Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Wege des Eilverfahrens.
Der am 00.00.1960 geborene Antragsteller, der nach seinen Angaben nicht über eigenes Einkommen verfügt, bewohnt laut Mietbescheinigung vom 09.06.2011 eine 69,45 qm große Vierzimmerwohnung unter der Anschrift X 00, N. Der Vermieter des Antragstellers erhob wegen seit Juli 2012 aufgelaufener Mietrückstände bei Mietkosten von 571,62 Euro monatlich (Kaltmiete monatlich 461,62 Euro, Vorauszahlungen auf Nebenkosten monatlich 110,00 Euro) mit Schriftsatz vom 09.07.2013 beim Amtsgericht N Klage auf Zahlung von 3.544,56 Euro sowie auf Räumung. Die unter dem Aktenzeichen 38 C 2460/13 geführte Klage wurde dem Antragsteller am 18.07.2013 zugestellt und mit Schriftsatz vom 28.08.2013, zugestellt am 07.09.2013, um 571,62 Euro (Mietrückstände für August 2013) erweitert.
Der Antragsteller ist Alleineigentümer eines 536 m² großen unbebauten Grundstücks "B1" (B), Gemarkung P, Flur 7, Flurstück 000, das mit Grundpfandrechten von rund 30.000 Euro belastet ist. Darüber hinaus ist er neben seiner Mutter und vier Brüdern zu 10 % Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Vater C T. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks von 1.108 qm Größe "B2", Gemarkung O, Flur 9, Flurstück 000, in N sowie eines 701 qm großen unbebauten Baugrundstücks "C-Straße 00", Flur 10, Flurstück 000, in P. Das Hausgrundstück B2 wird von der 1924 geborenen Mutter des Antragstellers bewohnt. Ein weiteres gemeinschaftlich gehaltenes Grundstück in der Kirchstraße in P ist im August 2008 im Rahmen einer Teilungsversteigerung verwertet worden. Hieraus ist dem Antragsteller im September 2008 ein Betrag von gerundet 17.000 Euro zugeflossen.
Die Frage, ob der Antragsteller aufgrund der in seinem Vermögen vorhandenen Grundstücke gemäß § 12 SGB II wegen verwertbaren, seinen Vermögensfreibetrag übersteigenden Vermögens nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, ist zwischen den Beteiligten umstritten und war in den vergangenen Jahren Gegenstand mehrerer Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (insb. S 3 AS 236/11 ER – L 19 AS 887/11 B ER; S 3 AS 393/11 ER – L 19 AS 1184/11 B ER; S 3 AS 929/11 ER; S 3 AS 141/12 ER – L 7 AS 709/12 B ER; S 3 AS 730/12 ER – L 7 AS 295/13 B ER). Das Verfahren L 19 AS 1184/11 B ER beendeten die Beteiligten im Erörterungstermin am 15.08.2011 durch Abschluss eines Vergleiches, in dem der Antragsteller sich verpflichtete, zwei schriftliche Maklerverträge über den Verkauf des Grundstücks "B" vorzulegen sowie einen Nachweis betreffend den Stand seiner Verkaufsbemühungen beizubringen. Im Gegenzug gewährte der Antragsgegner darlehensweise Leistungen in Höhe des Regelsatzes und der Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.06. bis 30.09.2011. Das Verfahren S 3 AS 929/11 ER beendeten die Beteiligten mit einem Vergleich, in dem sich der Antragsgegner gegen Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 6.500 Euro auf dem Grundstück B1 verpflichtete, vorläufig Regelleistungen und Kosten der Unterkunft für die Zeit ab 01.11.2011 bis längstens 31.03.2011 zu erbringen. Im Verfahren L 7 AS 709/12 B ER schlossen die Beteiligten im Erörterungstermin am 21.06.2012 einen erneuten Vergleich, in dem sich der Antragsteller verpflichtete, bis zum 10.08.2012 einen Nachweis vorzulegen, aus dem sich der ungefähre Wert des Grundstücks "B2" in N ergebe. Darüber hinaus sollte er mitteilen, ob und inwieweit Auskünfte von den Miteigentümer eingeholt werden könnten bzw. selbst einen Nachweis vorlegen könne, aus dem sich ergebe, dass die Miteigentümer mit einer Verwertung nicht einverstanden seien. Der Antragsteller verpflichtete sich desweiteren, bei der Sparkasse in P nachzufragen, inwieweit vergleichbare Grundstücke verwertet werden könnten. Im Gegenzug erklärte der Antragsgegner sich bereit, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2012 die Regelleistung in Höhe von monatlich 374,00 EUR zu zahlen. Im Verfahren L 7 AS 295/13 B ER verpflichtete das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) den Antragsgegner mit Beschluss vom 10.05.2013 aufgrund Folgenabwägung, dem Antragsteller ab dem 13.11.2012 und längstens bis zum 31.07.2013 vorläufig Regelleistungen nach dem SGB II zu erbringen.
Der Antragsteller legte im Laufe des Verfahrens einen mit der Volksbank Brilon-Büren-Salzkotten geschlossenen Immobilien-Alleinauftrag vom 30./31.01.2013 über das Grundstück B1 vor. Ebenfalls übersandte er eine Auskunft der Volksbank vom 30.01.2013, wonach ein realistischer Kaufpreis des Grundstücks C-Straße um 80,00 Euro/qm liegen könnte. Auch reichte er Schreiben seiner Brüder Reinhard (02.04.2013) und D (22.04.2013) zu den Akten, dass diese mit einer Erbauseinandersetzung über das Grundstück B2 nicht einverstanden seien und den Erbanteil eines Miterben auch nicht ablösen würden.
Auf einen vom Antragsteller mit Datum vom 21.02.2013 beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Hochsauerlandkreis gestellten Antrag auf Wertermittlung des Grundstücks B2 unter Angabe einer Grundstücksgröße von 853,20 qm wurde der Wert des Grundstücks zum Stichtag 14.06.2013 auf 105.000 Euro geschätzt.
Mit Eingang vom 22.07.2013 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung der laufenden Leistungen und wies auf die von seinem Vermieter erhobene Räumungsklage hin. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.07.2013 mit, dass für die Bearbeitung des Antrags noch Unterlagen fehlen würden, so u.a. Erklärungen der Brüder N und N1 T, dass diese nicht bereit seien, ihm den Erbanteil abzukaufen.
Der Antragsteller hat am 31.07.2013 beim Sozialgericht Münster (SG) einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Betrag von 3.544,56 Euro hinsichtlich des aufgelaufenen Mietzinses sowie laufende Leistungen für weitere sechs Monate ab 01.08.2013 zu zahlen und die Kosten des amtsgerichtlichen Räumungsverfahrens zu tragen. Er hat – wie auch in den vorigen Verfahren – die Auffassung vertreten, dass die Grundstücke bzw. seine Erbanteile unverwertbar seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Seine fortlaufenden Verwertungsbemühungen habe er glaubhaft gemacht. Seine Geschwister hätten der Beauftragung eines Maklers mit dem Verkauf des Grundstücks C-Straße zustimmt, eine Erbauseinandersetzung bezüglich des Hausgrundstücks B2 aber abgelehnt. Soweit schriftliche Erklärungen noch fehlen würden, habe er die Miterben erneut angeschrieben. Die Verständigung in der Familie sei zunächst aufgrund treuwidrigen Verhaltens von Seiten der Miterben und erheblicher Differenzen unumkehrbar zerstört gewesen. Der Unfrieden innerhalb der Erbengemeinschaft scheine jedoch nunmehr – vor allem vor dem Hintergrund des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter – etwas gedämpft. Jüngste Gespräche und der erkennbare Wille, gemeinschaftlich das Grundstück an der C-Straße durch einen Makler veräußern lassen zu wollen, ließen einen Familienfrieden erkennen. Er habe zu seinem eigenen Schutz der Erbengemeinschaft jedoch seit über 10 Jahren sein Privatleben vorenthalten, was auch künftig so bleiben solle. Diese Vorgehensweise diene dem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte, worauf ein Rechtsanspruch bestehe.
Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Antragsteller ein Schreiben der Volksbank vom 06.06.2013 vorgelegt, nach dem nur geringes Interesse an dem Grundstück B1 bestehe; es habe bisher drei Interessenten gegeben, denen die Lage zu weit außerhalb gewesen sei. Ebenfalls hat er Erinnerungsschreiben an seine Brüder N1 und N und ein von ihm verfasstes Schreiben an die Volksbank vom 07.07.2013 übersandt, in dem er um die Zusendung eines Immobilien-Alleinauftrages für das Grundstück C-Straße bat.
Das SG hat Auskünfte des Einwohnermeldeamtes zur Anschrift der Mutter und der Brüder des Antragstellers eingeholt. Aktuelle Hauptwohnungen der Brüder N und N1 konnten nicht ermittelt werden. In einem Erörterungstermin am 16.08.2013 ist der Antragsteller angehört worden.
Mit Beschluss vom 20.08.2013 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.08.2013 und bis zu einer Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag vom 19.07.2013, längstens aber bis 31.10.2013, in Höhe von monatlich 953,62 Euro sowie für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.07.2012 in Höhe von insgesamt 3.544,56 Euro zu gewähren. Die Auszahlung der Leistungen werde davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses dem Antragsgegner die ladungsfähigen Anschriften seiner Brüder Reinhard, N, N1 und D T schriftlich mitteile. Im Übrigen werde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es aufgrund einer Folgenabwägung entscheide, weil nicht abschließend beurteilt werden könne, ob der geltend gemachte Leistungsanspruch bestehe. Vielmehr sei zweifelhaft, ob der Antragsteller – wie von ihm behauptet – über keinerlei (sofort) verwertbares Vermögen verfüge und mithin hilfebedürftig sei (§§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 4 SGB II).
Als zu berücksichtigendes Vermögen komme das Alleineigentum des Antragstellers an dem unbebauten Grundstück B1 sowie sein Nachlass, über den er nach § 2033 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verfügen könne, und schließlich sein Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aus §§ 2042 ff. BGB infrage. Soweit der Antragsteller geltend mache, das Grundstück B1 könne nicht innerhalb von sechs Monaten verkauft werden, sei die Sachlage offen. Hinsichtlich des Verkaufs verhalte sich der Antragsteller widersprüchlich. Hinzu komme, dass er sich in früheren Vergleichen zweimal verpflichtet habe, schriftliche Maklerverträge vorzulegen, dann in der Folge aber immer wieder auf eine Exklusivitätsklausel mit der Volksbank berufen habe, ohne jedoch den – nach seinen Angaben – jeweils auf ein halbes Jahr befristeten Vertrag jemals zu kündigen und einen anderen Makler zu beauftragen. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, in der betreffenden Region kämen allein die Volksbank sowie die Sparkasse, die er nicht beauftragen wolle, weil sie ihn wegen Zahlungsrückständen in Anspruch genommen habe, als Makler infrage, sei dies durch nichts belegt, wenn nicht sogar fernliegend. Bei einer Veräußerung des Grundstücks verbliebe abzüglich der eingetragenen Grundpfandrechte bei einem Verkaufspreis von 47.000 Euro ein zu berücksichtigendes Vermögen von 13.188,37 Euro, bei einem Verkaufspreis von 37.520 Euro, basierend auf 70 Euro pro Quadratmeter ein Überschuss von 3.808,37 Euro.
Der Anteil des Antragstellers am Grundstück C-Straße betrage je nach erzieltem Verkaufspreis zwischen 2.800 Euro (Verkaufspreis 28.000 Euro, vgl. Stellungnahme des Hochsauerlandkreises) und 5.985,50 Euro (Verkaufspreis 59.585 Euro, vgl. den vom Antragsteller benannten Kaufpreis von 85 Euro pro Quadratmeter).
Hinsichtlich des Grundstücks B2 habe der Antragsteller mittels schriftlicher Erklärungen seiner Brüder Reinhard und D zwar glaubhaft gemacht, dass es am Einvernehmen innerhalb der Erbengemeinschaft fehle, das Grundstück freihändig zu verkaufen. Ob die genannten Brüder sowie die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auch mit einer Beleihung nicht einverstanden seien, ergebe sich aber nicht. Der Wert des antragstellerischen Anteils belaufe sich im Hinblick auf eine Stellungnahme des Hochsauerlandkreises zur Wertschätzung auf 10.500 Euro, wobei zu berücksichtigen sei, dass sich der Antragsteller "zum Schutz seiner Mutter" geweigert habe, einer Begehung des Hauses und damit einer abschließenden Wertermittlung zuzustimmen. Zusätzlich sei auch aufzuklären, ob andere Miterben als die Brüder Reinhard und D bereit seien, dem Antragsteller seinen Erbanteil abzukaufen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB).
Schließlich komme der Anspruch des Antragstellers auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 Abs. 1, 2046 f. BGB) in Betracht. Bisher sei nicht nachgewiesen, dass eine solche Auseinandersetzung eine besondere Härte darstelle, weil sie sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirke. Ob der vom Antragsteller angegebene schlechte Gesundheitszustand seiner Mutter eine besondere Härte darstelle, sei zweifelhaft, ebenso, ob er sich auf die lange Dauer eines solchen Verfahrens berufen könne, wenn er dieses nicht einmal beantragt habe.
Es sei nach alledem nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller Vermögen in anspruchsausschließender Höhe zustehe, weil sich der Wert seiner Beteiligungen an den Grundstücken in der Summe selbst bei den niedrigsten Einzelwerten auf 17.108,37 Euro belaufe und damit den ihm zustehenden Freibetrag von 8.700 Euro (§§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 SGB II) deutlich übersteige.
Einem Anspruch auf Übernahme der Mietschulden lasse sich nicht entgegenhalten, dass die vom Antragsteller bewohnte Wohnung unangemessen sei. Die Mietrückstände seien seit Juli 2012 aufgelaufen und auf die fehlenden entsprechenden Zahlungen durch den Antragsgegner zurückzuführen. Entsprechend handele es sich nicht um Mietschulden gem. § 22 Abs. 8 SGB II, sondern um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Einer rückwirkenden Erbringung dieser Leistungen stünden keine bestandskräftigen Versagungsbescheide entgegen, da der Antragsteller gegen die diesen Zeitraum betreffenden Bescheide Widerspruch erhoben habe.
Soweit der Antragsteller begehre, dem Antragsgegner die Kosten des zivilgerichtlichen Räumungsverfahrens aufzuerlegen, bestehe bereits deshalb kein Anordnunganspruch, weil das Amtsgericht hierzu noch keine Entscheidung getroffen habe und der Antragsteller daher auch noch nicht kostenbelastet sei.
Im Rahmen der aufgrund der Unaufklärbarkeit im einstweiligen Rechtschutzverfahren anzustellenden Folgenabwägung müsse sich der Antragsteller seine bisherige Weigerung, Namen und Anschriften der Miterben mitzuteilen, entgegenhalten lassen. Um den Antragsgegner überhaupt in die Lage zu versetzen, Äußerungen einzuholen, seien diese – dem Antragsteller bekannten – Anschriften erforderlich. Die Mitwirkungshandlung des Antragstellers könne auch nicht durch die Einholung einer Meldeauskunft seitens des Antragsgegners ersetzt werden, weil das Einwohnermeldeamt auf die gerichtliche Anfrage jedenfalls für die Brüder N1 und N keine aktuelle (Haupt-)Wohnung habe mitteilen können. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, er habe der Erbengemeinschaft seit 10 Jahren sein Privatleben vorenthalten und dies diene dem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte, begründe dies keine andere Beurteilung. Zwar sei dem Antragsteller zuzugeben, dass ihm ein Anspruch auf Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) auch gegenüber seinen Miterben zustehe. Dieses Recht ändere aber nichts daran, dass derjenige, der Sozialleistungen begehre, die anspruchsbegründenden Tatsachen offenzulegen und der Sozialleistungsträger den Sachverhalt – unter Beachtung des Sozialdatenschutzrechts nach dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X) – von Amts wegen aufzuklären habe. Nach alledem erscheine es angebracht, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im vorliegenden Fall von der – vorherigen – Erfüllung der antragstellerischen Mitwirkungspflichten abhängig zu machen.
Gegen den ihm am 22.08.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.08.2013, eingegangen am 04.09.2013, Beschwerde erhoben und seine vorigen Ausführungen im Wesentlichen wiederholt. Ergänzend hat er eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vom 15.09.2013 vorgelegt, dass sie mit einem Verkauf des Grundstücks B2 nicht einverstanden sei und den Erbanteil nicht abkaufen wolle. Auch sei sie weder mit einer Beleihung dieses Grundstücks noch mit einer Beleihung des Grundstücks C-Straße einverstanden. Ebenfalls hat der Antragsteller Kopien erneuter Schreiben an seine Brüder vom 14.09.2013 mit Vordrucken über eidesstattliche Versicherungen und der Bitte übersandt, ihm diese zeitnah an seine Adresse zurückzusenden. Dem Schreiben sind die Anschriften der Brüder zu entnehmen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2013 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.08.2013 bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag vom 19.07.2013 in Höhe von monatlich 953,62 Euro sowie für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.08.2013 in Höhe von 4.116,18 Euro ohne Verpflichtung, die Anschriften seiner Geschwister zu benennen, zu gewähren sowie bis spätestens 16.09.2013 an ihn selbst bzw. bis 17.09.2013 direkt an den Vermieter zu zahlen oder dem Amtsgericht N zum Aktenzeichen 38 C 2460/13 mit Fax bis spätestens 18.09.2013 mitzuteilen, dass sämtliche Mietrückstände durch den Antragsgegner gezahlt würden
sowie dem Antragsgegner zu untersagen, seine Miterben anzuschreiben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Hilfebedarf des Antragstellers und damit der Anordnungsanspruch ohne Erklärung aller Miterben nicht glaubhaft sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der vom Antragsgegner beigezogenen Verwaltungsakten und der Streitakten S 3 AS 236/11 ER (L 19 AS 887/11 B ER), S 3 AS 393/11 ER (L 19 AS 1184/11 B ER), S 3 AS 929/11 ER, S 3 AS 141/12 ER (L 7 AS 709/12 B ER), S 3 AS 32/12 ER und S 3 AS 730/12 ER (L 7 AS 295/13 B ER) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, die Miterben anzuschreiben, ist die Beschwerde unzulässig, da dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Eilverfahrens war.
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Verpflichtung des Antragsgegners ohne beschränkende Auflage, weil es bereits an den Voraussetzungen für den Erlass einer Eilanordnung zu seinen Gunsten dem Grunde nach fehlt.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 juris Rn. 23; Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 juris Rn. 28). Der geltend gemachte (Anordnungs-)Anspruch und die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG Beschluss vom 08.08.2001 – B 9 V 23/01 B juris Rn. 5).
Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach dem aktenkundigen Sachverhalt ist eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des SGB II nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr bestehen nach Auffassung des Senats hieran – bedingt durch das Verhalten des Antragstellers in den vergangenen Jahren seit Beginn der gerichtlichen Eilverfahren – mittlerweile erhebliche Zweifel.
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind gem. § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die nicht unter das in § 12 Abs. 3 SGB II geschützte "Schonvermögen" fallen. Hilfebedarf besteht auch dann, wenn die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs. 4 SGB II). In diesem Fall sind Leistungen – ggf. gegen Sicherung – gem. § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu erbringen.
Unstreitig verfügt der Antragsteller mit dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück bzw. seiner Beteiligung als Miterbe an den in ungeteilter Erbengemeinschaft stehenden Grundstücken über Vermögen, das seinen Lebensunterhalt sichern kann, weil der Wert den ihm zustehenden Vermögensfreibetrag selbst dann überschreitet, wenn jeweils der aktenkundig schlechteste Verkaufspreis erzielt wird. Auf die entsprechenden ausführlichen Ausführungen des SG wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit der Antragsteller behauptet, das Grundstück B1 bzw. sein Erbanteil an den übrigen Grundstücken sei nicht bzw. nicht zeitnah verwertbar, hat er dies nicht glaubhaft gemacht.
Dass für die Grundstücke praktisch kein Markt bestehe, ist im Verfahren zu keinem Zeitpunkt auch nur behauptet worden. Vielmehr hat lediglich die Einschätzung der erzielbaren Verkaufspreise variiert. Auch der Erbanteil des Antragstellers selbst ist nicht unverwertbar. Hier kommen sowohl ein Verkauf an die Miterben als auch eine Verwertung im Wege gerichtlicher Auseinandersetzung in Betracht.
Dem Senat erscheint es durchaus realistisch, dass einer der Miterben bereit ist, dem Antragsteller seinen Erbteil bzw. einen Teil des Erbteils abzukaufen. Dies gilt insbesondere für das Hausgrundstück B2. Unter Berücksichtigung der bisher vorgelegten Unterlagen kommt ernsthaft in Betracht, dass einer der Brüder N oder N1 unmittelbar einen Erbanteilskauf vornehmen würde, um der B2 wohnenden – nach Angaben des Antragstellers erkrankten – Mutter eine ansonsten drohende gerichtliche Auseinandersetzung mit womöglich Zwangsvollstreckung zu ersparen. Bereits der Verkauf dieses Erbteils würde den dem Antragsteller zustehenden Vermögensfreibetrag nach dem bisherigen Sachstand überschreiten. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller die Grundstücksfläche in seiner Wertermittlungsanfrage an den Gutachterausschuss – für den Senat nicht nachvollziehbar – mit 853,20 qm statt zutreffend und wie ihm bekannt mit 1.108 qm, somit deutlich zu niedrig angegeben hat; hier mag sich bei entsprechender Korrektur ggf. auch noch ein höherer Wert erweisen. Ein Verkauf würde den Antragsteller damit direkt in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt jedenfalls für einen gewissen Zeitraum selbst sicherzustellen.
Soweit der Antragsteller behauptet, keiner der Miterben sei bereit, ihm seinen Erbanteil abzukaufen bzw. einer Beleihung zuzustimmen, hätte es ihm oblegen, diese Behauptung durch schriftliche Erklärungen aller Miterben zu untermauern. Entsprechend lautete ja bereits der vor dem LSG zum Aktenzeichen L 7 AS 709/12 B ER am 21.06.2012 abgeschlossene Vergleich, der zur Vorlage der Erklärungen eine Frist bis zum 10.08.2012 vorsah. Diese Verpflichtung hat der Antragsteller missachtet. Selbst über ein Jahr später liegen die entsprechenden Erklärungen immer noch nicht vor. Vor dem Hintergrund der vom Antragsteller angegebenen Bemühungen in der Vergangenheit bezweifelt der Senat auch, dass der Antragsteller mit den von ihm verfassten und in Kopie vorgelegten neuen Schreiben an seine Brüder vom 14.09.2013 Erfolg haben und zeitnah Antworten erlangen wird.
Soweit der Antragsteller sich auf angebliche mündliche Erklärungen der Brüder beruft, kann dies zur Glaubhaftmachung eines derzeitigen Verwertungshindernisses keinesfalls länger genügen. Sofern die Miterben die Abgabe schriftlicher Erklärungen nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern allein aus einer familiären Weigerung ihrem Bruder gegenüber unterlassen haben, hätten die notwendigen Auskünfte längst durch den Antragsgegner oder das Gericht erlangt werden können. Warum der Antragsteller die ihm ohne Weiteres mögliche Nennung der ladungsfähigen Anschriften – zumal vor dem Hintergrund des nur mit dieser Auflage versehenen positiven Beschlusses des SG – innerhalb der gesetzten Frist verweigert und die Leistungsbewilligung damit hat hinfällig werden lassen, ist dem Senat unverständlich. Ernsthaft nachvollziehbare plausible Gründe hierfür hat der Antragsteller bezogen auf seine Brüder auch nicht benannt. Allein der Wunsch des Antragstellers, den Miterben sein Privatleben, gemeint ist wohl der Leistungsbezug, vorzuenthalten, genügt in keiner Weise, um den nach dem SGB II vorrangigen Einsatz eigenen Vermögens zurückstehen zu lassen und eine Eintrittspflicht des Staates für die Lebenshaltungskosten des Antragstellers zu begründen. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass persönliche Befindlichkeiten bzw. Persönlichkeitsrechte des Einzelnen dann Einschränkungen erfahren, wenn Sozialleistungen begehrt werden. Bezogen auf die Mutter ist eine gravierende Erkrankung zwar behauptet, aber im Laufe der Verfahren zu keinem Zeitpunkt belegt worden.
Der Senat hat davon abgesehen, selbst von den Brüdern des Antragstellers Auskünfte einzuholen, weil der Antragsteller bisher jeglicher Befragung der Miterben durch das Gericht (oder den Antragsgegner) ausdrücklich widersprochen hat. Schriftliche oder mündliche Auskünfte werden allerdings im Hauptsacheverfahren einzuholen sein. Dies auch vor dem Hintergrund, dass zB zu ermitteln sein wird, ob die Brüder Reinhard und D oder die Mutter des Antragstellers sich vielleicht nicht doch entscheiden, dem Antragsteller seinen Erbanteil abzukaufen bzw. die Grundstücke beleihen zu lassen, wenn ihnen die sonst drohende gerichtliche Auseinandersetzung vor Augen geführt wird.
In Bezug auf die Verwertung des Erbanteils kann der Senat darüber hinaus keine Gründe erkennen, die den Antragsteller von einer Verpflichtung zur gerichtlichen Erbauseinandersetzung befreien würden bzw. in der Vergangenheit befreit hätten. Unterlässt ein gegebenenfalls Hilfebedürftiger einen solchen Schritt, kann dies nicht zu seinen Gunsten dazu führen, von einer Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Erst dann, wenn der Antragsteller diese Maßnahmen ernstlich einleitet und sich zeigt, dass die Verwertung nicht zeitnah realisierbar sein wird, kommt die Gewährung von existenzsichernden Leistungen insbesondere als Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 SGB II in Betracht.
Auch bezüglich des im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks B1 sieht der Senat ernsthafte Verwertungsbemühungen des Antragstellers und damit eine fehlende zeitnahe Verwertungsmöglichkeit nicht als glaubhaft an. Allein der Maklerauftrag an die Volksbank genügt hierfür in keiner Weise. Dies gilt in ganz besonderem Maß vor dem Hintergrund des von den Beteiligten im 19. Senat bereits am 15.08.2011 zum Aktenzeichen L 19 AS 1184/11 B ER geschlossenen Vergleichs. Während der Antragsgegner dem Antragsteller in Ausführung dieses Vergleichs Leistungen vorläufig gewährt hat, hat der Antragsteller seine bindende Verpflichtung, zwei Maklerverträge vorzulegen, gröblich verletzt. Die von ihm hierfür vorgetragenen Gründe entbehren jeder Grundlage und können daher nur als vorgeschoben gewertet werden, um an weitere Leistungen zu gelangen.
Soweit der Antragsteller sich zunächst darauf berufen hat, der Abschluss eines zweiten Maklervertrags sei an einer Exklusivitätsklausel im Vertrag mit der Volksbank gescheitert, stellt dies die Sachlage unzutreffend dar. Vielmehr hätte der im Mai 2011 geschlossene Vertrag mit der Volksbank, dessen schriftliche Fassung der Antragsteller im Übrigen trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Antragsgegner und auch das Gericht (z.B. Schreiben des SG vom 08.06.2011 im Verfahren S 3 AS 393/11 ER) nicht übersandt hat, sicherlich seit August 2011 vielfältig gekündigt werden können. Stattdessen hat der Antragsteller diesen Vertrag – trotz des o.g. gerichtlichen Vergleichs wiederum mit einer Exklusivitätsklausel – im Januar 2013 sogar neu geschlossen.
Im Hinblick auf die gerichtlich vereinbarte Verpflichtung stand es dem Antragsteller auch nicht frei, diese mit der – später im Erörterungstermin des SG am 16.08.2013 abgegebenen – Begründung zu missachten, es gebe seiner Meinung nach im betreffenden Gebiet nur zwei Makler, die in Frage kämen und von diesen wolle er einen, die Sparkasse, nicht beauftragen. Bereits bei einer Suche im Internet werden aktuell allein vier in P ansässige Makler aufgelistet, ohne dass Kreditinstitute wie die Volksbank oder die Sparkasse hier genannt wären (www.immonet.de); im Gebiet des Hochsauerlandkreises finden sich unter www.immobilienscout.de 42 Immobilienmakler, Immobilienberater und Immobilienanbieter. Im Übrigen hat auch der Antragsteller selbst bereits im Verfahren S 3 AS 929/11 ER die LBS als weiteren möglichen Makler genannt.
Auch zum Grundstück C-Straße fehlt es bisher an erkennbar ernsthaften Verwertungsbemühungen, obwohl nach Auskunft des Antragstellers alle Miterben dem Verkauf zugestimmt haben. Allein schon im Hinblick auf die prekäre Lage des Antragstellers mit den seit Mitte 2012 aufgelaufenen Mietrückständen wäre auch diesbezüglich ein deutlich intensiveres Engagement in der Vermarktung zu erwarten gewesen. Dass ein Maklervertrag mit der Volksbank – der im Übrigen in Schriftform bisher vom Antragsteller nicht vorgelegt worden ist – hierfür nicht ausreichen kann, muss dem Antragsteller mindestens aus dem Verfahren L 19 AS 1184/11 B ER bewusst sein.
Fehlt es bereits an einer Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, kommt eine Folgenabwägung – wie noch im Beschluss des LSG vom 10.05.2013 zum Aktenzeichen L 7 AS 295/13 B ER und auch im hier angefochtenen Beschluss des SG zugunsten des Antragstellers vorgenommen – nicht länger in Betracht. Dem Antragsteller ist in den vielfältigen bisherigen Verfahren stets deutlich gemacht worden, dass er sich um die Verwertung seines Vermögens bemühen müsse, wobei die vom Antragsgegner konkret gestellten Anforderungen und gerichtlichen Vergleiche – die der Antragsteller in der jeweiligen Folgezeit zudem in wesentlichen Teilen missachtet hat – als in hohem Maß wohlwollend anzusehen waren. Soweit für die Anspruchsprüfung relevante Umstände auch weit über zwei Jahre nach Beginn des Eilverfahrens S 3 AS 236/11 B ER und aller nachfolgenden Eilverfahren immer noch nicht ermittelt worden sind, ist dies im Wesentlichen auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen und somit zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch unklar ist, wie der Antragsteller seinen Lebensunterhalt in den Monaten gesichert hat, in denen ihm in der Vergangenheit keine Leistungen vom Antragsgegner gezahlt worden sind. Sofern der Antragsteller sein Leistungsbegehren in den von ihm geführten Hauptsacheverfahren weiter verfolgt, wäre dies von ihm darzulegen und nachzuweisen, weil sich auch hieraus Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit ergeben.
Obwohl der Eilantrag des Antragstellers aus den o.g. Gründen insgesamt abzulehnen war, ist lediglich die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen, nicht jedoch der Beschluss des SG abzuändern und der Eilantrag abzuweisen. Grund hierfür ist, dass lediglich der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat und eine Verböserung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist. Im Übrigen entfaltet der Beschluss des SG im Hinblick auf die dort ausgesprochene Leistungsbewilligung keine Wirkung mehr, weil der Antragsteller der gesetzten Auflage, die ladungsfähigen Anschriften seiner Brüder binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses zu benennen, nicht fristgerecht nachgekommen ist. Die Auflage ist auch – abgesehen vom Verstreichenlassen der Frist – nicht wirksam nachträglich erfüllt worden. Zwar hat der Antragsteller nunmehr die fehlenden Anschriften seiner Brüder mitgeteilt. Ob diese zutreffen, mag dahinstehen. Jedenfalls zeigt die Weigerung des Antragstellers, seine Brüder seitens des Antragsgegners befragen zu lassen, dass er nach wie vor im Ergebnis nicht bereit ist, die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 24.10.2013
Zuletzt verändert am: 24.10.2013