Auf Rev. des Bekl. wird Urteil des LSG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. !!!
Neues Az.: = L 20 SO 115/18 ZVW
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesbildungseinrichtung in Niedersachsen seit Beginn des Schuljahrs 2008/2009.
Der am 00.00.2001 geborene Kläger, der über kein Einkommen verfügt, leidet im Wesentlichen an einer leichten Intelligenzminderung (IQ von 62) sowie einer generalisierten Angststörung.
Von August 2005 bis 2008 besuchte er den heilpädagogischen Kindergarten am T in Bad M (Niedersachsen). Dieser ist von seinem Wohnort ca. 14,5 km entfernt; Träger ist der Beigeladene zu 2. Die Kosten für die heilpädagogischen Leistungen und die Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung übernahm der Beklagte unter Heranziehung der Eltern zu einem monatlichen Kostenanteil zunächst bis zum voraussichtlichen Beginn der Schulpflicht (Bescheide vom 17.12.2004 und 16.08.2005) sowie – nach Zurückstellung des Klägers vom Schulbesuch für das Schuljahr 2007/2008 – bis Juli 2008 (Bescheid vom 22.08.2007).
Im Hinblick auf die bevorstehende Einschulung des Klägers stellte der Beigeladene zu 1 mit (bestandskräftig gewordenen) Bescheiden vom 12.06.2007 und 11.06.2008 den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers im Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" fest und wies den Kläger mit Wirkung vom 01.08.2007 einer entsprechenden Förderschule zu. Dabei ging der Beigeladene zu 1 im Bescheid vom 11.06.2008 davon aus, dass der Kläger demnächst die N-Schule in H als nächstgelegene entsprechende (nordrhein-westfälische) Förderschule besuchen werde. Anderenfalls sollten die Eltern den Beigeladenen zu 1 und die N-Schule informieren. Grundlage der Bescheide war u.a. ein pädagogisches Gutachten der Sonderschullehrerinnen C und I vom 30.05.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Die N-Schule ist etwa 27 km von der Wohnung des Klägers entfernt; mittels Sammelbeförderung (Schülerspezialverkehr) würde ein Transport des Klägers zu dieser Schule pro Weg maximal 60 Minuten dauern. Der Unterricht an der N-Schule beginnt montags bis freitags gleitend zwischen 8.15 Uhr und 8.30 Uhr. Er endet montags bis donnerstags um 15.00 Uhr, freitags um 12.30 Uhr. Wegen der weiteren Rahmenbedingungen der dortigen Beschulung, u.a. der Größe der Schule und Klassen, der Organisation, des Förderkonzepts sowie des Betreuungsschlüssels wird auf die Bekundungen des dortigen Schulleiters, des Zeugen L, in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Sozialgericht Detmold – S 16 SO 10/09 ER) sowie in der öffentlichen Sitzung vom 11.06.2014 des bei dem Senat anhängig gewesenen Streitverfahrens L 20 SO SO 418/11 Bezug genommen; die damalige Sitzungsniederschrift hat der Senat zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.
Mit Beginn des Schuljahrs 2008/2009 meldeten die Eltern den Kläger nicht auf der N-Schule, sondern auf der T-Schule in Bad M an. An dieser Schule wird der Kläger seither gefördert.
Die T-Schule ist eine vom Land Niedersachsen anerkannte Tagesbildungsstätte. Sie liegt auf dem gleichen Gelände wie der Kindergarten Am T; Träger der Schule ist ebenfalls der Beigeladene zu 2. Die Fahrtzeit von der Wohnung des Klägers zur ca. 14,5 km entfernten Schule beträgt ausweislich eines verbreitet genutzten Routenplaners (www.falk.de/routenplaner) 17 Minuten; die Transportzeit mittels Sammelbeförderung (Schülerspezialverkehr) beträgt nach den Angaben der Eltern des Klägers etwa 20 bis 25 Minuten. Der Unterricht findet montags bis freitags von 7.45 Uhr bis 14.15 Uhr statt. Bezüglich der Rahmenbedingungen der Beschulung an der T-Schule wird auf die Bekundungen der Schulleiterin T1 in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 11.08.2015 sowie im Eilverfahren (Sozialgericht Detmold – S 16 SO 10/09 ER) vom 20.08.2009 verwiesen. Die Kosten für den Besuch der T-Schule (zunächst monatlich ca. 2.100,00 EUR, seit Januar 2013 ca. 2.200 EUR und seit Januar 2014 ca. 2.500 EUR) trägt der Beklagte seit Januar 2009 vorläufig aufgrund einer entsprechenden einstweiligen Anordnung (Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.02.2009 – S 16 SO 10/09 ER; die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten blieb erfolglos; LSG NRW, Beschluss vom 31.03.2010 – L 12 B 19/09 SO ER).
Am 17.06.2008 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Übernahme der Beschulungskosten des Klägers an der T-Schule ab Beginn des Schuljahres 2008/2009 als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Dabei verwiesen sie im Wesentlichen auf die im Vergleich zur N-Schule kleineren Klassen und geringeren Schülerzahlen sowie die wesentlich geringere Entfernung von der Wohnung der Familie. Zudem sei es für den Kläger, der bereits im Kindergarten einer längeren Eingewöhnungsphase bedurfte habe, wesentlich einfacher, in der ihm schon vertrauten Umgebung des Kindergartens zu bleiben.
Mit Bescheid vom 17.07.2008 in der Gestalt des (nach Beteiligung sozial erfahrener Personen i.S.d. § 116 Abs. 2 SGB XII ergangenen) Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger könne an der N-Schule in H und damit in Nordrhein-Westfalen angemessen und unentgeltlich gefördert werden. Die N-Schule sei zur Förderung des Klägers geeignet. Der Beigeladene zu 1 habe dem Kläger diese Schule durch Bescheide vom 11.06.2007 und 11.06.2008 für den Beklagten bindend zugewiesen. Mit der Zuweisungsentscheidung sei inzident auch eine Entscheidung über die Zumutbarkeit der täglichen Schülersammelbeförderung getroffen worden. Zwar sei auch die T-Schule geeignet, den Kläger angemessen zu beschulen. Die dortige Förderung sei jedoch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Eine Beschulung an der T-Schule sei daher nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 1 SGB XII) nicht notwendig und wegen der damit verbundenen Mehrkosten auch nicht durch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB XII) gerechtfertigt. Dies gelte auch, wenn durch kleinere Klassen an der T-Schule sowie die dem Kläger dort bereits vertraute Umgebung und somit kürzere Eingewöhnungszeit eine optimierte Förderung stattfinden könne.
Mit seiner am 25.11.2008 bei dem Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er ist bei seiner Auffassung verblieben, dass ihm wegen seiner Behinderungen ein Besuch der N-Schule nicht möglich sei. Die Schule sei wesentlich größer als die T-Schule und die Klassen mit teilweise mehr als zehn Schülern erheblich stärker. An der T-Schule sei die Betreuung vor allem wegen der Bildung von Kleingruppen in bestimmten Fächern (wie Mathematik, Deutsch und Sachkunde) intensiver. Insbesondere im Fach Deutsch benötige der Kläger eine kleine Klasse, weil er stark sprachverzögert sei. Bei einer Besprechung an der N-Schule habe den Eltern nicht zugesichert werden können, dass logopädische Maßnahmen während der Schulzeit erfolgen könnten; denn es sei nicht klar gewesen, ob ausreichend Therapeuten vorhanden seien. Auch weitere Fördermaßnahmen, wie therapeutisches Reiten oder Schwimmen, würden dort nicht immer ausreichend angeboten. Zudem wäre der Schultag für ihn an der N-Schule zu lang. Hinzu käme eine Fahrtzeit mit dem Schülerspezialtransport von mehr als 60 Minuten; dies belaste ihn wegen seiner Aufmerksamkeitsstörung und behinderungsbedingten Bewegungsunruhe erheblich. Abgesehen davon sei er anschließend nicht aufnahmefähig. Nach Schulschluss stattfindende Therapien seien deutlich weniger erfolgversprechend. Da der Kläger vor Schulbeginn den heilpädagogischen Kindergarten in Bad M besucht habe, sei die Einschulung an der im selben Gebäude befindlichen T-Schule wesentlich einfacher und dadurch entwicklungsfördernder gewesen. Da er auf Veränderungen äußerst sensibel und durch körperliche Begleiterscheinungen reagiere, sei ihm auch ein Schulwechsel nicht zumutbar. So habe er wegen einer für April 2012 geplanten Klassenfahrt bereits seit Ende des Jahres 2011 unter einer deutlichen Unruhe gelitten und vermehrt eingenässt; sein ohnehin eingeschränktes Konzentrationsvermögen sei noch weiter reduziert gewesen. Zur Stützung seines Vorbringens hat der Kläger auf ein von seinen Eltern in Auftrag gegebenes Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie D vom 08.10.2008 sowie dessen ergänzende Ausführungen im Eilverfahren, eine Stellungnahme der Heilpädagogin L1 aus Juni 2008, ein im Eilverfahren von Amts wegen in Auftrag gegebenes Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychosomatik, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H vom 21.02.2010 sowie die dortige Vernehmung des Kinderarztes des Klägers, Dr. X, verwiesen. Ferner hat der Kläger eine Stellungnahme des Sprachtherapeuten H A vom 12.09.2009 sowie des Allgemeinmediziners Dr. T vom 22.05.2012 vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen. Die Bescheide des Beigeladenen zu 1 – so der Kläger weiter – stünden einer Beschulung an der T-Schule nicht entgegen; denn eine konkrete Zuweisung zur N-Schule sei darin nicht erfolgt. Ebenso wenig sei bedeutsam, dass es sich bei der T-Schule um eine niedersächsische Tagesbildungsstätte handele. Der Kläger könne auch dort seine Schulpflicht erfüllen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Beschulung in der T-Schule in Bad M ab der Einschulung zu übernehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat an seinen Bescheiden festgehalten und unter Vorlage einer Stellungnahme eines Referatsleiters des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2011 ergänzend die Auffassung vertreten, die Übernahme der Beschulungskosten an der T-Schule scheide schon deshalb aus, weil der Kläger dort seine Schulpflicht nicht erfüllen könne; denn die T-Schule sei keine Schule, sondern eine Tagesbildungsstätte, deren Besuch gemäß § 162 des Niedersächsischen Schulgesetzes (Nieders. SchulG) zwar in Niedersachen, nicht hingegen in anderen Bundesländern der Schulpflicht genüge. In Nordrhein-Westfalen könnten Schulpflichtige ihre Schulpflicht lediglich an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder an nach § 118 Abs. 2 SchulG anerkannten Ergänzungsschulen erfüllen. Ohnehin entfalte die Entscheidung des Beigeladenen zu 1, welche als Schulform eine Förderschule benenne, nicht nur für den Beklagten Tatbestandswirkung, sondern binde auch die Gerichte. Bei der T-Schule handele es sich aber nicht um eine Förderschule im Sinne dieser Zuweisungsentscheidung. Abgesehen davon stehe die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) der Übernahme der Beschulungskosten an der T-Schule entgegen; denn Art. 24 Abs. 2 lit. a UN-BRK verpflichte die Vertragsstaaten lediglich dazu, Menschen mit Behinderungen nicht behinderungsbedingt von einem unentgeltlichen Schulbesuch auszuschließen. Der Besuch der T-Schule sei jedoch nicht unentgeltlich. Im Übrigen könne der Kläger in Ansehung seiner Behinderungen (auch) an der N-Schule angemessen beschult werden. Insbesondere die Fahrtzeit zur Schule mit dem Schülerspezialverkehr sei dem Kläger zumutbar; anderenfalls sei der Schulträger verpflichtet, die Kosten für eine Beförderung mit Privatfahrzeugen zu tragen. Ein Schulwechsel könne dem Kläger abverlangt werden. Dauerhafte Nachteile seien hiermit jedenfalls nicht verbunden. Die Einschätzung des Privatgutachters D, der Kläger benötige überdurchschnittlich lange, um sich gegenüber neuen Therapeuten zu öffnen, überzeuge nicht. Der Arzt habe den Kläger im Rahmen der Diagnostik als offenes, kontaktfreudiges Kind erlebt. Zudem sei auch der Wechsel vom Kindergarten in die Schule gelungen.
Der Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
Er hat die Auffassung vertreten, den Kläger in seinen Bescheiden vom 12.06.2007 und 11.06.2008 nicht verbindlich der N-Schule zugewiesen zu haben. Auch könne der Kläger an der T-Schule seine Schulpflicht erfüllen. Die N-Schule sei jedoch ebenfalls geeignet, den Kläger angemessen zu beschulen. Allerdings habe der Kreis H als Schulträger eine Übernahme der Kosten für eine Einzelbeförderung des Klägers zur N-Schule abgelehnt; auf das entsprechende Schreiben des Schulträgers vom 26.05.2011 wird verwiesen.
Das Sozialgericht hat den Sachverständigen Dr. H um ergänzende Stellungnahme zu seinem (im Eilverfahren erstatteten) Gutachten vom 21.02.2010 gebeten. Auf den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme vom 11.02.2012 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26.06.2012 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, die Kosten der Beschulung des Klägers an der T-Schule seit Einschulung zu übernehmen. Die Förderung des Klägers an dieser Schule sei i.S.d. §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO geeignet und erforderlich, um ihm eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Nach der Beurteilung des Sachverständigen Dr. H bestünden erhebliche Zweifel, dass die N-Schule geeignet sei, den Kläger angemessen zu beschulen. Dies gelte zum einen wegen der Dauer der Fahrzeit, zum anderen im Hinblick auf die für einen Schulwechsel notwendige, dem Kläger jedoch unzumutbare Umstellungsleistung; denn werde die Integration in einem Ausmaß unterbrochen, dass – wie von Dr. H im günstigen Fall für die Dauer von einem halben bis zu einem Jahr angenommen – ggf. ein ganzes Schuljahr verloren gehe, so sei ein Schulwechsel nicht zumutbar. Ob Abweichendes gelte, wenn die Fahrtzeit zur N-Schule durch eine Einzelbeförderung reduziert werden könne, könne offen bleiben; denn der Schulträger habe dies mit Schreiben vom 26.05.2011 abgelehnt. Auf eine ggf. notwendige gerichtliche Durchsetzung der Einzelbeförderung gegenüber dem Kreis H könne der Kläger aber nicht zumutbar verwiesen werden. Der Kläger erfülle durch den Besuch der T-Schule auch seine Schulpflicht. Zudem habe der Beigeladene zu 1 ihm keine konkrete Schule zugewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihm am 16.07.2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 03.08.2012 Berufung eingelegt. Er trägt im Hinblick auf die Dauer der Fahrtzeit ergänzend vor, es existierten keine fundierten wissenschaftlichen Studien über einen Zusammenhang zwischen der Länge der Transportzeiten und der anschließenden Lern- und Arbeitsfähigkeit von Schülern. Auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren habe nicht ergeben, dass dem Kläger ein Wechsel an die N-Schule unzumutbar sei. Die von dem Sachverständigen Prof. Dr. M für den Fall eines Schulwechsels prognostizierte Umgewöhnungszeit von bis zu zwei Jahren überzeuge nicht; der Kläger sei während der dortigen Untersuchung offen und angstfrei aufgetreten. Ohnehin seien die Eltern des Klägers das Risiko eines möglichen Schulwechsels bei dessen Einschulung bewusst eingegangen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er fühlt sich durch die Beurteilung des zweitinstanzlich mit einem Gutachten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. M bestätigt. Im Hinblick auf die notwendige Vertrautheit des Umfeldes und der Bezugspersonen wäre eine Beschulung an der N-Schule schon bei seiner Einschulung nicht geeignet gewesen. Er reagiere auch weiterhin auf Veränderungen intensiv. Ein schulorganisatorisch notwendiger Wechsel der Klassenlehrerin zum 06.01.2015 habe zu psychischen Beschwerden (Unausgeglichenheit, Unzufriedenheit und Empfindsamkeit) und auch körperlichen Symptomen (Magenkrämpfe und Bauschmerzen) geführt, die hausärztlich mehrfach hätten behandelt werden müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers klargestellt, keine Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII geltend zu machen.
Der Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.
Er trägt vor, die T-Schule sei in besonderer Weise in der Lage, den individuellen pädagogischen Bedürfnisses des Klägers gerecht zu werden. Es sei daher weiterhin nicht beabsichtigt, eine etwaige Schulpflichtverletzung zu ahnden. Eine Umstellungszeit von sechs- bis zwölf Monaten, wie sie der Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten für den Fall eines Schulwechsels angenommen habe , sei bezogen auf die gesamte Schulzeit zumutbar.
Der Beigeladene zu 2 und der mit Beschluss des Senats vom 28.07.2015 Beigeladene zu 3 stellen keine Anträge und äußern sich nicht zu dem Verfahren.
Der Senat hat zunächst die den Kläger betreffenden Leistungsnachweise, Zeugnisse und den Therapieplan von der T-Schule angefordert. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird verwiesen.
Anschließend hat der Senat ein Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Prof. Dr. M (seinerzeit Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Universitätsklinik L) eingeholt. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige seine gutachterlichen Ausführungen vom 08.05.2014 weiter erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die Schulleiterin der T-Schule in der mündlichen Verhandlung zu den dortigen Rahmenbedingungen der Beschulung und der Reaktion des Klägers auf Veränderungen Stellung genommen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird insofern verwiesen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Streitakten (gleichen Rubrums) S 16 SO 10/09 ER (SG Detmold) bzw. L 12 B 19/09 SO ER (LSG NRW) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
A) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 17.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2008 (§ 95 SGG). Da der Beklagte darin den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule ab dem Schuljahr 2008/2009 vollständig und zukunftsoffen abgelehnt hat, ist Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht der gesamte Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2008/2009 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (so entsprechend zur vollständigen Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Arbeitslosengeld II BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R Rn. 12 m.w.N.).
B) Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG) statthafte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20a ff., 38 ff.; BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R Rn. 9) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Der Beklagte hat die Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule ab Einschulung des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 53 ff., 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO) die Übernahme dieser Kosten ab August 2008 (= Beginn des Schuljahrs 2008/2009) beanspruchen (dazu im Folgenden). Sonstige Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht (dazu weiter unten).
I. Der Beklagte – nicht hingegen der (als örtlicher Träger der Sozialhilfe) vorsorglich Beigeladene zu 3 – ist für die Erbringung der begehrten Leistungen sachlich und örtlich zuständig.
Insofern mag insbesondere offen bleiben, ob es sich bei der T-Schule um eine teilstationäre Einrichtung handelt, für welche der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 2 AG-SGB XII NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a AV-SGB XII NRW und § 98 Abs. 2 S. 2 SGB XII als überörtlicher Träger Hilfen zu erbringen hat (vgl. zur – dort allerdings im Ergebnis offen gelassenen – Frage der Qualifizierung einer Schule als teilstationäre Einrichtung BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R).
Denn der Beklagte ist (unabhängig von einer etwaigen originären Zuständigkeit) jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB IX sachlich und örtlich für die streitbefangenen Hilfen zuständig. Nach diesen Vorschriften stellt der Rehabilitationsträger, sofern Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist (§ 14 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz SGB IX). Hält er sich für unzuständig, so leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf selbst unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Auf diese Weise wird eine nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, welche sich auf sämtliche Rechtsgrundlagen erstreckt, die in der Bedarfssituation in Betracht kommen (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R m.w.N.).
§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist vorliegend anwendbar. Denn die Träger der Sozialhilfe – und damit auch der Beklagte – sind nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 5 Nr. 4 SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Zu derartigen Leistungen gehören auch solche der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII (vgl. Luthe in jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 4).
Auch die (weiteren) Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind erfüllt. Der Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule nicht gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags (am 17.06.2008) und im Übrigen auch nicht im Anschluss daran an den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger, namentlich den Beigeladenen zu 3 als örtlichem Sozialhilfeträger, weitergeleitet. Folglich ist er nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständig geworden; denn diese Vorschrift legt sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit fest (Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auflage 2014, § 14 Rn. 45 unter Hinweis auf Welti in Luthe, Rehabilitationsrecht, 2009, S. 154) und verdrängt die Regelung des § 98 SGB XII (Luik, a.a.O. unter Hinweis auf Welti, a.a.O., LSG Schleswig-Holstein vom 09.11.2005 – L 9 B 268/05 SO ER).
II. Die materiellen Voraussetzungen der §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO liegen vor.
Nach §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII erhalten die in § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII genannten Personen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden. Dabei bleiben die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt (§ 54 Abs. 1 S. 1. 2. Halbsatz SGB XII). Was dabei unter dem Begriff "angemessene Schulbildung" zu verstehen ist, wird im Rahmen des SGB XII nicht definiert. Jedoch bestimmt § 12 Nr. 2 EinglhVO, dass die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch Maßnahmen der Schulbildung umfasst, wenn diese erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen.
1. Der Kläger gehört(e) aufgrund seiner schwerwiegenden dauerhaften Behinderungen zu dem von § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfassten Personenkreis.
Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Leistungen der Eingliederungshilfe. Der Kläger leidet – was zwischen den Beteiligen auch unstreitig ist – unter einer solchen wesentlichen Behinderung; denn seine körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten weichen aufgrund einer geistigen Behinderung (IQ von 62) mit starker Beeinträchtigung der intellektuellen, sprachlichen und motorischen Fähigkeiten und einer generalisierten Angststörung von dem für sein Lebensalter typischen Zustand erheblich ab. Wegen dieser Behinderungen ist seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durchgehend und insbesondere auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum seit Beginn des Schuljahrs 2008/2009 wesentlich beeinträchtigt.
Der Senat folgt insoweit in erster Linie den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M in seinem Gutachten vom 08.05.2014. Dieser ist aufgrund eingehender Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen zu seiner Beurteilung gelangt. Zudem decken sich die von ihm erhobenen Diagnosen im Wesentlichen mit den Befunden des Dr. H in seinem Gutachten vom 21.02.2010. Dieser hat bei dem Kläger ebenfalls (u.a.) eine leichte Intelligenzminderung (mit deutlicher Verhaltensstörung und assoziierten Beeinträchtigungen hinsichtlich der Grob- und Feinmotorik, Artikulation und rezeptiver sowie expressiver Sprache) und darüber hinaus zwar keine generalisierte Angststörung, jedoch (u.a.) eine erhöhte Angstbereitschaft und einen Zustand nach emotionaler Störung mit Trennungsangst diagnostiziert. Im Übrigen besteht bei dem Kläger aufgrund der genannten Einschränkungen unstreitig ein sonderpädagogischer Förderbedarf; ein solcher begründet ohnehin stets die Annahme einer wesentlichen Behinderung im vorgenannten Sinne (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R).
2. Zu den – somit für den Kläger in Betracht kommenden – Hilfen für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII gehören auch die hier streitbefangenen Kosten für den Besuch der T-Schule.
Der Qualifizierung der Übernahme von Beschulungskosten als "Hilfen" im gesetzlichen Sinne steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht eine die Schulbildung begleitende Maßnahme, sondern die Übernahme der (gesamten) Kosten für den Besuch der T-Schule als solche begehrt.
a) Zwar ist der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule – und damit im Regelfall auch das Schulgeld, mit welchem der Unterricht finanziert wird – den Regelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich entzogen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R). Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Spricht dieser – ebenso wie § 12 EinglhVO – gerade von "Hilfen", so erfasst er grundsätzlich nur Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung (in Ergänzung der Beschulung als solcher) geeignet und erforderlich sind, Behinderungsfolgen zu beseitigen und zu mildern. Dementsprechend betreffen die Regelbeispiele einer solchen Hilfe in § 12 EinglhVO nur die Schulbildung begleitende Maßnahmen (vgl. zu alledem BSG, a.a.O.).
b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 – 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 – 5 B 259/02).
c) Dem Kläger war der Besuch einer öffentlichen Schule jedoch aus schwerwiegenden subjektiven Gründen schon seit August 2008 nicht möglich bzw. nicht zumutbar.
aa) Maßstab hierfür ist vor allem die Aufgabe der Sozialhilfe, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, und ihn so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben (vgl. § 1 SGB XII; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 – 5 C 70/88). Insofern mag vorliegend offen bleiben, ab wann die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten sein kann, wenn – wie hier – die Übernahme der Kosten für den Besuch einer nicht vom zuständigen Schulträger bereitgestellten Schule streitbefangen ist. Jedenfalls dann, wenn seitens des zuständigen Schulträgers keine Schule zur Verfügung steht, die den Hilfebedürftigen unter Berücksichtigung seiner Behinderungen im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII angemessen beschulen könnte, liegen schwerwiegende subjektive Gründe vor, welche Eingliederungshilfe durch Übernahme der (gesamten) Beschulungskosten ausnahmsweise zulassen.
bb) So aber liegt es hier; denn der Besuch der N-Schule – welche vom Beklagten sowie vom Schulamt des Kreises H als allein in Betracht kommende öffentliche Schule benannt wurde, und die mit Blick auf die räumlichen Verhältnisse auch die einzige in Nordrhein-Westfalen in Betracht zu ziehende einschlägige Förderschule ist – ist dem Kläger unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Behinderungen seit Beginn des Schuljahrs 2008/2009 und auch später nicht zumutbar (dazu weiter unten). Vielmehr konnte und kann der Kläger lediglich an der T-Schule angemessen beschult werden. Allein diese Schule ist im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO geeignet und – mangels Zumutbarkeit des Besuchs der N-Schule – auch erforderlich, dem Kläger ein im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen (dazu im Folgenden)
(1) Dabei steht – abweichend von der Auffassung des Beklagten – zunächst Art. 24 Abs. 2 lit. a UN-BRK der Geeignetheit der T-Schule nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderungen vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Verbotsnorm in dem Sinne, dass es den Vertragsstaaten verwehrt sei, behinderten Menschen den Besuch einer nicht unentgeltlichen Schule zu ermöglichen. Die UN-BRK vermittelt vielmehr subjektive (Mindest-)Ansprüche für behinderte Menschen, soweit sie unmittelbar anwendbar ("self-executing") ist (vgl. hierzu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 06.02.2014 – L 20 SO 436/13 B ER m.w.N.). Sie ist jedoch nicht geeignet, Ansprüche behinderter Menschen aus (sonstigen) nationalen Vorschriften – hier nach §§ 53 ff. SGB XII – einzuschränken oder sogar auszuschließen. Im Übrigen ist der Besuch der T-Schule für den Kläger ohnehin unentgeltlich, weil der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Beschulungskosten verpflichtet ist.
(2) Die Beschulung des Klägers an der T-Schule ist auch nicht schon im Hinblick auf die bestandskräftigen Bescheide des Beigeladenen zu 1 vom 12.06.2007 und 11.06.2008 ungeeignet. Der Bescheid vom 12.06.2007 benennt zwar die N-Schule (lediglich) als nächstgelegene Förderschule (in Nordhrein-Westfalen) mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Er trifft jedoch – was der Beigeladene zu 1 in seinen späteren Stellungnahmen auch ausdrücklich bestätigt – weder inzident eine den Beklagten bindende Entscheidung über die Eignung der N-Schule, noch weist er dem Kläger die N-Schule im Sinne von § 46 Abs. 6 SchulG NRW als Förderschule konkret zu. Eine Prüfung der Eignung der Schule unter behinderungsspezifischen Gesichtspunkten hat der Beigeladene zu 1 darin nicht getroffen. Die Schulbehörden entscheiden zwar mit bindender Wirkung gegenüber dem Sozialhilfeträger, in welchem Umfang eine bestimmte Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten eines behinderten Menschen entspricht, hingegen in der Regel nicht darüber, an welcher konkreten Schule die Beschulung zu erfolgen hat (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 06.09.2010 – 20 SO 450/10 B ER und das Urteil vom 11.06.2014 – L 20 SO 418/11). Vom schulrechtlichen Standpunkt aus betrachtet verblieb dem Kläger vielmehr letztlich ein Wahlrecht, welche geeignete Schule er besuchen will. Ohnehin wäre eine im Bescheid vom 12.06.2007 erfolgte konkrete Zuweisung der N-Schule durch den unmittelbar vor Einschulung des Klägers ergangenen Bescheid vom 11.06.2008 zumindest konkludent aufgehoben und daher gegenstandslos geworden (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X); denn darin ging der Beigeladene zu 1 ausdrücklich lediglich davon aus, dass der Kläger demnächst die N-Schule besuchen werde und bat die Eltern anderenfalls um entsprechende Information.
Die in den Bescheiden erfolgte Zuweisung des Klägers an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" beinhaltet – abweichend von der Auffassung des Beklagten – auch keine (den Sozialhilfeträger und die Gerichte bindende) Zuweisung einer bestimmten Schulform, nämlich einer Förderschule (im Sinne des nordrhein-westfälischen Rechts). Entscheidend ist insofern (jedenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfevorschriften) allein der zugewiesene sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers. Dass das inhaltliche Konzept der T-Schule diesem Förderbedarf entspricht, auch wenn es sich hierbei nach niedersächsischem Recht um eine Tagesbildungsstätte handelt, wird aber weder von dem Beklagten noch von dem Beigeladenen zu 1 in Abrede gestellt. Auch letzterer geht im Übrigen nicht davon aus, dem Kläger in den genannten Bescheiden zugleich eine Schulform zugewiesen zu haben.
(3) Schließlich steht einer Geeignetheit der T-Schule nicht entgegen, dass der Kläger durch den Besuch dieser niedersächsischen Tagesbildungsstätte seiner Schulpflicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht nicht nachkäme.
(a) Zwar können in Nordrhein-Westfalen Schulpflichtige ihre Schulpflicht grundsätzlich nur an öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder an nach § 118 Abs. 2 SchulG NRW anerkannten Ergänzungsschulen erfüllen (vgl. § 34 Abs. 5 S. 1 SchulG NRW). Insbesondere fehlt im SchulG NRW eine § 162 S. 1 Nieders. SchulG entsprechende Regelung, wonach Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen ihre Schulpflicht auch durch den Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte erfüllen. Auch hat die zuständige Schulaufsichtsbehörde dem Kläger bislang keine Ausnahmegenehmigung (etwa nach § 34 Abs. 5 S. 3 SchulG NRW) erteilt oder ein Ruhen der Schulpflicht (§ 40 Abs. 2 SchulG NRW) angeordnet.
(b) Die nach niedersächsischem Recht erfolgte Erfassung der T-Schule als Tagesbildungsstätte kann indes (jedenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfevorschriften) nicht ausschlaggebend sein. Der Senat hält vielmehr für entscheidend, dass der Bildungsauftrag der T-Schule (als Tagesbildungsstätte) inhaltlich mit dem Auftrag der in § 34 Abs. 5 S. 1 SchulG NRW genannten Schulen identisch ist. Vermittelt erstere nach ihrem gesamten Konzept inhaltlich wie die letzteren Wissen und Können an die Schülerinnen und Schüler, so leistet sie in der Sache eine ebenso geeignete Beschulung. Letztlich ist dies zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
(c) Unabhängig hiervon ist die Erfüllung der Schulpflicht nach nordrhein-westfälischem Schulrecht ohnehin nicht Voraussetzung für Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Schon § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz SGB XII, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, lässt schulrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich neben den sozialhilferechtlichen Pflichten bestehen, ohne dass diese sich gegenseitig inhaltlich beeinflussen (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R). Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind vielmehr lediglich vorrangig an einer Einrichtung zu gewähren, durch deren Besuch der behinderte Mensch der allgemeinen Schulpflicht nach jeweiligem Landesrecht genügt.
§ 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII lässt sich i.V.m. § 12 Nr. 2 EinglhVO und unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) insofern entnehmen, dass nicht jedwede Hilfeleistung zu einer nach den Vorstellungen des behinderten Menschen bzw. seiner Erziehungsberechtigten bestmöglichen Schulbildung als Eingliederungshilfe verlangt werden kann. Vielmehr ist die schulische Förderung von Kindern nach Art. 7 Abs. 1 GG eine grundsätzlich allein den (öffentlichen) Schulträgern zugewiesene Aufgabe (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R). Insbesondere besteht ein Ausschluss für die Übernahme von Schulkosten aufgrund der Gesetze der Länder, (zumindest) soweit die Schulbehörde der ihr möglichen vorrangigen Leistungsverpflichtung auch nachkommt (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 Rn. 44a; BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R). Steht hingegen fest, dass eine im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht nicht zu erlangen ist, so kann unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe die Übernahme von Kosten für eine anderweitige Beschulung des behinderten Menschen in Betracht kommen (LSG NRW, Urteil vom 15.05.2013 – L 20 SO 67/08; LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 – L 9 SO 9/07 und zu § 35a SGB VIII; VGH Hessen, Urteil vom 20.08.2009 – 10 A 1799/08).
Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII, der keinen abschließenden Leistungskatalog möglicher Eingliederungshilfen enthält, sondern von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (nur) "insbesondere" im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht spricht. Zudem umfassen nach § 12 Nr. 2 EinglhVO Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auch solche Maßnahmen der Schulbildung, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen eine "im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht" (lediglich) "üblicherweise erreichbare" Bildung zu ermöglichen. Insofern bildet die allgemeine Schulpflicht also nur den Vergleichsmaßstab dafür, in welchem Umfang bzw. in welchem Maße Leistungen der Eingliederungshilfe auch außerhalb der allgemeinen Schulpflicht erbracht werden können.
Diese Lesart wird zudem durch Sinn und Zweck der Eingliederungshilfevorschriften gestützt. Diese sollen nicht vorrangig sicherstellen, dass der nach §§ 53 ff. SGB XII berechtigte Personenkreis seiner Schulpflicht gerecht wird, sondern dem behinderten Menschen nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration in die Gesellschaft ermöglichen. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII bestimmt insoweit als besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, ihnen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder (auch nur), sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 S. 2 SGB XII). Mit Blick auf diese Ziele kann es jedenfalls dann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, einem behinderten Menschen nach den – im Übrigen bundesrechtlichen – Eingliederungshilfevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII eine angemessene Beschulung außerhalb der jeweiligen Landesgrenzen mit der Begründung zu versagen, dass dort die Schulpflicht nach landesrechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werde, wenn das landesrechtliche Schul(pflicht-)system selbst eine angemessene Beschulung nicht sicherstellt (vgl. hierzu schon den Beschluss des Senats vom 15.08.2012 – L 20 SO 309/12 ER und das Urteil vom 11.06.2014 – L 20 SO 418/11).
(d) Auf ein etwaiges schulrechtliches Wahl- und Bestimmungsrecht des behinderten Menschen bzw. seiner Eltern kommt es in diesem Zusammenhang im Übrigen von vornherein nicht an. Ein solches Wahlrecht ist allenfalls dann von Bedeutung, wenn (wie in dem der Entscheidung des BVerwG vom 26.10.2007 – 5 C 35.06 zugrunde liegenden Sachverhalt) der Besuch zweier Schulen im Raume steht, welche beide in das System der allgemeinen Schulpflicht des betroffenen Bundeslandes integriert sind. Im vorliegenden Fall liegt jedoch allein die N-Schule in Nordrhein-Westfalen, während sich die T-Schule in Niedersachen befindet.
cc) Ausgehend von den dargestellten Kriterien ist mit Blick auf die Formulierungen in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII (" angemessene Schulbildung ") und § 12 Nr. 2 EinglhVO (" üblicherweise erreichbare Bildung ") in einem ersten Schritt festzustellen, welches konkrete Bildungsziel für den behinderten Menschen in Betracht kommt (so auch Voelzke a.a.O. Rn. 40a; dazu im Folgenden). Daran anschließend ist zu prüfen, ob dieses Ziel mit den Möglichkeiten, welche das öffentliche Schulsystem für den Betroffenen bereithält, in zumutbarer Weise verfolgt werden kann oder nicht (dazu weiter unten). Im Rahmen dieses zweiten Prüfungsschritts sind unter "bereithalten" die Leistungen oder Rahmenbedingungen zu verstehen, die das öffentliche Bildungssystem dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung stellt, oder die der Betroffene im Rahmen zumutbarer Bemühungen rechtzeitig realisieren kann (vgl. das Urteil des Senats vom 15.05.2013 – L 20 SO 67/08; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 53 Rn. 71 ff.; Voelzke a.a.O. Rn. 44a mit Hinweis m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 15.06.2000 – 16 A 3108/99 Rn. 17 a.E. und Rn. 22). Insoweit geht der Senat im Anschluss an die ablehnende Stellungnahme des Schulträgers vom 26.05.2011 davon aus, dass eine Individualbeförderung des Klägers zur N-Schule auf dessen Kosten nicht (rechtzeitig) durchsetzbar wäre (vgl. hierzu schon das Urteil des Senats vom 15.05.2013 – L 20 SO 67/08 m.w.N.).
(1) Die für den Kläger in Betracht kommenden Bildungsziele, welche der Senat umfassend ermittelt hat, werden an der T-Schule in geeigneter Weise verfolgt.
(a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M und dessen weiteren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung sowie nach den dortigen Ausführungen der Schulleiterin der T-Schule, ist zwar seit Beginn des streitbefangenen Zeitraums nicht vorhersehbar, ob der Kläger bei Schulabschluss (nach dem 12. Schuljahr) einen formalen Bildungsabschluss – etwa vergleichbar der Qualifikation eines Hauptschulabschlusses oder dem Abschluss an einer Schule für Lernbehinderte – erreichen oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedenfalls eine angelernte Tätigkeit ausüben können wird. Der Kläger wird jedoch aller Voraussicht nach grundlegende Fähigkeiten wie Rechnen, Lesen und Schreiben erwerben bzw. ausbauen und – den nachvollziehbaren Darlegung der Schulleiterin folgend – nach Schulabschluss insbesondere ihm unbekannte Texte sinnentnehmend lesen können. Weitere – voraussichtlich erreichbare – Lernziele liegen vor allem darin, seine Aussprache und den verantwortungsbewussten Umgang mit Geld zu verbessern, seine geschichtlichen Kenntnisse und sein soziales Verhalten auszubauen sowie sein ohnehin in gutem Umfang vorhandenes "Weltwissen" zu fördern.
(b) Die T-Schule, deren Schulkosten vorliegend im Streit stehen, ist im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglhV geeignet, dem Kläger diese Bildungsziele erfolgversprechend zu vermitteln. Das gilt mit Blick sowohl auf die Schülerzahl, die Klassengröße und die sonstigen Rahmenbedingungen (insbesondere die Dauer der Anfahrt zur Schule) als auch auf die von der Schule vorgehaltenen pädagogischen und therapeutischen Angebote sowie das Förderkonzept. Dies steht unter Berücksichtigung der von der Leiterin der T-Schule beschriebenen Umstände der Beschulung sowie der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. H fest. Die Sachverständigen sind insoweit in ihren Gutachten übereinstimmend zu der Einschätzung gelangt, dass die T-Schule geeignet ist, die von ihnen beschriebenen Lernziele zu fördern. Zweifel an dieser Beurteilung hat der Senat nicht; sie erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der von den Sachverständigen behinderungsbedingt für notwendig erachteten Rahmenbedingungen für die Beschulung des Klägers sowie der diesbezüglichen Angaben der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung zutreffend.
(aa) Zwar kommt es nach den Feststellungen der Sachverständigen für die Beurteilung der Geeignetheit auf die Größe der T-Schule (nach den Angaben der Schulleiterin seit Einschulung des Klägers zwischen 86 und 91 Schüler) und Klassen (fünf bis neun Schüler), die Dauer eines Schultags (von 8.00 Uhr bis 14.15 Uhr) und die Integration der logopädischen und ergotherapeutischen Förderung sowie des therapeutischen Reitens in den Schulalltag nicht entscheidend an. Im Hinblick auf die motorische Unruhe und die Irritierbarkeit des Klägers, die – den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen folgend – zunächst Symptome einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) aufwies, später jedoch vornehmlich durch ängstliches Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, stellt eine Fahrtzeit zur Schule von einer Stunde und mehr (laut Einschätzung des Sachverständigen Dr. H schon von ca. 50 bis 60 Minuten) jedoch eine erhebliche Belastung dar, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers und seine schulische Integration wahrscheinlich beeinträchtigt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Beurteilung hat der Senat nicht. Sie erscheint insbesondere im Hinblick auf die von den Sachverständigen erhobenen Befunde und beschriebene Unruhe, welche nach den Angaben der Eltern auch bei längeren privaten Autofahrten auftritt, schlüssig und nachvollziehbar. Diesem Belastungsfaktor wird durch die T-Schule jedoch hinreichend Rechnung getragen; denn die Fahrt vom Wohnort des Klägers zur Schule dauert mit dem Schülerspezialtransport lediglich ca. 20 bis 25 Minuten.
(bb) Die Beurteilung der Sachverständigen, der zufolge die T-Schule nach ihrem Förderkonzept einschließlich der Fahrtzeiten geeignet ist, den Kläger unter Berücksichtigung seiner Behinderungen angemessen zu beschulen, wird zudem weder von dem (im Eilverfahren als Zeuge gehörten) Kinderarzt des Klägers Dr. X noch dem Privatgutachter D in seinem schriftlichen Gutachten sowie seinen mündlichen Erläuterungen im Eilverfahren in Zweifel gezogen. Auch der Beklagte und der Beigeladene zu 1 gehen übereinstimmend davon aus, dass die T-Schule – wenn nicht sogar in besonderer Weise – in der Lage ist, dem Kläger die beschriebenen Bildungsziele erfolgversprechend zu vermitteln.
(2) Der Besuch der T-Schule ist seit Schulbeginn (August 2008) nicht nur geeignet, sondern im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglhVO auch erforderlich, um den Kläger angemessen zu beschulen; denn die vom Sachverständigen Prof. Dr. M und der Schulleiterin der T-Schule beschriebenen Lernziele können seither mit den Möglichkeiten, welche das öffentliche Schulsystem in Nordrhein-Westfalen für den Kläger bereit hält, nicht in zumutbarer Weise verfolgt werden.
Zwar war das Förderkonzept der (von dem Beklagten einzig als geeignet benannten) N-Schule seit Beginn des streitigen Zeitraums ausreichend, um den Behinderungen des Klägers gerecht zu werden (dazu im Folgenden). Der Senat hat jedoch schon Zweifel, ob auch die sonstigen Rahmenbedingungen, namentlich die Dauer der Fahrt zur Schule, zur Erreichung der beschriebenen Förderziele geeignet war (dazu im Folgenden). Unabhängig hiervon war dem Kläger der Besuch der N-Schule aufgrund seiner Umstellungsschwierigkeiten schon bei Einschulung behinderungsbedingt nicht zumutbar. Gleiches gilt für einen späteren Schulwechsel (dazu weiter unten).
(a) Im Anschluss an die Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass das eigentliche Förderkonzept der N-Schule seit Einschulung des Klägers im Schuljahr 2008/2009 zur Erreichung der beschriebenen Förderziele geeignet war. Insbesondere stehen die dortigen Schülerzahlen (nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Bekundungen des Zeugen L vom 11.06.2014 in dem Verfahren L 20 SO 418/11 zwischen ca. 180 und 169), die Klassenstärken (im Eingangsbereich sieben oder acht, später ca. zehn Schüler/innen), die tägliche Schulzeit (montags bis donnerstags 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr, freitags bis 12.30 Uhr) einer dortigen Beschulung des Klägers seit Schulbeginn nicht entgegen.
Ob der gleitende Schulanfang an der N-Schule (von 8.15 Uhr bis 8.30 Uhr) den Behinderungen des Klägers in gleicher Weise wie die T-Schule Rechnung trägt, obwohl dieser nach der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. M aufgrund seiner leichten Irritierbarkeit einen klaren Rahmen und damit auch hinsichtlich Schulbeginn und -ende eine zeitliche Struktur benötigt, lässt der Senat allerdings offen. Ebenso wenig bedarf es einer abschließenden Klärung, ob die sonstigen Rahmenbedingungen an der N-Schule (namentlich die Fahrtzeit zur Schule, welche nach den Bekundungen des Zeugen L im Streitverfahren L 20 SO 418/11 sowie im zwischen den Beteiligten geführten Eilverfahren maximal eine Stunde beträgt) den spezifischen Behinderungen des Klägers hätte genügen können. Die diesbezüglichen Zweifel des Senats gründen sich auf die bereits dargestellte übereinstimmende Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. M und Dr. H. Danach stellt eine solche Fahrtzeit für den Kläger jedenfalls einen nicht unerheblichen Belastungsfaktor dar, der – ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen Dr. H – zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Risikofaktoren, insbesondere einem Schulwechsel (dazu weiter unten), mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer konkreten Gefährdung der erreichbaren Bildungsziele führt.
(b) Denn unabhängig von dem Förderkonzept und sonstigen Rahmenbedingungen war dem Kläger eine Beschulung an der N-Schule aufgrund der Besonderheiten seiner Behinderungen und damit verbundenen geringen Umstellungsfähigkeit jedenfalls schon nach Beendigung des Kindergartens (im Juli 2008) nicht zumutbar.
Der Senat legt seiner Beurteilung auch insoweit in erster Linie die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M zugrunde. Bereits in seinem Gutachten vom 08.05.2014 hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Kläger aufgrund seiner geistigen Behinderung und seiner Angststörung eine verlängerte Zeit benötige, um sich auf neue Umgebungen oder auf neue Situationen einzulassen und sich fremden Personen gegenüber öffnen zu können. Derartige Eingewöhnungsphasen, welche bis zu zwei Jahren in Anspruch nehmen könnten, seien mit einer psychischen Belastung verbunden und hätten unweigerlich Auswirkungen auf das erreichbare Bildungsniveau. Ergänzend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Befragen erklärt, bei einer Einschulung des Klägers an der N-Schule sei sicherlich nicht nur dessen Entwicklung in den verschiedenen Leistungsbereichen weniger gut verlaufen als an der T-Schule. Vielmehr habe zudem die Gefahr bestanden, dass der Kläger die Schule insgesamt verweigere. Das gelte umso mehr, als der Kläger schon bei seinem Wechsel an die – dem Kindergarten räumlich angegliederte – T-Schule eine längere Eingewöhnungszeit benötigt habe; bei einem Wechsel vom Kindergarten auf die N-Schule wären aber weitaus größere Eingewöhnungsschwierigkeiten zu erwarten gewesen.
Diese Beurteilung hält der Senat ebenfalls für überzeugend. Zwar konnte der Sachverständige auch in der mündlichen Verhandlung nicht konkreter darlegen, mit welchen (Entwicklungs-)Rückschritten im Einzelnen eine Einschulung des Klägers an der N-Schule verbunden gewesen wäre. Gleiches gilt für das zu erwartende Ausmaß von Rückschritten, namentlich die Zeit, welche der Kläger voraussichtlich benötigen würde, um sie wieder aufzufangen. Der Senat hält dies mit Blick darauf, dass die Erkrankung des Klägers eine derartige Prognose nur schwer zulässt, indes für nachvollziehbar. Dass ein Wechsel vom Kindergarten auf die N-Schule die Entwicklung des Klägers beeinträchtigt, hat der Sachverständige aber mit Sicherheit bejaht.
Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung hat der Senat nicht. Der Sachverständige hat unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen und psychologischen Berichte sowie der Schilderungen der Eltern des Klägers schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass jeder räumliche und personelle Wechsel für ein Kind mit dem Beschwerdebild des Klägers eine große Verunsicherung bedeutet und mit Eingewöhnungsschwierigkeiten sowie Rückschritten einhergeht, weil zunächst viel Anstrengung auf die Anpassung an die neue Situation verwendet werden muss.
Bestätigt wird die Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. M zunächst durch den Sachverständigen Dr. H. Dieser ist in seinem Gutachten vom 21.02.2010 ebenfalls zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger erheblich größere Umstellungsschwierigkeiten hat als andere gleichaltrige behinderte Kinder, und dass eine Herausnahme aus der gewohnten personellen und räumlichen Umgebung einen entscheidenden Risikofaktor für eine adäquate schulische Förderung des Klägers darstellt. Auch der Kinderarzt des Klägers, Dr. X, hat anlässlich seiner Vernehmung im Rahmen des Eilverfahrens am 20.08.2009 bekundet, durch eine Veränderung der Umgebungssituation und der Ansprechpartner sei eine Stagnation, wenn nicht sogar ein Rückschritt in den Therapieerfolgen wahrscheinlich.
Dass der Kläger schon seit früher Kindheit auf Veränderungen personeller und/oder räumlicher Art in besonderer Weise reagiert und daher überdurchschnittlich viel Zeit benötigt, um sich an neue Situationen zu gewöhnen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem pädagogischen Gutachten der Sonderschullehrerinnen C und I vom 30.05.2007 zur Feststellung des Förderbedarfs. Danach bedurfte der Kläger schon im Kindergarten einer langen Eingewöhnungsphase, bevor er sich dort sicher und wohl fühlte; selbst nach fast zweijährigem Kindergartenbesuch reagierte er gegenüber fremden Personen weiterhin sehr zurückhaltend und verweigerte diesen die Mitarbeit.
Dabei kommt erschwerend hinzu, dass etwaige Veränderungen beim Kläger – auch im Rahmen einer im Übrigen stabilen Umgebung – nicht nur zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit, sondern neben psychischen Symptomen auch zu erheblichen körperlichen Begleiterscheinungen führen. So berichtete die Schulleiterin der T-Schule in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus Juni 2002 glaubhaft von Irritationen des Klägers anlässlich einer für April 2012 bevorstehenden Klassenfahrt, welche sich bereits ein halbes Jahr zuvor in Form von deutlicher (motorischer) Unruhe, vermehrtem Einnässen, Durchfall, Erbrechen sowie einer Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens, der Aussprache und des Redeflusses gezeigt hätten. Ebenso reagierte der Kläger nach den glaubhaften Schilderungen der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung auf einen Wechsel der Klassenlehrerin im Januar 2015 mit Unruhe, Unzufriedenheit, einer Einschränkung des Sprechflusses sowie einer – über das bei ihm übliche Maß hinausgehenden – verwaschenen Sprache und ließ sich auch auf Lernangebote nicht mehr ein. Obwohl die Klassenlehrerin die Klasse seit ca. Anfang Juli 2015 wieder übernommen hat, hat sich der Zustand des Klägers nach Angaben der Schulleiterin bislang, also ca. acht Monate nach dem Lehrerwechsel, noch nicht wieder vollständig normalisiert.
Der Senat verkennt insoweit nicht, dass auch der Wechsel des Klägers vom Kindergarten an die T-Schule mit räumlichen und personellen Veränderungen verbunden war. Diese waren jedoch weitaus geringer, als es ein Wechsel vom Kindergarten zur N-Schule gewesen wäre; denn nach den glaubhaften Schilderungen der Leiterin der T-Schule in der mündlichen Verhandlung ist der Kindergarten der Schule nicht nur räumlich angegliedert. Vielmehr sind beide Einrichtungen auch personell miteinander verzahnt. Der Kläger kannte daher bei seiner Einschulung nicht nur das Gelände und Gebäude, sondern darüber hinaus bereits einzelne an der T-Schule tätige Therapeuten, den Fahrdienst sowie die Küche (einschließlich Personal).
Der Einschätzung der Sachverständigen steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. M freundlich und offen auftrat und auch in dem Gutachten des Herrn D als fröhlich und zugewandt beschrieben wird; denn die nur temporären Begutachtungen erfolgten innerhalb einer sehr konstanten Grundsituation. Ein Wechsel vom Kindergarten am T auf die N-Schule wäre für den Kläger jedoch nicht nur mit kurzzeitigen räumlichen Veränderungen, sondern – neben einem veränderten Wegetransport (bzgl. Strecke und Fahrer) sowie Tagesablauf – insbesondere auch mit dem Austausch sämtlicher Betreuungskräfte und damit der maßgebenden Bezugspersonen verbunden, welche den Kläger während des gesamten Alltags im Kindergarten begleiten und fördern. Derartig einschneidende und vielschichtige Veränderungen sind aber von vornherein nicht vergleichbar mit Umständen wie einer einmaligen Begutachtung (bei der im Übrigen die Eltern des Klägers in der Nähe und erreichbar geblieben sind).
(c) War dem Kläger – zusammenfassend – aber eine Einschulung an der N-Schule schon nach Abschluss des Kindergartens (im Sommer 2008) behinderungsbedingt nicht zumutbar, so war ihm auch ein späterer Wechsel auf diese Schule aus schwerwiegenden subjektiven Gründen (s.o.) unmöglich bzw. unzumutbar und der (weitere) Besuch der T-Schule aus diesem Grund auch über das Schuljahr 2008/2009 hinaus erforderlich im Sinne des § 12 Nr. 2 EinglhVO. Denn nach den überzeugenden Ausführungen insbesondere des Sachverständigen Prof. Dr. M in seinem Gutachten sowie seinen mündlichen Erläuterungen im Verhandlungstermin verursacht (auch) ein Schulwechsel bei dem Kläger verlängerte Eingewöhnungsphasen mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Angstsymptomen und Verhaltensauffälligkeiten bis hin (sogar) zu Aggressionen. Zudem wäre er ebenfalls mit der Gefahr verbunden, dass der Kläger die Schule insgesamt verweigert. Zweifel an der Richtigkeit auch dieser Beurteilung hat der Senat nicht. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zu den zu erwartenden Auswirkungen bei einem Wechsel vom Kindergarten zur N-Schule verwiesen, die auch für einen späteren Schulwechsel gelten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel der Schule zumindest im gleichen Maße, im Hinblick auf den Verlust der gesamten bisherigen Mitschüler/innen sogar eher noch mit erheblicheren Veränderungen verbunden wäre als die Einschulung des Klägers an der N-Schule.
dd) Der Umstand, dass der Kläger seine Schulbildung an der T-Schule entgegen der angefochtenen Entscheidung des Beklagten aufgenommen und auf diese Weise vollendete Tatsachen geschaffen hat, steht der Übernahme der Kosten für den Besuch der T-Schule von vornherein nicht entgegen. Das gilt schon deshalb, weil die Einschulung des Klägers an der N-Schule (deren Besuch der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden für angemessen erachtet hat) seinerzeit wegen der einschränkten Umstellungsfähigkeit des Klägers keine geeignete Fördermöglichkeit war (s.o.). Für die Folgezeit war der weitere Besuch der T-Schule wegen der Unzumutbarkeit eines Schulwechsels unverzichtbar.
Der Senat weicht insofern nicht von seinem früheren Urteil vom 15.05.2013 – L 20 SO 67/08 ab. Zwar ist dort ausgeführt, dass die dortige Klägerin keine Vorteile daraus ziehen darf, dass sie entgegen der von ihr angefochtenen Entscheidung des Beklagten ihre Schulausbildung zunächst an der T-Schule begonnen hat und nunmehr mangels Anspruchs auf Übernahme der Beschulungskosten auf die N-Schule wechseln muss. In jenem Verfahren ließ sich jedoch – anders als hier – nicht feststellen, dass die (insoweit beweispflichtige) dortige Klägerin an der N-Schule nicht hätte angemessen beschult werden können, und dass deshalb eine Umschulung unzumutbar wäre. Unterscheiden sich jener und der vorliegende Sachverhalt deshalb wesentlich, so kann im hier zu entscheidenden Fall (bei dem kein Erkenntnisausfall vorliegt) offen bleiben, ob und inwiefern "Verschuldensgesichtspunkte" (die im Recht der Sozialhilfe einen zu deckenden Bedarf ohnehin grundsätzlich nicht entfallen lassen, sondern allenfalls unter engen Voraussetzungen eine Leistungseinschränkung bzw. einen Erstattungsanspruch nach sich ziehen können; vgl. § 26 bzw. § 103 SGB XII) hinsichtlich einer getroffenen Schulwahl berücksichtigungsfähig sein können.
3. Dem Anspruch des Klägers auf Übernahme seiner Beschulungskosten an der T-Schule als Eingliederungshilfe stehen sonstige Hindernisse nicht entgegen. Insbesondere verfügte der Kläger seit Schuljahresbeginn 2008/2009 durchgehend nicht über anzurechnendes Einkommen, wobei dieses ohnehin auf die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt wäre (vgl. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII). Etwaiges Vermögen des Klägers ist bei den hier in Rede stehenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ohnehin nicht anspruchsmindernd oder -ausschließend zu berücksichtigen (vgl. § 92 Abs. 2 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 i.V.m. SGB XII).
C) Sonstige Anspruchsgrundlagen für eine Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Beschulung des Klägers existieren nicht.
I. Leistungen der Eingliederungshilfe des Jugendhilfeträgers nach § 35a SGB VIII scheiden aus. Zwar mag die Angststörung des Klägers eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII sein; eine solche kann grundsätzlich zu einer Leistungszuständigkeit des Jugendhilfeträgers führen. Leidet der Kläger jedoch zumindest auch unter einer wesentlichen geistigen Behinderung, ist nach der Abgrenzungsregelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII der beklagte Sozialhilfeträger vorrangig zuständig (vgl. zu dieser Abgrenzung ausführlich etwa Urteil des Senats vom 18.01.2013 – L 20 SO 170/11 Rn. 59 ff. m.w.N.). Aus diesem Grund bedurfte es von vornherein keiner Beiladung des Jugendhilfeträgers.
II. Schließlich wurde in der mündlichen Verhandlung für den Kläger ausdrücklich klargestellt, dass Leistungen nach dem Dritten bzw. Vierten Kapitel des SGB XII (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 Rn. 18) nicht geltend gemacht werden.
D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 18.04.2011 – L 20 SO 78/10 Rn. 62 und vom 08.06.2015 – L 20 SO 473/12; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rn. 3b).
E) Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Erstellt am: 20.02.2018
Zuletzt verändert am: 20.02.2018