Die Sache wird dem Bundessozialgericht vorgelegt.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.08.2009 den Beschluss der 1. Vergabekammer (VK) des Bundes vom 17.04.2009 aufgehoben und den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er der Antragstellerin u.a. die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 5) auferlegt. Durch Beschluss vom 27.01.2010 hat der Senat den – der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen – Gegenstandswert für die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerinnen auf 297.500,00 Euro und für die Beigeladene zu 5) auf 119.000,00 Euro festgesetzt. Von einer Streitwertfestsetzung hat der Senat bislang abgesehen.
II.
Nach Ansicht des Senats ist ein Streitwert bei sofortigen Beschwerden nach § 142a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 116 Abs. 1 und 2 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auch vor dem Hintergrund festzusetzen, dass Teil 7 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG – "Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit") keine Gebührentatbestände für diese Verfahren beinhaltet. Einer Streitwertfestsetzung steht das aus § 1 GKG abgeleitete Analogieverbot im Kostenrecht nicht entgegen. Danach sind entsprechend dem Vorbehalt des Gesetzes sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei, für die das GKG einschließlich des zugehörigen Kostenverzeichnisses (KV) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BSG, Beschluss v. 01.09.2009 – B 1 KR 1/09 D, juris Rdn. 20; BGH, Beschluss v. 12.03.2007 – II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148, juris Rdn. 3; BGH Dienstgericht des Bundes, Beschluss v. 22.02.2006 – RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003, juris Rdn. 7). § 142a Abs. 1 SGG ordnet u.a. die entsprechende Anwendung der §§ 116 Abs. 1 und 2, 118 Abs. 1 Satz 3 und 121 GWB an. Für diese Verfahren existieren in Teil 1 der Anlage 1 zum GKG Gebührenziffern (Nr. 1220 und 1630). Die Geltung der o.g. Regelungen des GWB hat nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-OrgWG v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) eingeführten Verweisung (vgl. hierzu BT-Drs. 16/10609, S. 64 f. zu § 142a SGG) auch die Anwendbarkeit der hierfür vorgesehenen Gebührenziffern zur Folge, ohne dass es einer (unzulässigen) Analogie bedarf (vgl. auch Senat, Beschlüsse v. 09.09.2009 – L 21 KR 17/09 SFB und v. 29.09.2009 – L 21 KR 40/09 SFB). Anders als in den zitierten Entscheidungen des BGH sollen hier – als Folge der Streitwertfestsetzung – Gebührenziffern solchen Verfahren zugeordnet werden, für die entsprechende Regelungen in der Anlage 1 zum GKG bestehen.
Das BSG (Beschluss v. 01.09.2009 – B 1 KR 1/09 D juris Rdn. 20; Beschluss v. 11.09.2009 – B 1 KR 3/09 D juris Rdn. 15) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass – abgesehen vom Gebührentatbestand Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG – Gerichtsgebühren für sofortige Beschwerden nach § 142a SGG nicht erhoben werden können, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im GKG fehle und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Beteiligten ausscheide. § 1 GKG betone ausdrücklich den abschließenden Charakter der Regelung. Entsprechend dem Vorbehalt des Gesetzes seien sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei, für die das GKG einschließlich des zugehörigen KV nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme.
Der Senat hält weiter an seiner Rechtsauffassung fest und sieht sich angesichts der zitierten Entscheidungen des BSG an einer Streitwertfestsetzung gehindert, weil danach streitwertabhängige Gerichtsgebühren für sofortige Beschwerden, die in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemacht werden, nicht anfallen. Daher hat der Senat die Sache vor dem Hintergrund der beabsichtigten Abweichung gemäß § 142 Abs. 4 Satz 1 SGG dem BSG vorzulegen. Einer Vorlage steht nicht entgegen, dass der Senat nicht unmittelbar über eine sofortige Beschwerde zu entscheiden, sondern (nur) noch eine prozessuale Nebenentscheidung zu treffen hat. Denn weder aus § 124 Abs. 2 GWB noch aus § 142 Abs. 4 Satz 1 SGG ergibt sich etwas dafür, dass eine Vorlage nur dann statthaft ist, wenn ein Landessozial- oder Oberlandesgericht unmittelbar über eine sofortige Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 26.01.2009 – VII-Verg 17/08, IBR 2009, 171; Stockmann in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. 2007, § 124 Rdn. 10 f; Knauff in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 1. Aufl. 2009, § 124 Rdn. 18; Summa in: jurisPK-VergR, § 124, Rdn. 13 f.; a.A. KG, Beschluss v. 20.10.2009 – 2 Verg 12/06, JurBüro 2010, 138, juris Rdn. 6; Otting in: Bechtold, GWB, 5. Aufl. 2008, § 124 Rdn. 6). Jedenfalls solange (noch) keine Gebührentatbestände für sofortige Beschwerden gemäß § 142a Abs. 1 SGG i.V.m. § 116 Abs. 1 und 2 GWB (sowie für Verfahren nach § 142 a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 115 Abs 2 Satz 4 und 5, 118 Abs. 1 Satz 3 sowie 121 GWB) in Teil 7 der Anlage 1 zum GKG eingefügt worden sind, hat die Frage, ob dennoch ein Streitwert festzusetzen ist, angesichts der regelmäßig hohen Bruttoauftragssummen erhebliche Bedeutung für die Einschätzung von Kostenrisiken durch Bieter und Krankenkassen. Auch vor diesem Hintergrund stellt sich eine bundeseinheitliche Rechtsprechung als erforderlich dar.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 177, 142a SGG).
Erstellt am: 16.06.2010
Zuletzt verändert am: 16.06.2010