Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.09.1997 bis 04.12.1997 und über einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.002,40 DM (2.557,69 Euro).
Die 1948 geborene Klägerin bezog im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld seit dem 28.05.1997 Arbeitslosenhilfe, die bis zum 27.05.1998 bewilligt wurde. Sie übte seit dem 02.12.1996 eine Nebentätigkeit bei der Firma S. F GmbH aus. Der aus dieser Tätigkeit erzielte Nebenverdienst wurde teilweise auf ihre Leistungen angerechnet. Mit Schreiben vom 09.09.1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Nebenbeschäftigung aufgegeben habe und sich um eine Festanstellung bemühe. Danach erfolgte am 05.12.1997 eine persönliche Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten.
Aufgrund einer Überschneidungsmitteilung des Zentralamtes der Bundesanstalt für Arbeit vom 28.11.1998 wurde bekannt, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 10.09.1997 bis 23.10.1997 als versicherungspflichtig Beschäftigte der Autolackiererei C in T gemeldet war. Die Firma C legte am 22.12.1998 eine Arbeitsbescheinigung vor, wonach die Klägerin in der Zeit vom 10.09.1997 bis 23.10.1997 als Fahrzeuglackiererin mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sein soll. Das Arbeitsverhältnis sei durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 23.10.1997 am gleichen Tag beendet worden. Die Klägerin habe in der Zeit vom 10.09.1997 bis 30.09.1997 für 112 Stunden ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.800,00 DM und für den Zeitraum vom 01.10.1997 bis 23.10.1997 für 93 Stunden ein versicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.325,00 DM erhalten. Die Beschäftigung sei nach Bedarf ausgeübt worden.
Die Klägerin hatte gegen die Autolackiererei C vor dem Arbeitsgericht I Klage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass ab dem 01.12.1997 ein Arbeitsverhältnis bestehe und die Firma verpflichtet sei, sie ab 01.12.1997 zu beschäftigen. In diesem Rechtstreit trug die Firma vor, die Klägerin sei seit dem 10.09.1997 als Aushilfe beschäftigt gewesen, jedoch nicht über den 23.10.1997 hinaus. Die Klägerin selbst hatte in diesem Verfahren vortragen lassen, sie sei vom 10.09.1997 an als zukünftige Betriebsleiterin beschäftigt gewesen und habe stundenweise gearbeitet. Über den Arbeitseinsatz habe sie selbst bestimmt. Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht endete mit folgendem Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 31.10.1997 aufgrund Befristungsablauf sein Ende gefunden hat.
2. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an die Klägerin eine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 2.500,00 DM.
3. Die Abfindung ist heute um spätestens 14.30 Uhr in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt T1 (Cstraße 00, T), in bar fällig.
4. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."
Im Anhörungsverfahren, das die Beklagte im Hinblick auf eine mögliche Leistungsüberzahlung einleitete, teilte die Klägerin ua mit, dass sie bei der Firma C mehrfach vorgesprochen und während der dabei entstandenen Wartezeiten die Gelegenheit genutzt habe, sich fachlich darzustellen und Probearbeitsleistungen zu erbringen. Ca. Mitte Oktober 1997 sei sie der Belegschaft als künftige Betriebsleiterin zum 01.12.1997 vorgestellt worden. Ihr sei dann jedoch mitgeteilt worden, dass die Einstellung zum 01.12.1997 aus Kostengründen hinfällig geworden sei. Der im nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich sei lediglich aufgrund widriger Umstände zustande gekommen (ua mehrfacher Anwaltswechsel). Ein Beschäftigungsverhältnis habe nicht bestanden.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma C mit Schreiben vom 24.03.1999 mit, dass die Klägerin in der Zeit vom 10.09.1997 bis 23.10.1997 aushilfsweise im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Die in der Arbeitsbescheinigung angegebenen Stundenzahlen und Bruttolohnzahlungen wurden bestätigt.
Mit Bescheid vom 09.06.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 10.09.1997 auf und forderte die Erstattung von 5.002,40 DM.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.1999 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe ab 10.09.1997 bis 23.10.1997 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Sie sei ab 10.09.1997 nicht mehr arbeitslos gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis habe einen zeitlichen Umfang von 18 Stunden pro Woche überschritten. Aufgrund des durch die Beschäftigungsaufnahme eintretenden Erlöschens der Arbeitslosmeldung und der erst am 05.12.1997 erfolgten erneuten Vorsprache bestehe für die Zeit vom 10.09.1997 bis 04.12.1997 kein Leistungsanspruch. Die geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von 5.002,40 DM sei zutreffend berechnet worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.10.1999 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg Klage erhoben. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezogen. Ergänzend hat sie noch ausgeführt: Ihre Arbeitsproben hätten insgesamt ca. 13 Stunden betragen, wobei noch Wartezeiten von bis zu 2 Stunden hinzugekommen seien. Sie habe im Jahr 1997 keine Lohnzahlungen von der Firma C erhalten. Auch habe sie keinen Arbeitsvertrag bekommen. Sie sei nur deshalb mehrfach zu den nicht zustande gekommenen Einstellungsgesprächen mit dem Inhaber der Firma C gefahren, um ihr Durchhaltevermögen zu demonstrieren.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid vom 09.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf Anfrage des SG hat die Firma Autolackiererei T (vormals Firma Autolackiererei C) mit Schreiben vom 05.01.2001 erneut die im Vorverfahren bescheinigten Arbeitsstunden sowie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin für den Zeitraum vom 10.09.1997 bis 23.10.1997 bestätigt.
Das SG hat Beweis erhoben über die Arbeitszeiten der Klägerin bei der Firma C/T durch die Vernehmung der Zeugen I T, F C jun., E I und C B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des SG vom 31.10.2001 (Bl 85 ff. Gerichtsakte) Bezug genommen.
Das SG hat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden und durch Urteil vom 12.11.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt: "Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 10.09.1997 aufgehoben und die Erstattung eines Betrages in Höhe von 5.002,40 DM für den Zeitraum vom 10.09.1997 bis zum 04.12.1997 verlangt. Nach § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X). Liegen die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser gemäß § 152 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- (ab 01.01.1998: § 330 Abs. III SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe erfolgte durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, ist durch die Aufnahme der Beschäftigung der Klägerin bei der Firma C ab dem 10.09. 1997 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Nach Auswertung der Aussagen der Zeugen I T, F C jun., E I und C B sowie der Akte des Arbeitsgerichts I (Az.: 000) ist das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin ab dem 10.09.1997 mehr als kurzzeitig bei der Firma C beschäftigt gewesen ist und damit ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenhilfe hatte. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat nach § 134 Abs 1 Satz 1 Ziff 1, Abs 4 AFG, wer ua arbeitslos ist. Nach § 101 Abs 1 Satz 1 AFG ist arbeitslos, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Kurzzeitig ist nach § 102 Abs 1 Satz 1 AFG eine Beschäftigung, wenn diese der Natur der Sache nach oder durch Arbeitsvertrag von vornherein auf weniger als 18 Wochenstunden beschränkt ist. Auf den Erhalt von Lohnzahlungen oder den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kommt es dabei nicht an. Die Zeugen F C jun., E I und C B haben übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin tatsächlich bei der Firma C tätig gewesen ist. Dem Vortrag der Klägerin, sie habe lediglich zur Überbrückung von Wartezeiten bei mehreren Vorstellungsterminen ihr fachliches Können demonstriert und darüber hinaus keine Tätigkeiten entfaltet, kann daher nicht gefolgt werden. Die Zeugen haben des Weiteren auch einen Umfang der Tätigkeit bestätigt, welcher mehr als kurzzeitig gewesen ist. Nach Aussage des Zeugen C jun. ist die Klägerin während ihrer Tätigkeit jeden Tag in der Firma gewesen, und zwar mindestens den halben Tag über. Der Zeuge I konnte sich an eine zweiwöchige Zusammenarbeit mit der Klägerin erinnern. Der Zeuge B hat bekundet, dass nach seiner Erinnerung die Klägerin, ebenso wie er selber, 8 Stunden täglich beschäftigt gewesen ist. Aufgrund der schlüssigen Aussagen der vorgenannten Zeugen, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass sieht, ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Firma C mehr als kurzzeitig tätig gewesen ist. Auf die teilweise widersprüchliche Aussage des Zeugen T kommt es daher nicht. an. Zwar konnten sich die Zeugen C jun., I und B nicht mehr an den konkreten Beginn der Beschäftigung und an die Beschäftigungsdauer erinnern, unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Az.: 000, Arbeitsgericht I), welcher durch die Firma C seinerzeit nicht bestritten wurde und der Tatsache, dass die Klägerin ihre Nebenbeschäftigung bei der Firma S. F GmbH am 08.09.1997 aufgab und der Beklagten mit Schreiben vom 09.09.1997 mitteilte, dass sie sich um eine Festanstellung bemühe sowie unter Berücksichtigung der von der Firma C vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 22.12.1998 geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin am 10.09.1997 die mehr als kurzzeitige Beschäftigung bei der Firma C aufnahm. Die Klägerin hat die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma C zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Ihre Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind sowie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar, welche für den Bezug von Arbeitslosenhilfe erheblich ist. Die Klägerin musste wissen, dass sie verpflichtet gewesen ist, die Aufnahme der Beschäftigung unverzüglich mitzuteilen. Falls die Klägerin dies nicht gewusst haben sollte, liegt insoweit grobe Fahrlässigkeit vor. Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Der Betroffene muss einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme die Klägerin im Leistungsantrag vom 19.05.1997 bestätigte, geht eindeutig hervor, dass die Aufnahme jedweder Beschäftigung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen ist. Aufgrund der Aufnahme der mehr als kurzzeitigen Beschäftigung ab dem 10.09.1997 ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung der Klägerin bis zum Zeitpunkt der nächsten persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen. Da eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung der Klägerin nach Aufnahme der Beschäftigung erst am 05.12.1997 erfolgte, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.09.1997 bis zum 04.12.1997. Die Klägerin hat die im Zeitraum vom 10.09.1997 bis zum 04.12.1997 erhaltene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 5.002,40 DM gemäß § 50 Abs SGB X zu erstatten."
Das Urteil ist der Klägerin am 18.11.2002 zugestellt worden. Am 17.12.2002 hat sie dagegen Berufung eingelegt. Sie behauptet weiter, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Aussagen der Zeugen seien schwammig, die Zeugen selbst unglaubwürdig. Insbesondere der Zeuge T habe ein Eigeninteresse daran zu behaupten, sie habe ab September in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Im Einzelnen trägt sie noch folgendes vor: "Es ist richtig, dass ich am 10.09.1997 zum erstenmal bei der Firma T vorgesprochen habe. An diesem Tag habe ich nur mit dem Sohn des Herrn T gesprochen, der mir mitteilte, dass Herr T noch unterwegs sei. Auch in der Folgezeit habe ich häufiger mit dem Sohn gesprochen. Nach meiner Erinnerung hat es 7-8 Besuche bei der Firma T gegeben. 6-7 mal bin ich im Rahmen dieser Besuche vertröstet worden, dass heißt Herr T ist nicht anwesend gewesen. Dass ich richtig mitgearbeitet habe während dieser Besuche, kann man eigentlich nicht sagen, ich habe vielmehr den Arbeitnehmern Tipps gegeben und mich vorgestellt. Ich habe auf meine Reputation in diesem Gewerbe hingewiesen. Zu den Aussagen der Mitarbeiter der Firma T vor dem Sozialgericht ist zu sagen, dass der Herr C und der Herr B beides Alkoholiker sind, bzw. gesundheitlich so beeinträchtigt sind, dass ich meine, dass diese Personen nicht genau wissen, was sie sagen. Zu der Aussage des Herrn I ist zu sagen, dass ich mich daran erinnern kann, dass Herr I mich gebeten hatte, einen Arbeitnehmer, der neu gewesen ist, zu beaufsichtigen. Damit ist für mich die Aussage des Herrn I zu erklären."
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.11.2002 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG und insbesondere die Beweiswürdigung für zutreffend.
Der Zeuge I T ist in einem Erörterungstermin nochmals vernommen worden. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Niederschrift vom 12.11.2003 (Bl 145 ff Gerichtsakte) Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Senat als weitere Zeugen Frau X-T und Herrn W T vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18.02.2004 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Streitakte des Arbeitsgerichts I (Az 000) und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 09.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.1999 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.09.1997 bis 04.12.1997 aufheben. Die Klägerin ist verpflichtet einen Betrag in Höhe von 5.002,40 DM (2.557,69 Euro) zu erstatten.
Nach Würdigung des gesamten Ergebnisses des Verfahrens und insbesondere der weiteren Beweisaufnahme ist auch der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in der Zeit vom 10.09.1997 bis 23.10.1997 mehr als kurzzeitig bei der Firma C (jetzt T) beschäftigt war. Der Senat schließt sich deshalb dem Urteil des SG vom 12.11.2002 an. Von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe sieht der Senat insoweit gem § 153 Abs 2 SGG ab.
Zusätzlich zu den vom SG gehörten Zeugen F C jun., E I und C B haben im Berufungsverfahren auch die Zeugen I T, X-T und W T übereinstimmend bestätigt, dass die Klägerin tatsächlich gearbeitet und nicht nur – wie sie selbst behauptet – sich vorgestellt und anderen Arbeitnehmern Tipps gegeben hat. Die Zeugen I T und X-T haben den gesamten Sachverhalt im Kern übereinstimmend geschildert, nämlich, dass die Klägerin wegen eines vorübergehenden Bedarfs als Aushilfe eingestellt wurde auf Empfehlung eines Lieferanten. Sie haben auch nachvollziehbare Gründe dafür genannt, warum die Klägerin erst verspätet zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft, denn es ist kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge entrichtet für einen Arbeitnehmer, der nicht beschäftigt war. Anlass dafür, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, hat der Senat nicht, denn keiner der Zeugen hat ein erkennbares eigenes Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechstreits. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang wiederholt darauf hinweist, dass sie zum 01.12.1997 als Betriebsleiterin eingestellt werden sollte, verkennt sie, dass dieser Streitpunkt mit der Firma T bereits durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 28.05.1998 abschließend geklärt wurde. Ein Risiko, die Klägerin weiterbeschäftigen zu müssen, bestand daher für die Firma T nicht mehr. Dass die Aussagen der Zeugen nicht in allen Punkten vollständig übereinstimmen, steht der Beweiswürdigung durch den Senat nicht entgegen, denn dies lässt sich nachvollziehbar damit erklären, dass die Vorfälle mehere Jahre zurückliegen. Allerdings sieht der Senat keine bedeutsamen Widersprüche in den Aussagen. Demgegenüber erscheint das Vorbringen der Klägerin eher lebensfremd. Es ist kaum vorstellbar, dass sich ein Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber nach stundenlangem Warten 6 bis 7mal vertrösten lässt und in dieser Zeit auf seine Reputation hinweist. Im Übrigen misst der Senat den pauschalen Verunglimpfungen der vor dem SG gehörten Zeugen durch die Klägerin keine Bedeutung zu. Würden die Vorwürfe stimmen, hätte es nahe gelegen, den Zeugen entsprechende Vorhaltungen während ihrer Vernehmung zu machen und nicht erst im Berufungsverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Erstellt am: 11.03.2004
Zuletzt verändert am: 11.03.2004