Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.09.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Dortmund der Klägerin auf ihren Antrag vom 24.03.2006 für das Klageverfahren (Eingang in der Klageschrift am 28.12.2005) Prozesskostenhilfe bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet. Als Kostenbeteiligung der Klägerin hat das Sozialgericht fünf monatliche Raten von jeweils 115 EUR, erstmals zu zahlen für den Monat November 2006, festgesetzt. Bei seiner Entscheidung hat das Sozialgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vom 29.12.2005 nebst beigefügter Belege zu Grunde gelegt; letztere waren auf entsprechende Anforderung des Sozialgerichts mit Schriftsatz vom 06.06.2006 übersandt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2006 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.
Mit ihrer gegen die Anordnung von Ratenzahlungen gerichteten Beschwerde vom 16.10.2006 hat die Klägerin erstmals vorgetragen, ihre wirtschaftliche Situation habe sich während des laufenden Verfahrens verschlechtert. Seit dem 01.06.2006 halte sie sich in einem Pflegeheim in V auf. Angaben und Belege zu den bezogenen Leistungen aus der Pflegeversicherung und über die monatliche Leistung an das Pflegeheim sowie Abrechnungen hinsichtlich der Aufwendungen für die Versicherungen der Klägerin sind mit Schriftsatz vom 02.03.2007 zu den Gerichtsakten gereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des PKH-Heftes sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der der Entscheidung zu Grunde liegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 18.10.2006), ist unbegründet. Die Beschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sie zwar innerhalb der Beschwerdefrist, aber erst nach Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.10.2006 eingelegt worden ist. Denn vorliegend ist nicht über die (vom Sozialgericht ursprünglich bejahte) Erfolgsaussicht der (erledigten) Klage zu befinden, so dass ein Abweichen vom (rechtskräftigen) Ergebnis der Hauptsache, das vom Beschwerdegericht regelmäßig nicht außer Acht gelassen werden darf (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2007, L 13 AS 68/07 PKH; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage 2005, RdNr. 885; zum Streitstand hinsichtlich der Zulässigkeit einer nach Instanzende eingelegten Beschwerde vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., RdNr. 884 m.w.N.), von vornherein nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. Zwar haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit ihrer Unterbringung im Pflegeheim ab dem 01.06.2006 dergestalt verändert, dass ab diesem Zeitpunkt einer ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht gekommen wäre. Auch ist grundsätzlich im Rahmen der Beschwerdeentscheidung neues Vorbringen zu berücksichtigen. Zur Überzeugung des Senats kann eine Berücksichtigung aber in Fällen wie dem vorliegenden nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Insoweit ist die Sachlage mit der vergleichbar, in der erst im Beschwerdeverfahren ein formgerechter Antrag unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen im Sinne des § 117 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt wird. Das Sozialgericht hatte seinerseits keine Veranlassung, weitere Unterlagen oder Belege zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anzufordern. Vielmehr hätten es die Klägerin bzw. ihr Bevollmächtigter in der Hand gehabt, mit Überreichung weiterer Belege über die wirtschaftlichen persönlichen Verhältnisse mit Schriftsatz vom 06.06.2006 der geänderten Sachlage Rechnung zu tragen.
Wie bei einem prinzipiell jederzeit möglichen neuen Antrag könnten die aus der Heimunterbringung folgenden persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen daher frühestens ab dem Eingang der Beschwerde Berücksichtigung finden (vgl. auch Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.09.1998, VII B 54/98). Zu diesem Zeitpunkt war das Klageverfahren aber bereits beendet, so dass eine Prozesskostenhilfebewilligung für die Zukunft ohnehin nicht mehr in Betracht kam.
Eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen wegen einer wesentlichen Änderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ist nicht in Betracht gekommen, da dies eine Änderung der Verhältnisse nach Erlass der PKH-Entscheidung voraussetzt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 620 Aufl. 2004, RdNr. 9).
Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.03.2007
Zuletzt verändert am: 28.03.2007