höhe von 2430,81 DM abzüglich des bereits erstatteten Betrages von 1001,98 DM und des Eigenanteiles zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner ergebe sich eine verbleibende Überzahlung von 1259,40 DM. Da dieser Betrag nicht zurücküberwiesen worden sei, werde um Darlegung zum Verbleib des Geldes gebeten.
Das Geldinstitut erwiderte, das Konto des Versicherten habe sich im Zeitpunkt der Gutschrift der Rente am 28.01.2000 mit 5.108,89 DM, bei Eingang der Rückforderung am 04.02.2000 mit 3.937,48 DM im Soll befunden. Dazwischen sei eine Lastschrift von 961,40 DM am 01.02.2000 zu Gunsten der Beklagten und am 02.02.2000 in Höhe von 298,- DM zu Gunsten der C …bank ausgeführt worden.
Mit Schreiben vom 05.05.2000 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und legte dieser u.a. dar, durch die Zahlung der Rente bis zum 29.02.2000 über den Todesmonat Januar hinaus sei eine Überzahlung in Höhe von 2361,38 DM entstanden. Laut Auskunft des kontoführenden Geldinstitutes sei am 01.02.2000 an die Beklagte eine Lastschrift in Höhe von 961,40 DM erfolgt. Um Rückzahlung dieses Betrages werde gebeten.
Die Beklagte verweigert die Zahlung: Mit dem Tod des Versicherten sei dessen Mietverhältnis nicht erloschen, sie habe die Miete für Februar 2000 zu Recht erhalten.
Mit der am 31.10.2000 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten 961,40 DM auf der Grundlage eines Erstattungsanspruches aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI verlangt.
Die Beklagte hat angenommen, ihr Mietzinsanspruch sei vorrangig und sie habe auch nicht über die Rente verfügt, indem sie von der noch vom Versicherten unterschriebenen Lastschriftermächtigung Gebrauch gemacht habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen: Das Rechtsschutzbedürfnis für das anhängige Verfahren sei entfallen. Die Klage sei unzulässig geworden, weil die Klägerin nunmehr nicht mehr durch Leistungsklage gegen die Beklagte vorgehen müsse, sondern nach der ab dem 29.06.2002 bestehenden Rechtslage ihre Forderung durch Verwaltungsakt geltend machen könne. Die Verfahrenskosten habe die Klägerin zu tragen, da die Klage zum Einen im Ergebnis keinen Erfolg gehabt habe und zum Anderen die Klägerin selbst mittlerweile einräume, nicht mehr die Beklagte als Anspruchsgegnerin anzusehen, sondern offenbar das kontoführende Geldinstitut.
Gegen den ihr am 09.12.2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20.12.2002 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie ist der Meinung, durch die Einführung einer Ermächtigung zum Erlass zielgleicher Verwaltungsakte sei die Klage nicht rückwirkend unzulässig geworden. Dies widerspreche verfahrensrechtlichen Rechtsgrundsätzen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.12.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr 961,40 DM (491,56 Euro) zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt mit dem Sozialgericht an, die Klage sei durch die Rechtsänderung unzulässig geworden. Die Klägerin habe zudem nicht dargelegt, warum das vorrangig erstattungspflichtige Geldinstitut nicht in Anspruch genommen werden könne.
Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Versicherten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die kraft Zulassung zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
I. Die vom Sozialgericht als anfänglich zulässig angesehene Klage ist allerdings nicht wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, weil sich die Klägerin infolge einer im Verfahrensverlauf eingetretenen Änderung der Rechtslage durch Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes auf einfacherem Weg als durch Erhebung der anhängigen Leistungsklage selbst einen vollstreckbaren Zahlungstitel hätte verschaffen müssen. Denn Rechtsgrundlage für den besonderen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin ist noch § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung (a.F.). Durch Artikel 8 Nr. 6 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I, 2167) ist zwar § 118 Abs. 4 SGb VI neugefasst und dabei in Satz 2 die Regelung aufgenommen worden: "Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen." Diese am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 29.06.2002 in Kraft getretene (Artikel 25 Abs. 8 HZvNG) Fassung findet hier jedoch keine Anwendung. Denn bei Entstehung und Geltendmachung des Erstattungsanspruches der Klägerin durch Schreiben an die Beklagte vom 05.05.2000 galt § 118 Abs. 4 SGB VI alter Fassung noch und war, da diese Vorschrift keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes enthält, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes materiell-rechtliche Grundlage einer wie auch hier von der Klägerin mit Recht erhobenen allgemeinen Leistungsklage (BSG, Urteile vom 29.07.1998 – B 9 V 5/98 R – SozR 3 2600 § 118 Nr. 2; 20. Dezember 2001 – B 4 RA 53/01 R -, SozR 3 2600 § 118 Nr. 9).
Die so anfänglich – unter diesem Aspekt – bestehende Zulässigkeit der Leistungsklage blieb sowohl nach den Grundsätzen des sogenannten intertemporalen Prozessrechts wie nach der einfach gesetzlichen Grundsatznorm in § 300 SGB VI von der Rechtsänderung unberührt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 11.12.2002 (B 5 RJ 42/01 R – SozR 3-2600 § 118 Nr. 11) an: Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts sind zwar Änderungen des Verfahrensrechts grundsätzlich auch bei bereits anhängigen Verfahren zu beachten. Die nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln führt aber nach Rechtsprechung und Lehre zum Wegfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel nur, wenn dies durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet ist. Anderenfalls ist vorrangig der Grundsatz der Rechtsmittelsicherheit für diejenige Prozesspartei, die die gesetzliche Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer materiell-rechtlichen Position zulässig wahrgenommen hat. Eine solche Übergangsregelung fehlt im Rahmen der Neuregelungen durch das HZvNG. Zwar sind nach § 300 Abs. 1 SGB VI "die Vorschriften dieses Gesetzbuches" vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn Sachverhalt oder Anspruch bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden haben. Abweichend von dieser Grundregel sieht § 300 Abs. 2 Satz 1 SGB VI jedoch vor, dass die aufgehobenen Rechtsvorschriften auch weiterhin auf einen Anspruch anzuwenden sind, der bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts bestanden hat und bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht wird. Ihrem Wortlaut nach beziehen sich diese Regelungen nicht nur auf Ansprüche des Versicherten und differenzieren nicht danach, ob "die Vorschriften dieses Gesetzes" materiell-rechtlicher Art sind oder das Verwaltungsverfahren betreffen.
II. Die Klage war jedoch im Hinblick auf den jedenfalls materiell- rechtlich vorgehenden Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 3 S. 2 (u.A. Urteile des BSG vom 04.08.1998 – 4 RA 72/97 R, SozR 3 – 2600 § 118 Nr. 3; 29.01.2001 – B 4 RA 64/99 R, SozR 3 – 1500 § 54 Nr. 45; 20.12.2001 – B 4 RA 37/01 R; – B 4 RA 44/01, – B 4 RA 53/01 R -, 09.04.2002, – B 4 RA 64/01, SozR 3 – 2600. § 118 Nr. 10; 14.11.2002, – B 13 RJ 7/02 R, SGb 2003, S. 6 f.; 11.12.2002; offengelassen im Urteil vom 11.12.2002 – B 5 RJ 42/01 R -, SozR 3 – 2600 § 118 Nr. 11 gegen das kontoführende Geldinstitut (bereits anfänglich) unzulässig und unterlag der Verwerfung.
Wegen der anfänglichen Unzulässigkeit ist die Berufung jedenfalls unbegründet: Der Anspruch gegen die Beklagte nach § 118 Abs. 4 SGB VI besteht wegen des materiell-rechtlichen Vorranges eines Anspruches gegen das kontoführende Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 SGB VI deswegen nicht, weil weder eine Zahlungsklage der Klägerin gegen das Geldinstitut rechtskräftig abgewiesen worden ist noch die Klägerin einen berechtigten Entreicherungseinwand des Geldinstitutes so schlüssig dargelegt hat, dass feststünde, dass ein Erstattungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnte (BSG, Urteil vom 14.11.2002, – B 13 RJ 7/02 R -, SGb 2003, S. 6 f. unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).
1. Eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut hat die Klägerin nicht erhoben; es steht aber auch nicht – die Darlegungs- und objektive Beweislast für diese negative Voraussetzung trägt die Klägerin – im Übrigen fest, dass ein Erstattungsanspruch in der nun gegenüber der Beklagten behaupteten Höhe gegen das Geldinstitut nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Erst dann nämlich, wenn das Geldinstitut begründet den (anspruchsvernichtenden) Einwand der Entreicherung dem Rentenversicherungsträger entgegenhalten kann (§ 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI), kommt der – weitere – Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Regelung 1 SGB VI überhaupt in Betracht (hierzu und im Folgenden BSG, Urteil vom 09.04.2002, – 4 RA 64/01 R -, SozR 3 2600, § 118 Nr. 10). Der Rentenversicherungsträger hat dem Geldinstitut die Voraussetzung für diesen Anspruch darzulegen; er muss den Zeitpunkt der Überweisung der Geldleistung, das Konto, den Namen des Zahlungsadressaten, dessen Todeszeitpunkt, die bezeichnete Art der Geldleistung, deren Höhe sowie deren Bezugszeitraum benennen und das ernstliche Verlangen aussprechen, dass der Wert der Geldleistung im Hinblick darauf zu erstatten ist, dass die Vermögensverschiebung wegen des Todes des Versicherten zu Unrecht erfolgt ist.
2. Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast nachkommen konnte, indem sie das von dem Geldinstitut auf Anfrage eröffnete Zahlenwerk der Beklagten nicht direkt eröffnet, sondern lediglich mit Schriftsatz vom 29.10.2002 auf die Existenz entsprechender Darlegungen in ihrer Verwaltungsakte hingewiesen hat. Dies mag allerdings offen bleiben im Hinblick darauf, dass der vorrangige Anspruch der Klägerin gegenüber der Stadtsparkasse D. als dem kontoführenden Geldinstitut des verstorbenen Versicherten besteht. Denn dem Geldinstitut ist eine Berufung auf den alleinig dem Anspruch entgegenzuhaltenden anspruchsvernichtenden Einwand der anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI) deswegen verwehrt, weil das Konto des Versicherten, auf dem die unter dem Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 SGB VI stehende Rentenzahlung eingegangen ist, bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend einen negativen Saldo aufgewiesen hat.
Zur Rückerstattung ist das Geldinstitut nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. vom 20.12.2001 – B 4 RA 53/01 R, SozR 3 – 2600 § 118 Nr. 9), der der Senat auch insoweit folgt, nämlich ohne weiteres verpflichtet, solange es den Wert der überwiesenen "Geldleistung" noch nicht in das Vermögen des Kontoinhabers durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto übertragen hat und bis diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sogenannten Abrufpräsenz, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Januar 1988, II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff., NJW 1988, 1320 ff.) wirksam wird; bis dahin steht ihm nämlich die lediglich die nur durch den Bankvertrag mit dem Kunden gebundene faktische Verfügungsmacht zu. Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung auf ein im Soll stehendes Konto erfolgt und das Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt, dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Denn hier führt das relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit dem Rückforderungsvorbehalt nach Satz 1 dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger wie auch zum Bankkunden unwirksam bleibt; das Geldinstitut darf den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den Kontoinhaber) verwenden. Drittens muss das Geldinstitut dem Rückforderungsbegehren des Rentenversicherungsträgers auch nachkommen, soweit das Konto im Zeitpunkt der Gutschrift kein Minus aufweist oder soweit durch die Gutschrift ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird und damit bereits ein endgültiger Vermögensübergang zu seinen Gunsten eingetreten ist. Der Entreicherungseinwand ist dabei prinzipiell möglich, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur vollen oder teilweisen Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Kontostand nicht (nachträglich) unter einen dem Wert der Geldleistung oder Gutschrift entsprechenden Betrag gesenkt hat, um eigene Forderungen zu befriedigen. Nur in diesen Fällen können, wie auch hier von der Klägerin verlangt, weitere Empfänger von Geldleistungen auf der Grundlage von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in Anspruch genommen werden.
Hier hat sich das Konto des Versicherten ab der Gutschrift der unter gesetzlichem Rückforderungsvorbehalt aus § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI stehenden Rente des Versicherten am 28.01.2002 (- 5.108,89 DM) bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens der Klägerin beim kontoführenden Geldinstitut am 04.02.2002 (- 3.937,48 DM) im Soll befunden und genügte zu keinem, insbesondere auch keinem zwischenzeitlichen Zeitpunkt zur Abdeckung der Rückforderung. Sämtliche vom Geldinstitut zur Begründung seines dem Ziel nach anspruchsvernichtenden Einwandes der anderweitigen Verfügung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI angegebenen nachfolgenden Verfügungen erfolgten bei wirtschaftlicher Betrachtung daher auch nicht aus einem dem Versicherten zuzurechnenden Guthaben, sondern lediglich im Rahmen des ihm vom Geldinstitut eingeräumten Überziehungskredites.
3. Ob in diesem auch hier vorliegenden Fall die Berufung auf anderweitige Verfügungen vor Eingang des Rückforderungsverlangens überhaupt zulässig ist, wird in der Literatur wohl nicht einheitlich und z. T. kritisch gesehen bzw. nur durch Wiedergabe der Leitsätze des BSG behandelt (Störmann in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand November 2002, Rdnrn. 8 ff. zu § 118; Hauck-Haines/Terdenge, Sozialgesetzbuch 2. Band, Stand Januar 2002, Rdnrn. 10 ff. zu § 118; Heinz, Probleme bei der Rentenrückforderung gemäß § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI?, ZfS. 1998, 265 ff. m.w.N.; Pflüger, Zur Rückforderung nach dem Tode des Berechtigten fortgezahlter Rentenbeträge nach § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, DAngVers 2002, 293 ff.). Der Senat folgt jedoch der nach seiner Auffassung zutreffenden Ansicht des Bundessozialgerichts.
Entscheidend stellt nämlich der 4. Senat des BSG (Urteil vom 04.08.1998, – B 4 RA 72/97 R -, sowie Urteile vom 20.12.2001 – B 4 RA 37/01 R -, – B 4 RA 44/01 R -, B 4 RA 53/01 R; vgl. hierzu Pflüger, a.a.O.), darauf ab, wegen der durch die Überweisungsnachricht des Postrentendienstes vom kontoführenden Geldinstitut erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden, dem Versicherten oder seinem Rechtsnachfolger erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeit bestimme § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Haftung des Geldinstitutes auf Erstattung des Wertes der Geldleistung. Der Erstattungsanspruch erlösche, sobald und soweit dieser Haftungsgrund nicht mehr bestehe. Dies sei nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstitutes endgültig ausgeschieden sei, und ein anderer als das Geldinstitut oder kumulativ andere durch ihm gegenüber rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hätten. Dementsprechend setze bereits die Anwendung des Entreicherungseinwandes aus Satz 3 voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistungen nicht im Vermögen des Geldinstitutes geblieben sei. Da dieses ohnehin ab Eingang der Überweisung bis zur "Gutschrift" auf das darin angegebene Konto die lediglich durch den Bankvertrag mit dem Kunden privatrechtlich gebundene faktische Verfügungsmacht habe, werde es von der Erstattungspflicht solange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistungen durch eine Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht übertragen habe. Nur unter dieser Voraussetzung der Vermögensübertragung und ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens für den Kunden sei die Einwendungsregelung überhaupt anwendbar. Der Entreicherungseinwand sei nur eröffnet, wenn der übertragene Wert der Geldleistung weder durch den Übertragungsakt selbst noch durch andere Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Übertragung, die es nach dem Bankvertrag mit dem Kunden vornehmen durfte, bei wirtschaftlicher Betrachung wieder in das Vermögen des Geldinstitutes geflossen sei. Dementsprechend greife der Entreichungseinwand nur durch, wenn es ausschließlich auf den – im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksamen – Verfügungen Dritter beruhe, dass bei Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein die Erstattung ganz oder teilweise deckendes Guthaben aufweise. Liege dies aber daran, dass das Geldinstitut selbst – in welcher Rechtsform und durch welche Rechtshandlung auch immer – den entsprechenden Betrag aus dem Konto wieder in sein Vermögen rückgeführt hat, komme es auf Verfügungen Dritter schlechthin nicht mehr an.
Der Entreicherungseinwand ist hiernach ausschlossen, soweit die Gutschrift wie im vorliegenden Fall auf ein durchgehend im Soll befindliches Konto erfolgt, das im gesamten Zeitraum bis zum Eingang der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keinen Stand aufwies, aufgrund dessen der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers aus dem Vermögen des Versicherten bzw. seiner Rechtsnachfolger entsprochen werden konnte. Die potentielle Erfüllung dieser Verbindlichkeit bzw. die zur Begründung des Entreicherungseinwandes dienenden Verfügungen zu Gunsten Dritter (der potentiell nach § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch zu nehmenden Verfügenden und Empfänger bzw. Erben) werden vielmehr erst dadurch möglich, dass das Geldinstitut den erhobenen Forderungen im Rahmen des dem Versicherten eingeräumten Überziehungskredites entspricht. Derartige nachfolgende Verfügungen aus einem durchgehend im Soll befindlichen Konto sind nicht geeignet, den Entreicherungseinwand aus § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI zu eröffnen, weil dies nicht der von § 118 Abs. 3, 4 SGB VI beabsichtigten und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der Ansprüche charakterisierten Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der Interessen der Versichertengemeinschaft entspricht. Das letztlich vom Geldinstitut mit Recht zu tragende Risiko eines Verlustes entspringt der Bereitschaft der Kreditinstitute, durch Einräumung großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch Kontenbelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung risikobehaftet ist. Dabei kann nicht ausschlaggebend sein, ob im Zwischenzeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstitutes mit eigenen Forderungen stattgefunden hat (vgl. auch Urteil des Senats vom gleichen Tage, – L 3 RJ 42/03 -). Denn abgesehen von der nächstliegenden Überlegung, dass diese Verrechnung, so sie den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 Satz 4 relativ im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger und zum Versicherten unwirksam ist, ist es nicht hinnehmbar, eine Rückforderung und indirekt damit auch die Möglichkeit einer Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat.
Eine solche zufällige Abhängigkeit widerspräche nicht nur sowohl dem evidenten Normziel des § 118 Abs. 3, 4 SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen als auch der Rangfolge und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach mach § 118 Abs. 3 SGB VI einerseits und § 118 Abs. 4 SGB VI andererseits. Diese zufällige Abhängigkeit trüge vor allem bei der vom erkennenden Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zugrundegelegten wirtschaftlichen Betrachtung dem Gesichtspunkt keine Rechnung, dass einem kontoführenden Geldinstitut, welches weiteren Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, immerhin entgegenzuhalten ist, dass es ein mögliches (Ausfalls-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen hat, was bei Verfügenden, Empfängern und Erben als Adressaten der Rückforderungen nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X nicht zu gewichten ist.
Soweit der 9. Senat dargelegt hat (Urt. v. 09.12.1998 – B 9 V 48/97 -, SozR 3 – 2600 § 118 Nr. 4), ein Leistungsträger könne von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückfordern, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zur Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden sei, sieht der Senat darin keine Divergenz sowohl im Hinblick auf seine Entscheidung als auch zu den oben mehrfach genannten Entscheidungen des 4., 5. und 13. Senats des BSG. In dieser wie in den anderen Entscheidungen der Rentensenate des BSG war Streitgegenstand der nachrangige Anspruch aus § 118 Abs. 4 SGB VI. Der 9. Senat hatte demgegenüber über einen Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI zu entscheiden. Dabei war diese Norm zudem nur in Verbindung mit § 66 Abs. 4 S. 2 BVG anwendbar, der in seiner für die Entscheidung des 9. Senats anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 21.06.1991 (BGBl. I, 1310) seit dem 01.07.1991 im Bereich des Versorgungsrechts Anwendung fand und lediglich eine Verweisung auf Abs. 3 des § 118 SGB VI eröffnete. Der 9. Senat hatte dementsprechend den Rechtszustand der erst durch Gesetz vom 15.12.1995 (BGBl. I, 1824) geschaffenen Änderung des § 118 SGB VI durch Anfügung des Abs. 4 und der mit demselben Gesetz begründeten Erweiterung in § 66 Abs. 2 S. 4 auch auf § 118 Abs. 4 SGB VI noch nicht in den seine Entscheidung tragenden Gründen zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Grund zur Zulasung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
Erstellt am: 28.07.2005
Zuletzt verändert am: 28.07.2005