Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 17.06.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der zwischen ihnen geführte Rechtsstreit S 10 AL 136/00 – SG Detmold – erledigt ist. In diesem Verfahren wandte sich die Klägerin gegen die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.11.1996 bis 07.01.1997.
Die 1961 geborene Klägerin stand schon seit 1995 (lediglich mit kurzen Unterbrechungen) bei der Beklagten im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 02.12.1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 21.11.1996 auf. Hiergegen legte die Klägerin kein Rechtsmittel ein. Mit Schreiben vom 17.06.1999 stellte sie bei der Beklagten sinngemäß einen Überprüfungsantrag bezüglich des Aufhebungsbescheides vom 02.12.1996. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.07.1999 ab mit der Begründung, die Klägerin habe der Vermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, da sie ihren Umzug am 04.11.1996 nach Winningen, Bahnhofstraße 11, erst mit Veränderungsmitteilung vom 25.11.1996 mitgeteilt habe. Sie habe sich danach erst am 08.01.1997 erneut persönlich arbeitslos gemeldet. Daher bestehe für den Zeitraum vom 21.11.1996 bis 07.01.1997 kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2000 zurückwies. Mit Änderungsbescheid vom 04.07.2000 stützte die Beklagte die Aufhebungsentscheidung für die Zeit vom 04.12.1996 bis 07.01.1997 darauf, dass die Klägerin in diesem Zeitraum nicht bedürftig gewesen sei, weil sie damals über ein Sparvermögen von 57.386,46 DM verfügt habe.
Die Klägerin hat am 10.05.2000 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts schloss die Klägerin, die in diesem Termin persönlich anwesend war, ebenso wie der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt, mit der Beklagten folgenden Vergleich:
"1. Die Beklagte erklärt sich bereit, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 07.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2000 Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.11.1996 bis zum 03.12.1996 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
2. Die Beklagte übernimmt 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
3. Die Prozessbevollmächtigte erklärt im Einvernehmen mit der Klägerin: Ich nehme das Angebot der Beklagten an und erkläre den Rechtsstreit für erledigt."
Aus der Niederschrift vom 21.06.2001 ergibt sich danach der Hinweis, dass der Vergleich den Beteiligten aus der vorläufigen Aufzeichnung vorgespielt und von diesen genehmigt wurde.
Die Klägerin widerrief diesen Vergleich mit Schriftsatz vom 22.04.2003. Der Rechtsstreit S 10 AL 136/00 sei nicht durch Vergleich beendet worden. Sie habe keinen Vergleich gewollt. Einen Vergleich habe nur ihr damaliger Prozessbevollmächtigter gewollt. In dem Erörterungstermin vom 21.06.2001 sei ihr von der Richterin gesagt worden, dass sie für den Zeitraum vom 21.11.1996 bis 03.12.1996 nachträglich Arbeitslosenhilfe gezahlt bekomme. Daraus sei zu schlussfolgern, es sei nicht ausgeschlossen, dass ihr Arbeitslosenhilfe auch für den Zeitraum vom 04.12.1996 bis 07.01.1997 nachträglich ausgezahlt werde.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 02.12.1996 zurückzunehmen und ihr für den gesamten Zeitraum vom 21.11.1996 bis 07.01.1997 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2003 hat das Soziaglericht Detmold festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich beendet ist. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Das Gericht sei an einer Sachentscheidung gehindert, da der Rechtsstreit durch den im Erörterungstermin vom 21.06.2001 geschlossenen Vergleich beendet worden sei. Der Vergleichsabschluss als solcher sei nicht umstritten und auch in der Verhandlungsniederschrift mit dem Zusatz: "Den Beteiligten aus der vorläufigen Aufzeichnung vorgespielt und von diesen genehmigt." protokolliert worden. Die entsprechenden Erklärungen der Beteiligten seien auch wirksam. Diese Erklärung könne die Klägerin weder anfechten noch widerrufen. Bei dem Vergleich handele es sich nämlich um eine Prozesshandlung, die weder anfechtbar noch widerruflich sei. Soweit die Klägerin nunmehr moniere, nicht sie, sondern lediglich ihr damaliger Prozessbevollmächtigter habe den Vergleich gewollt, folge hieraus nicht anderes. Aus dem in Rede stehenden Vergleich folge nämlich, dass die Klägerin diesen selbst angenommen habe. Der Vergleich gebe in Nr. 3 wieder, dass der Prozessbevollmächtigte das Angebot der Beklagten im Einverständnis mit der Klägerin angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt habe. Im übrigen habe die Klägerin den Rechtsanwalt bevollmächtigt, sie in diesem Verfahren zu vertreten (Bl. 16 der Gerichtsakte). Nach § 81 ZPO ermächtige diese Prozessvollmacht zu allen den Rechtssteit betreffenden Prozesshandlungen, u.a. auch zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich. Die Klägerin müsse sich daher an diesen Vergleich binden lassen. Es lägen zudem keine der in §§ 179, 180 SGG genannten Wiederaufnahmegründe vor. Auch die Gründe der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach §§ 579, 580 ZPO, die über § 179 Abs. 1 SGG Anwendung fänden, träfen nicht zu. Der Rechtsstreit sei damit insgesamt durch den geschlossenen Vergleich beendet.
Die Klägerin hat gegen diesen am 25.06.2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 07.07.2003 Berufung eingelegt und u.a. vorgetragen: Ihr fehlten die Geldleistungen vom 04.12.1996 bis 07.01.1997. Einen Vergleich habe sie nicht gewollt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 17.06.2003 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.11.2003 benachrichtigte Klägerin (vgl. hier Schriftsatz vom 30.10.2003, in welchem sie mitgeteilt hat, den Termin nicht wahrzunehmen) ist in dem Termin weder erschienen noch vertreten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.11.2003 entscheiden, obwohl die Klägerin weder anwesend noch vertreten gewesen ist, weil die Klägerin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Soziaglericht hat zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit S 10 AL 136/00 beendet worden ist. In diesem Verfahren haben die Beteiligten nämlich im Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 21.06.2001 einen Vergleich geschlossen und dadurch das Streitverfahren beendet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückweist. Lediglich ergänzend weist der Senat die Klägerin – wie bereits mit Schreiben vom 04.09.2003 mitgeteilt – darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob das Streitverfahren S 10 AL 136/00 durch Vergleich beendet worden ist, nicht darauf ankommt, ob die Klägerin – wie sie jetzt vorträgt – insgeheim keinen Vergleich schließen wollte. Entscheidend ist vielmehr nur das, was sie in dem Termin vom 21.06.2001 selbst oder durch ihren damaligen Bevollmächtigten kundgetan hat. Dies ergibt sich im einzelnen aus der Niederschrift des Sozialgerichts vom 21.06.2001 und ist in dem Gerichtsbescheid vom 17.06.2003 zutreffend beurteilt worden.
Darüber hinaus hebt der Senat hervor, dass er die von der Klägerin im Schriftsatz vom 22.04.2003 gezogene Schlussfolgerung, es sei, nachdem die Richterin im Erörterungstermin vom 21.06.2001 gesagt habe, sie bekomme nachträglich Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.11. bis 03.12.1996 ausgezahlt, nicht ausgeschlossen, dass ihr die Arbeitslosenhilfe vom 04.12.1996 bis 07.01.1997 nachträglich ausgezahlt werde, nicht nachvollziehen kann. Für eine derartige Annahme fehlen angesichts der Hinweise der Richterin im Termin vom 21.06.2001 (vgl. Niederschrift vom 21.06.2001 vor dem Vergleich) jegliche Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 11.02.2004
Zuletzt verändert am: 11.02.2004