Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2008 geändert. Der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 20.11.2008 bis 28.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 687,00 Euro als Darlehen zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu tragen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus E bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor. Nach dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5,237 = NVwZ 2005, Seite 927).
Dem Antragsteller stehen Leistungen als Darlehen gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu. Zur Überzeugung des Senats liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II vor. Insbesondere ist nach der gebotenen summarischen Prüfung auch von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Eigentumswohnung des alleinstehenden Antragstellers stellt mit einer Grundfläche von 103 qm kein Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II dar, weil es sich nicht um eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe handelt, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat. Auch dürfte der zunächst von dem Antragsteller vorgestellte Kaufpreis von 150.000,00 Euro nicht realisierbar gewesen sein. Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren klargestellt, dass er die Eigentumswohnung auch für 140.000,00 Euro verkaufen würde, wenn aktuelle Interessenten vorhanden seien, wobei der Käufer die Maklercourtage zusätzlich zahlen müsse. Ob zu diesen Bedingungen oder zu einem anderen Kaufpreis die Wohnung veräußert werden kann, bedarf noch weiterer Ermittlungen im Hauptsacheverfahren. Sollte sich im Rahmen der Ermittlungen ergeben, dass der vom Antragsteller gewünschte Kaufpreis nicht realisierbar ist, muss dieser damit rechnen, zukünftig keine Leistungen mehr zu erhalten, weil die sofortige Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens lediglich an seinen (unrealistischen) Preisvorstellungen scheitert. Unter Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II und der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei nicht möglicher abschließender Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Folgenabwägung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus der Mittellosigkeit des Antragstellers. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seit September 2008 keine Leistungen mehr gewährt.
Soweit der Antragsteller auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt, hat dieser jedenfalls die bis einschließlich August 2008 als Darlehn übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 335,62 Euro (Bescheid vom 07.08.2008) weiterhin zu übernehmen. Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der KdU liegt ebenfalls vor. So hat die Hausverwaltung bereits über eine Gesamtsumme von 3.702,40 Euro einen Vollstreckungsbescheid, der die Forderung bis einschließlich Dezember 2008 beinhaltet, erwirkt. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass die DEW in Kürze die Versorgungsleistungen einstellt, wenn die Antragsgegnerin nicht mehr zahlt.
Die von dem Antragsgegner bislang gewährten Leistungen in Höhe von 686,62 Euro waren unter Beachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II auf 687,00 Euro aufzurunden.
Der Senat hat den Leistungszeitraum entsprechend dem Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes, einer gegenwärtigen Notlage abzuhelfen, begrenzt auf die Zeit der Antragstellung beim SG bis zum Ende des Monats der Entscheidung.
Da die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den genannten Gründen im Beschwerdeverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, war seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 06.03.2009
Zuletzt verändert am: 06.03.2009