Der Rechtsstreit L 2 KN 28/04 P ist durch die Zurücknahme des Rechtsmittels erledigt. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegestufe II.
Der im Mai 1948 geborene Kläger ist durch die Beklagte in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Die Beklagte gewährt seit August 2000 Leistungen nach der Pflegestufe I. Die im Februar 2002 beantragte Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe II lehnte sie ab (Bescheide vom 13.06. und 04.11.2002). Die dagegen zum Sozialgericht Duisburg erhobene Klage hat das Sozialgericht abgewiesen (Urteil vom 26.01.2004). Im Berufungsverfahren L 2 KN 28/04 P hat der Kläger im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 01.07.2004 erklärt: "Ich erkläre hiermit den Rechtsstreit für erledigt". Diese Erklärung wurde laut zu Protokoll diktiert, dem Kläger vorgespielt und von diesem genehmigt.
Am 16.07.2004 hat der Kläger die Fortführung des Berufungsverfahrens mit der Begründung begehrt, zu keiner Zeit den Rechtsstreit aufgrund der Aussage der Beklagten, sie werde erneut über die Frage der Gewährung von Pflegeleistungen entscheiden, zurückgenommen und als erledigt erklärt zu haben. Er beantrage "Wiedereinstellung in den alten Stand".
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.01.2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 13.06. und 04.11.2002 zu verurteilen, ihm Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II aufgrund des Antrags vom 27.02.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
dahingehend zu erkennen, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Terminsmitteilung konnte der Senat verhandeln und entscheiden, auch wenn für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist.
Nach Auffassung des Senats begehrt der Kläger die Fortführung des Berufungsverfahrens L 2 KN 28/04 P, das er noch nicht als erledigt ansieht. Dies ergibt sich daraus, dass er zu seinem materiellen, auf Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II gemäß Antrag aus Februar 2002 gerichteten Begehren "Wiedereinstellung in den alten Stand" beantragt. Eine solche materielle Entscheidung ist dem Senat jedoch aus Rechtsgründen verwehrt. Das Berufungsverfahren L 2 KN 28/04 P ist durch Zurücknahme der Berufung erledigt. Die am 01.07.2004 unbedingt zu Protokoll gegebene Erklärung "Ich erkläre hiermit den Rechtsstreit für erledigt" ist rechtlich als Zurücknahme der Berufung (§ 156 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) zu werten. Diese bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs 2 Satz 1 SGG) und hat zur Folge, dass der Rechtsstreit wie auch bei der Klagerücknahme (§ 102 Satz 2 SGG) in der Hauptsache erledigt ist.
Die Abgabe der prozessbeendenden Erklärung des Klägers wird durch das Sitzungsprotokoll vom 01.07.2004 bewiesen, das als öffentliche Urkunde Beweis für die tatsächliche Abgabe der darin bekundeten Erklärung begründet (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 415 Abs 1 Zivilprozeßordnung – ZPO -). Das Sitzungsprotokoll ist auch geeignet, über die Abgabe einer derartigen Erklärung Beweis zu begründen (vgl § 122 SGG in Verbindung mit § 160 Abs 3 Ziffer 8 ZPO). Die Erklärung ist dem Kläger ordnungsgemäß vorgespielt und von ihm genehmigt worden (§ 122 SGG in Verbindung mit § 162 Abs 1 ZPO), so dass alle für die Errichtung des Protokolls vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden sind. Kein Zweifel besteht daran, dass der Kläger bei Abgabe dieser Erklärung prozessfähig war. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte und erst recht keine Nachweise für eine einmalige und zeitlich beschränkte Prozessunfähigkeit vor.
Die wirksam erklärte Zurücknahme der Berufung kann auch nicht durch Anfechtung oder Widerruf beseitigt werden. Bei der Rücknahmeerklärung handelt es sich um eine rechtsgestaltende Prozesserklärung, die auch im Falle eines Irrtums über den Inhalt oder die Reichweite der abgegebenen Erklärung im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nicht anfechtbar oder widerrufbar ist. Ein Wiederaufgreifen eines durch Zurücknahme der Berufung beendeten Rechtsstreits ist vielmehr ausnahmsweise nur dann möglich, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179, 180 SGG in Verbindung mit den §§ 579 f ZPO vorliegen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs 2 SGG). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind vielmehr die zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalles.
Erstellt am: 16.12.2004
Zuletzt verändert am: 16.12.2004