Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer Weiterbildungsmaßnahme zur Beauftragten für Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.
Die 1952 geborene Klägerin verfügt über eine im Jahr 1973 abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester. In der Vergangenheit arbeitete sie – teilweise mit Unterbrechungen – bis zum Jahr 1992 in verschiedenen Krankenhäusern – zum Teil in leitender Funktion- als Krankenschwester bzw. OP-Schwester bzw. Pflegekraft. Im Jahr 1992/1993 absolvierte sie eine Rehabilitationsmaßnahme im bürokaufmännischen Bereich, im Jahr 1994/1995 ließ sie sich ebenfalls im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme zur Altentherapeutin fortbilden und besuchte 1997 ein mehrwöchiges, gefördertes Existenzgründungsseminar. Von 1997 bis 1999 sowie von 2000 bis 2001 war sie selbständig im Kosmetik- und Modebereich tätig. Zuletzt übte sie im Jahr 2002 eine Tätigkeit im Bereich Krankenschwester/Altentherapeutin aus. Im Zeitraum von 2002 bis 2008 pflegte sie ohne Ausübung einer Berufstätigkeit ihre Mutter.
Seit Ende 2008 ist sie arbeitssuchend und bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der Beklagten.
Im Jahr 2009 wurde die Klägerin im Rahmen einer so genannten Berufswegeplanung durch den psychologischen Dienst des Beklagten zu folgender Fragestellung begutachtet:
"[Die Leistungsempfängerin] möchte eine [Fortbildung] im gerontopsychiatrischen Bereich absolvieren, liegt diesbezüglich Eignung vor? Alternativ hat die Leistungsempfängerin die Idee ihre Selbständigkeit fortzusetzen, die z.Zt. ruht, da ihr die finanziellen Mittel fehlen. Ist es ggf. sinnvoll, die Kundin in ihrem Bestreben zu unterstützen? Wie kann die weitere Berufswegeplanung aussehen?"
Die mit der Begutachtung betraute Diplom-Psychologin führte hinsichtlich einer Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in ihrem psychologischen Gutachtens vom 05.11.2009 unter anderem aus:
" Aus psychologischer Sicht ist bei Frau N von einer besonderen Persönlichkeitsstruktur auszugehen, die eine Vermittlung in Arbeit unter üblichen Bedingungen wenig Erfolg versprechend sein lässt. Die Ratsuchende bedarf daher Arbeitsbedingungen, die ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur entsprechen und damit einer arbeitsmarktlichen Nische. [ ]
Es wird erwartet, dass auch die weitere Zusammenarbeit mit Frau N sehr konfliktreich sein und von ihr nicht als zielführend sondern als demütigend und kränkend empfunden wird. Bemühungen zur Vermittlung in Arbeit werden aus psychologischer Sicht ebenso wenig erfolgversprechend sein wie berufliche Qualifizierungen; es wird davon ausgegangen, dass Frau N sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühen wird, ihre Arbeitslosigkeit durch eine berufliche Selbständigkeit zu beenden.
Leider besteht bei ihr keine Therapiemotivation, so das nicht damit zu rechnen ist, dass sich ihre Persönlichkeitsstruktur dahingehend entwickeln wird, dass sie ihre fundierten beruflichen Kenntnisse und Qualifizierungen über eine berufliche Selbständigkeit hinaus nutzen und sich in übliche Angestelltenverhältnisse einfinden kann."
Am 28.03.2012 beantragte die Klägerin eine Übernahme von Weiterbildungsaufwendungen in Höhe von 3.350,00 EUR (zuzüglich Fahrtkosten) für eine 3-monatige Maßnahme "Qualitätsmanagemant im Gesundheitswesen".
Mit Bescheid vom 05.04.2012 lehnte die Beklagte die begehrte Förderung ab. Es sei schon die Verfügbarkeit freier Stellen in der Region in diesem Bereich nicht ersichtlich. Auch könne nicht angenommen werden, dass die begehrte Weiterbildungsmaßnahme im Falle der Klägerin zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit führen würde. Zudem lasse das psychologische Gutachten vom 05.11.2009 an der psychologischen Eignung der Klägerin für die begehrte Weiterbildung zweifeln. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin eine Weiterbildung erfolgreich abschließen werde.
Hiergegen legte die Klägerin am 24.04.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führt sie aus, dass sie zur beruflichen Integration auf die Weiterbildung zur Qualitätsmanagerin angewiesen sei. Sie gehe davon aus, dass sie durch eine entsprechende Förderung in Zukunft eine Unabhängigkeit von Sozialleistungen erlangen werde. Eine Berücksichtigung des in der Vergangenheit erstellten psychologischen Gutachtens halte sie für zweckfremd.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie weiter aus, dass Arbeitslosigkeit alleine noch nicht die Notwendigkeit einer Weiterbildung begründe. Es müssten Qualifikationsdefizite vorliegen, die durch die Teilnahme abgebaut würden und eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichten. Die Klägerin verfüge über eine Ausbildung als Krankenschwester, so dass nicht erkennbar sei, weshalb angesichts des Pflegenotstands im erlernten Beruf keine Stelle zu finden sei. Qualifikationsdefizite lägen nicht vor, da eine examinierte Krankenpflegerin in unterschiedlichen Bereichen der Pflege einsetzbar sei. Sofern die Klägerin nachweise, dass ihre Bewerbungsbemühungen erfolglos geblieben seien, seien andere Arbeitsförderungsinstrumente, wie Eingliederungszuschüsse, Trainingsmaßnahme bei Arbeitgebern oder Bürgerarbeit geeigneter. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei erfolgreicher Teilnahme an der Weiterbildung "Qualitätsbeauftragte im Gesundheitswesen" Beschäftigungsmöglichkeiten in der Region vorhanden seien. Schließlich habe die begehrte Maßnahme ausweislich des psychologischen Gutachtens vom 05.11.2009 wenig Aussicht auf Erfolg.
Mit ihrer am 15.06.2012 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung der Weiterbildungsmaßnahme "Qualitätsmangement im Gesundheitswesen" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.12.2012 die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Förderung der Weiterbildungsmaßnahme "Qualitätsmangement im Gesundheitswesen". Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Eingliederungsleistung komme allein § 16 Abs.1 Nr. 4 SGB II in Verbindung mit § 81 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Betracht. Nach § 16 Abs.1 Nr. 4 SGB II können als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter anderem alle Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des SGB III erbracht werden. Soweit das SGB II nichts Abweichendes regelt, gelten für diese Leistungen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des SGB III mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II treten. Gemäß dem im vierten Abschnitt des SGB III normierten § 81 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Wie sich aus der Formulierung, insbesondere aus der Verwendung des Wortes "können", ergebe, stehe die Förderung der Maßnahme im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (so auch zur Vorgängerregelung: Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 16 Rdnr. 61, 61a). Im Rahmen dieser Ermessensabwägung habe die Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als zuvor oder ob das Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung anderweitig erreicht werden kann (zur Vorgängerregelung, § 77 SGB III: BSG, Urteil vom 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R m.w.N.). Voraussetzung sei dabei, dass der Leistungsempfänger die begehrte Weiterbildungsmaßnahme aufgrund seiner persönlichen Eignung und Fähigkeiten erfolgreich absolvieren wird und darüber hinaus in dem dann erlernten Beruf tatsächlich auch wird arbeiten können. Eine "Notwendigkeit" der Förderung im Sinne der § 81 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III sei demgegenüber nicht anzunehmen, wenn die Maßnahme voraussichtlich erfolglos sein werde und der Antragsteller nicht in der Lage sei, in dem angestrebten Beruf zu arbeiten (LSG NRW, Urteil vom 06.10.2010, L 12 AS 35/09). Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränke sich auf eine Kontrolle, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden sei (BSG, Urteil vom 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R). Nach diesen Maßstäben sei die Ablehnungsentscheidung vom 05.04.2012 rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe erkannt, dass er nach der zugrundeliegenden Anspruchsgrundlage Ermessen im Sinne des § 39 Abs.1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auszuüben habe. Im Rahmen seiner Abwägung habe er auf die Jobbörse der Agentur für Arbeit sowie eine regionale Stellenbörse zurückgegriffen, um den arbeitsmarktlichen Bedarf festzustellen. Schließlich habe er in zutreffender Weise auch auf das in der Vergangenheit über die Klägerin erstellte psychologische Gutachten zurückgegriffen. Dies sei insoweit nicht zu beanstanden, als hierin nicht allein eine Aussage über die Eignung der Klägerin bezüglich einer anderen, in der Vergangenheit begehrten (gerontopsychiatrischen) Fortbildungsmaßnahme enthalten sei. Vielmehr treffe die begutachtende Psychologin insbesondere hinsichtlich der Frage, wie sich der weitere Berufsweg der Klägerin gestalten könnte, auch allgemeinere Feststellungen über die Wiedereingliederungsfähigkeit und Förderungseignung der Klägerin. Das Gutachten sei auch noch hinreichend aktuell, um in die Abwägung des Beklagten einbezogen zu werden. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass sich die konstatierte Persönlichkeitsstruktur der Klägerin zwischenzeitlich grundlegend geändert habe.
Die Klägerin hat am 06.03.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass das Urteil dem im Jahr 2009 eingeholten Gutachten ein zu großes Gewicht beimesse. Ihr sei bewusst, dass sie einer Auffrischung ihrer beruflichen Kenntnisse bedürfe. Deshalb habe sie bereits im Jahr 2009 eine Weiterbildungsmaßnahme beantragt. In der Pflege herrsche ein hoher Qualitätsmangel, so dass Qualitätsmanagement in diesem Bereich im wichtiger werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.12.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 05.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2012 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung der Weiterbildungsmaßnahme "Qualitätsmangement im Gesundheitswesen" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Arbeitsmarktdaten hinsichtlich des Berufsfeldes "Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen" von der Beklagten angefordert, die mit Schriftsatz vom 02.07.2013 übersandt worden sind. Hiernach besteht ein Bewerberüberhang von 4:1, bei 47 offenen Stellen zu 180 Bewerbern im gesamten Bundesgebiet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß erhoben (§ 151 Abs. SGG).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2012 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen.
Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 81 SGB III liegen bereits nicht vor. Nach § 81 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Vorliegend ist bereits die erste Voraussetzung des § 81 SGB III "Notwendigkeit der Weiterbildung, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern" für die Klägerin zu verneinen. Zwar wird nach § 81 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB III die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt, wenn Arbeitnehmer über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können. S. 2 der Norm stellt zudem klar, dass auch Zeiten der Arbeitslosigkeit Beschäftigungszeiten nach S. 1 Nr. 1 gleichgestellt sind, da diese gleichermaßen zu einer Berufsentfremdung führen, wie eine mehr als vierjährige Beschäftigung in einer an- oder ungelernten Tätigkeit.
Die Klägerin hat zuletzt im Jahr 2002 eine Beschäftigung als Krankenschwester bzw. Altentherapeutin ausgeübt, so dass von einer Berufsentfremdung auszugehen ist. Voraussetzung nach § 81 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II ist aber weiter, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich eine seinem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Dies verlangt eine Beschäftigungsprognose, die auf den Einzelfall bezogen ist und einen Beurteilungsspielraum der Beklagten eröffnet. Nach der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht (vgl. BSG, Urteil v. 03.07.2003, B 7 AL 66/02 R, Rn. 24). Der dem Beklagten zustehende Beurteilungsspielraum ist seitens der Gerichte nur dahingehend überprüfbar, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbarer Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG a.a.O.).
Eine solche Abwägung hat die Beklagte im Rahmen ihrer Bescheide vorgenommen. Zum einen hat die Beklagte bereits im Rahmen ihrer Bescheide auf Arbeitsmarktdaten für den Bereich "Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen" abgestellt. Diese Daten sind während des Berufungsverfahrens nochmals konkretisiert worden. Hiernach verlangen die offenen Stellen in diesem Bereich regelmäßig Zusatzqualifikationen wie Studium, Pflegedienstleitung oder einschlägige Berufserfahrung im Qualitätsmanagement, die die Klägerin nicht vorweisen kann. Zudem existieren insgesamt wenige Stellenangebote bei einer Vielzahl von Bewerbern. So besteht bundesweit ein Bewerberüberhang von 4: 1. Auf 47 offene Stellen kommen 180 Bewerber. Zum anderen hat die Beklagte dargelegt, dass ohne die Weiterbildung aufgrund des Pflegenotstands für die Klägerin die Möglichkeit bestehe, in ihrem erlernten Beruf wieder tätig zu werden. Die Klägerin hat insoweit nicht nachgewiesen, dass sie sich über einen längeren Zeitraum erfolglos um Stellen in diesen Berufen tatsächlich bemüht hat. Auf das im Jahr 2009 erstellte Gutachten des psychologischen Dienstes der Beklagten kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 23.10.2013
Zuletzt verändert am: 23.10.2013