Auf die Berufung des Klägers wird der Bescheid vom 11. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juni 2000 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. August 2002 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu 1/4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mit Zugangsfaktor 1,0) gewähren muss.
Der im Januar 1940 geborene Kläger arbeitete zuletzt als Fahrer für die Geschäftsführung der …Maschinenfabrik GmbH (Arbeitgeberin) in … Nachdem sich die Arbeitgeberin entschlossen hatte, bis Ende 1998 voraussichtlich 50 Arbeitsplätze abzubauen, kam es zwischen ihr und dem Betriebsrat am 25. April 1997 zu einem Interessenausgleich und zur Vereinbarung eines Sozialplanes. Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 kündigte die Arbeitgeberin den Anstellungsvertrag mit dem Kläger zum 30. November 1997 und zahlte ihm nach den Richtlinien des Sozialplanes eine Abfindung in Höhe von 8.100,00 DM. Ab dem 01. Dezember 1997 meldete er sich arbeitslos und erhielt Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gab der Kläger an, sein Arbeitsverhältnis sei nach dem 13. Februar 1996 beendet worden, und zwar "aufgrund einer Kündigung, Vereinbarung oder Befristung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt" sei. Hierzu legte er ein Schreiben der … vom 05. Juni 1998 vor, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 48 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis zum 31. Dezember 1991 verbindlich fest. Gleichzeitig erteilte sie dem Kläger eine Rentenauskunft und wies ihn unter der Rubrik "Hinweise zur Höhe der Rente" darauf hin, dass die Rentenauskunft nicht rechtsverbindlich sei. Unter der Überschrift "Hinweise zum maßgeblichen Lebensalter für Altersrenten" führte sie folgendes aus: "Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit kann aufgrund der Vertrauensschutzregelung ohne Rentenabschlag ab 01.03.2000 beansprucht werden".
Unter dem 08. Dezember 1999 bat der Kläger um Mitteilung, ob diese Aussage noch zutreffe (Bl. 69 VA) und beantragte am 27. Januar 2000 ab dem 01. März 2000 "laut Zusage in Ihrem Bescheid vom 21. Juli 1998" Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Nach Anhörung am 12. Januar 2000 nahm die Beklagte "ihren Bescheid vom 21.07 1998 über die Zusicherung, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit … ab 01.03.2000 ohne Rentenabschlag zu gewähren, mit Wirkung für die Zukunft ab 01.03.2000" mit Bescheid vom 11. Februar 2000 zurück: Die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung lägen nicht vor, weil das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag (14. Februar 1996) nicht verbindlich beendet worden sei. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheids vom 21. Juli 1998 sei nicht schutzwürdig, weil er im Hinblick auf die Zusicherung keine Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Im Rahmen des Ermessens sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass noch keine Rentenleistung geflossen sei. Deshalb könne eine Rente ohne Abschlag erst ab dem 01. Mai 2003 gezahlt werden. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme mindere sich der Rentenbetrag um 11,4 %.
Dagegen legte der Kläger am 29. Februar 2000 Widerspruch ein und führte aus, ihm sei bereits vor dem 14. Februar 1996 bekannt gewesen, dass sein Arbeitsverhältnis gekündigt werde. Der Betriebsrat habe in langen Vorverhandlungen versucht, den Stellenabbau hinaus zuzögern und möglichst sozialverträglich zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass sein Arbeitsverhältnis erst am 18. Juni 1997 gekündigt worden sei.
Mit Bescheid vom 30. März 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. März 2000 und minderte den Zugangsfaktor von 1,0 um 0,114 für 38 Kalendermonate (je Monat 0,003) auf 0,886. Bei der Rentenberechung berücksichtigte sie deshalb anstelle von 54,9876 Entgeltpunkten nur 48,7190 Entgeltpunkte. Unter der Überschrift "Rechtsmittelbelehrung" teilte sie folgendes mit: "Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 11. Februar 2000 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen".
Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte ergänzend aus, es fehle am notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der fehlerhaften Rentenauskunft vom 21. Juli 1998. Denn der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Juni 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und vorgetragen, die Arbeitgeberin habe bereits vor dem 14. Februar 1996 entschieden, sein Arbeitsverhältnis zu beenden und ihn darüber vor dem Stichtag mündlich unterrichtet. Für ihn und die Arbeitgeberin habe deshalb vor dem 14. Februar 1996 festgestanden, dass das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet sein würde. Nur der Endzeitpunkt sei noch unbekannt gewesen. Zu seinen Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass nicht er, sondern die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (betriebsbedingt) gekündigt habe. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass vor dem Stichtag keine konkret-individuellen Vereinbarungen getroffen, sondern nur beabsichtigte Folgen erläutert worden seien. Dies reiche im Rahmen der Vertrauensschutzregelung nicht aus.
Zur Sachaufklärung hat das SG eine Stellungnahme der Fa …GmbH vom 11. September 2000 beigezogen. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird Bezug genommen (Bl. 7 der Gerichtsakte).
Mit Urteil vom 29. August 2002 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Rücknahme der Zusicherung sei rechtmäßig, weil die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung nicht erfüllt seien. Denn das Arbeitsverhältnis sei erst mit der Kündigung vom 18. Juni 1997 und damit nach dem Stichtag beendet worden. Vor dem Stichtag habe es nur allgemeine Besprechungen und unverbindliche Erläuterungen gegeben. Die Beklagte habe ihre Zusicherung fristgerecht zurückgenommen; das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der Zusicherung sei nicht schutzwürdig. Denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er Vermögensdispositionen getroffen habe, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne.
Nach Zustellung am 10. September 2002 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 25. September 2002 Berufung eingelegt und vorgetragen, dass bereits vor dem 14. Februar 1996 mündlich eine verbindliche Vereinbarung über das Beschäftigungsende getroffen worden sei. Es könne nicht richtig sein, dass er Nachteile erleide, weil die Arbeitgeberin erst so spät gekündigt habe, obwohl das Ende seiner Beschäftigung schon vorher festgestanden habe. Im Übrigen habe er auf die Richtigkeit der Rentenauskunft vertraut; im Zeitpunkt der Rentenantragstellung sei die Zusicherung noch nicht zurückgenommen gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29. August 2002 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 11. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05. Juni 2000 und unter Abänderung des Rentenbescheids vom 30. März 2000 zu verurteilen, ihm ab dem 01. März 2000 eine ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit dem Zugangsfaktor 1,0 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich in ihrer Berufungserwiderung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Der Senat hat den Anstellungsvertrag des Klägers vom 13. Mai 1985 sowie den Interessenausgleich und den Sozialplan zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat der Arbeitgeberin vom 25. April 1997 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: 53 140240 B 055) verwiesen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger den Rücknahmebescheid vom 11. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 05. Juni 2000 angreift. Soweit sich der Kläger gegen den Altersrentenbescheid vom 30. März 2000 wendet, ist er nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), weil er nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (mit Zugangsfaktor 1,0) hat.
Der Rücknahmebescheid vom 11. Februar 2000 ist rechtswidrig. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter bestimmten Einschränkungen mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Erklärung, der Kläger könne die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aufgrund der Vertrauensschutzregelung ohne Rentenabschlag ab dem 01. März 2000 beanspruchen, stellt aber weder einen gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakt noch eine Zusicherung dar.
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 SGB X).
Die Rentenauskunft vom 21. Juli 1998 stellt in diesem Sinne eine Maßnahme dar, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in einem Einzelfall getroffen hat. Entscheidend ist jedoch, dass diese Maßnahme keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen beinhaltet. Der Begriff des Verwaltungsaktes verlangt nämlich, dass die Behörde eine Rechtsfolge setzen und dem Betroffenen gegenüber festlegen will, was für ihn Rechtens sein soll (Erichsen/ Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 1988, S. 182 ff.). Ein solcher Regelungswille liegt jedoch nicht vor, wenn er sich auf eine Rentengewährung bezieht, die der Versicherte noch nicht einmal beantragt hat. In einem solchen Fall gab es für eine gestaltende Regelung seinerzeit noch keine sachliche Basis; konkrete Zweifel über die Rechtslage, die eine feststellende Klärung erforderten, waren noch nicht entstanden. Die Rentenauskunft kann daher keinesfalls als "Rechtsfolgenanordnung" und damit als Verwaltungsakt angesehen werden.
Es liegt auch keine Zusicherung iSd. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor, auf die § 45 SGB X entsprechende Anwendung findet (§ 34 Abs. 2 SGB X). Die Zusicherung ist eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen (Schnapp, GK-SGB X1, 1991, § 34 Rn 6). Mit ihr verpflichtet sich die Behörde bereits vorab, den Fall später in der zugesicherten Weise zu regeln (Pickel, SGB X, Rn. 57, 60, 62 zu § 34 SGB X). Entscheidend ist also auch hier der Wille, eine Rechtsfolge zu setzen. Daran fehlt es. Stattdessen liegt nur eine unverbindliche Auskunft vor, die sich in der Mitteilung von Wissen erschöpft und nur erkennen lässt, wie die Behörde den Fall regeln würde, wenn sie darüber zu befinden hätte.
Bei der Beurteilung, ob eine verbindliche Zusicherung oder nur eine unverbindliche Wissenserklärung vorliegt, ist maßgebend, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 34 Rn. 6). Die Erklärung der Beklagten zur abschlagsfreien Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfolgte keinesfalls im Rahmen eines (verbindlichen) Verwaltungsaktes. Deutlich und unmissverständlich bringt dies die fettgedruckte Überschrift "Rentenauskunft – Kein Rentenbescheid" zum Ausdruck. Angesichts dieser Überschrift fehlt es – anders als beim Feststellungsbescheid vom selben Tage – bereits an der Kennzeichnung des Schriftstückes als Verwaltungsakt. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt (§ 36 SGB X). Zudem ist die Rentenauskunft nach § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI nicht rechtsverbindlich, worauf die Beklagte ausdrücklich hinweist. Schon deshalb kann in ihr keine rechtsverbindliche Zusicherung enthalten sein. Der unbefangene Versicherte kann überdies unschwer erkennen, dass nur der Feststellungsbescheid, nicht aber die Rentenauskunft Bindungswirkung entfalten soll. Auch die Zwischenüberschrift "Hinweise zum maßgeblichen Lebensalter für Altersrenten", unter der die strittige Äußerung steht, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise so auszulegen, dass hier lediglich Informationen zur Rechtslage mitgeteilt werden.
Die umstrittene Äußerung kann somit nicht als Zusicherung, sondern nur als Auskunft gewertet werden. Dies hat zur Folge, dass § 45 Abs. 1 SGB X nicht einschlägig ist, weil kein Verwaltungsakt vorliegt, der zurückgenommen werden könnte. Da der Rücknahmebescheid somit rechtswidrig ist, hat die Anfechtungsklage Erfolg.
Dagegen ist der Altersrentenbescheid vom 30. März 2000 rechtmäßig. Er ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid – gem. § 86 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Vorverfahrens und damit auch des Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden. Nach § 86 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den alten, ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ändert. Diese Regelung ist – wie die Parallelvorschrift des § 96 Abs. 1 SGG – weit auszulegen; maßgeblicher Gesichtspunkt ist der der Prozessökonomie (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 96 Rn. 4). Rechtfertigt dieser Grundgedanke die Einbeziehung und steht der neue Verwaltungsakt mit dem bisherigen Streitstoff in Zusammenhang, so sind die §§ 86 und 96 SGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zumindest entsprechend anwendbar (Urteil vom 24. November 1978, Az.: 11 RA 9/78, BSGE 47, 168, 170; Meyer-Ladewig, a.a.O.). Da der Rücknahmebescheid und der Rentenbescheid in demselben Rechtsverhältnis ergangen sind und beide die Frage behandeln, ob der Kläger Anspruch auf ungekürzte Altersrente hat, ist es prozessökonomisch, über beide Bescheide in einem Verfahren zu entscheiden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gem. § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b SGB VI, weil sein Arbeitsverhältnis weder aufgrund einer Kündigung noch aufgrund einer Vereinbarung aufgelöst worden ist, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgte.
Der Kläger ist erst am 18. Juni 1997 und damit über 16 Monate nach dem Stichtag schriftlich gekündigt worden. Dass er vor dem Stichtag mündlich gekündigt worden sei, hat er selbst nicht behauptet und widerspräche auch der Auskunft der Arbeitgeberin vom 11. September 1999, wonach die Kündigung erst am 18. Juni 1997 ausgesprochen worden ist. Wäre der Kläger beim Abschluss des Sozialplanes am 25. April 1997 bereits gekündigt gewesen, hätte er aus diesem Sozialplan zudem keinen Abfindungsanspruch mehr ableiten können. Denn nach § 1 des Sozialplanes ist dieser nur für Arbeitnehmer an wendbar, die am 25. April 1997 "in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis" bei der Arbeitgeberin standen.
Das Bekanntwerden der baldigen Kündigung vor dem Stichtag ist dem Aussprechen einer Kündigung oder Vereinbarung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses keinesfalls gleichzustellen. Denn § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1b SGB VI beschränkt den Vertrauensschutz nur auf solche Versicherte, die aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 arbeitslos geworden sind. Nur deren Vertrauen auf eine ungekürzte Rente ist geschützt. Eine Gleichstellung des Klägers mit dem Personenkreis ist nicht geboten. Am 14. Februar 1996, als die geplante Rechtsänderung bekannt wurde, stand der Kläger noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Die Gefahr, dass sein Arbeitsverhältnis in den nächsten Monaten gekündigt werden sollte, kann der tatsächlichen Kündigung nicht gleichgestellt werden. Denn jedes Arbeitsverhältnis endet zu irgendeinem Zeitpunkt, und in einer marktwirtschaftlichen Ordnung ist jeder Arbeitsplatz und jedes Arbeitsverhältnis mehr oder weniger gefährdet. Die Kündigungsgefahr ist deshalb kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Der Gesetzgeber hat daher ganz bewusst auf die Kündigungserklärung – bzw. eine entsprechende Vereinbarung – abgestellt, mit der rechtsgestaltend ein bestimmter Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses festgelegt wird (LSG Sachsen, Urteil vom 29. November 2001, Az.: L 6 RJ 291/00, anhängig beim BSG, Az.: B 5 RJ 44/02 R).
Der Kläger behauptet ergänzend, er habe sich vor dem Stichtag mit der Arbeitgeberin mündlich über das Ende der Beschäftigung geeinigt. Dagegen spricht jedoch, dass – jedenfalls aus Sicht der Arbeitgeberin – das Arbeitsverhältnis gerade nicht durch einen Auflösungsvertrag, sondern durch die Kündigung vom 18. Juni 1997 beendet worden ist, wie sich ihren Auskünften vom 05. Juni 1998 und 11. September 2000 unmissverständlich entnehmen lässt. Vor dem Stichtag hatte ihm die Arbeitgeberin lediglich mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz in Zukunft aller Voraussicht nach wegfallen werde. Der Wegfall eines Arbeitsplatzes führt aber keinesfalls automatisch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auffällig ist außerdem, dass der Kläger die mündliche Abrede über das Ende des Arbeitsverhältnisses erstmals im Berufungsverfahren dezidiert behauptet. Überdies stand vor dem Stichtag noch gar nicht fest, wann und unter welchen Modalitäten der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte. Damit lagen die wesentlichen Bestandteile (essentialia negotii) eines arbeitsrechtlichen Auflösungsvertrages noch nicht vor. Denn bei einer frühzeitigen Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte hätte sich die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorverhandlungen des Betriebsrates mit der Arbeitgeberin nicht mehr "verzögern" können. Im Hinblick auf einen künftigen sperrzeitfreien Bezug von Arbeitslosengeld lag der Abschluss einer mündlichen Auflösungsvereinbarung auch nicht im Interesse des Klägers, zumal er bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit einer Abfindung (aus dem noch abzuschließenden Sozialplan) rechnen konnte.
Der Kläger kann die ungekürzte Altersrente auch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Dieser ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger seine Nebenpflichten, die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsen, ordnungsgemäß erfüllt hätte. Mit dem Herstellungsanspruch kann grundsätzlich nur verlangt werden, was die Behörde bei fehlerfreiem Verwaltungshandeln hätte leisten oder bewilligen müssen. Das mit dem Herstellungsanspruch Begehrte muss also "rechtlich zulässig sein" (Seewald, Kasseler Kommentar, Vor §§ 38 – 47 SGB I Rn. 44).
Der Kläger begehrt die ungekürzte Zahlung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. März 2000. Dies ist rechtlich aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 237 Abs. 4 SGB VI nicht erfüllt sind. Schon deshalb greift der Herstellungsanspruch nicht ein. Hätte die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über die Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme informiert, dann wäre auch eine gekürzte Altersrente zu leisten gewesen. Insofern fehlt es auch an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen Fehlinformation und (sozialrechtlichem) Schaden. Mit anderen Worten: Auch mit einer inhaltlich richtigen Rentenauskunft wäre der Eintritt des rentenrechtlichen Schadens (d.h. die Berücksichtigung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente) nicht zu verhindern gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen den Rücknahmebescheid vom 11. Februar 2000 obsiegt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 13.08.2003
Zuletzt verändert am: 13.08.2003