Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.03.2008 bis 10.08.2008.
Der 1951 geborene Kläger ist Elektromeister. Er war nach eigenen Angaben zuletzt bis zur Kündigung wegen Auftragsmangels Ende 2001 bei einer Zeitarbeitsfirma in E als Möbelpacker beschäftigt. Bis zum 22.09.2002 bezog er Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Im Juni 2002 kaufte er das Baugrundstück G 00 in der Gemeinde I, Kreis F. Das Grundstück hat eine Größe von 966 qm, der Kaufpreis lag bei gut 20.000 Euro. Ab dem 01.05.2002 war er "bei I" gemeldet unter der Anschrift eines der Nachbargrundstücke "G 01" in I. Im August 2002 nahm er bei der Raiffeisenbank C einen Kredit in Höhe von 40.000 Euro für den Bau eines Einfamilienhauses sowie 18.690 Euro für die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf, deren Betrieb er als Gewerbe anmeldete. Zur Sicherheit wurde eine Grundschuld in Höhe von 60.000 Euro auf das Nachbargrundstück G 01 eingetragen und ein Depot seiner Mutter mit der Stamm-Nr. 000 verpfändet. Die Mutter des Klägers verstarb am 00.00.2008. Aus der Einspeisung des Stromes erzielte der Kläger im grob errechneten Mittel etwa 100 Euro monatlich. Um seinen Verpflichtungen aus den Darlehnsverträgen nachzukommen, waren zusätzlich gut 200 Euro im Monat erforderlich.
Seit dem 01.01.2005 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II von der Rechts-vorgängerin des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II "Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende im Kreis F" (im Folgenden einheitlich: Beklagter), zuletzt bis Februar 2008 in Höhe von rund 473 Euro monatlich. Zum Erst-Antrag nach dem SGB II vom September 2004 gab er an, das mittlerweile auf seinem Grundstück errichtete Wohngebäude sei seit 2002 bezugsfertig. Es habe eine Grundfläche von 115 qm und eine auf 6 Räume verteilte Wohnfläche von 100 qm. Sein weiteres Vermögen bezifferte er mit 4.149,84 Euro (3759,84 Euro Guthaben Girokonto; 390,00 Euro Bargeld). Der Beklagte ging zunächst mit der früheren Fassung seiner Dienstanweisungen davon aus, dass das Grundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Im Dezember 2005 teilte der Kläger mit, sein Vermögen habe sich um 2.000 Euro reduziert.
Den im Januar 2008 gestellten (Folge-)Antrag des Klägers, ihm Leistungen über den 29.02.2008 hinaus zu zahlen, lehnte der Beklagte nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 19.02.2008 ab. Die Wohnfläche überschreite sowohl die für den Kläger grundsätzlich als angemessen erachtete Fläche von 90 qm als auch die vom Kläger errechnete Fläche von 98 qm. Auch mit der geringfügigeren Überschreitung sei das Hausgrundstück als Vermögen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit eines Hausgrundstücks seien die Lebensumstände im Einzelfall maßgeblich. Der Kläger beziehe nicht nur vorübergehend Arbeitslosengeld II. Er sei seit über 10 Jahren mit Ausnahme kurzer Beschäftigungen arbeitslos und gelte als integrationsfern. Zudem sei im ländlichen Bereich nur eine Grundstücksfläche von 800 qm als angemessen anzusehen. Der Beklagte schätze den Wert des Hauses auf 90.000 Euro zuzüglich des Bodenwertes von rd. 30.000 Euro. Nach Abzug der auf dem Haus lastenden Schulden von rd. 40.000 Euro verbleibe ein Wert von 80.000 Euro, der den Freibetrag von 9.300 Euro erheblich übersteige.
Dem widersprach der Kläger. Der Beklagte sei an seine bisherige Beurteilung, die zur Leistungsbewilligung geführt habe, gebunden. Der von ihm für die Ausübung seines Gewerbes – Produktion von Solarstrom mittels Photovoltaik-Anlagen – genutzte Raum von 8 qm sei von den zugrundegelegten 98 qm abzusetzen, womit die Wohnfläche genau 90 qm betrage und damit die Verwertungsgrenze nicht überschreite. Die Wohnflächen seien im Übrigen nicht vollständig bewohnbar und könnten wegen Geldmangels auch nicht in einen solchen Zustand versetzt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Wegen der Gewährung von Leistungen in der Vergangenheit bestehe keine Selbstbindung für die Zukunft. Er hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die als Zuschuss beantragten Leistungen als Darlehen bewilligt werden könnten; wenn der Kläger dies wünsche, solle er ihm dies anzeigen.
Am 13.08.2008 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Makler habe ihm nur 100.000 Euro für sein Haus geboten. Er habe nach wie vor kein fließendes Wasser. Für die Bewertung der Angemessenheit könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er nur einen kleinen Raum fertiggestellt habe, den er jetzt bewohne, was an "Käfighaltung" grenze. Er habe in der Vergangenheit auch von dem Bargeld gelebt, das er noch gehabt habe und das unterhalb der Freibetragsgrenze gelegen habe. Dieses Geld habe er nicht auf einem Konto gehabt. Er lebe sehr sparsam und er hebe nur alle paar Monate etwas ab, um davon zu leben. Die reine Wohnfläche betrage nur 100 qm. Er mache Bestandsschutz geltend, da das Haus bislang nicht als Vermögen angerechnet worden sei. Zudem hat er dem Sozialgericht eine Stellungnahme des Elektromeisters und Energieberaters der Handwerkskammer, Herrn X, E, vom 01.08.2008 vorgelegt. Dieser beziffert auf der Grundlage der Angaben des Klägers die bisherigen Erstellungskosten (Grundstückskauf, Erschließungs- sowie Bau- und Baunebenkosten) auf 223.000 Euro; für den Endausbau und Außenanlagen würden noch rd. 35.000 benötigt. Den reinen Sachwert des Grundbesitzes hat Herr X mit 215.000 Euro veranschlagt. Da das Haus aber nicht fertiggestellt sei, sei bei einem Verkauf mit erheblichen Abschlägen zu rechnen.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Kontoauszüge aus dem Zeitraum vom 25.02.2008 bis August 2008 vorgelegt. Danach wurde ihm am 10.08.2008 als erste Rate aus dem im Juli 2008 mit seinen Geschwistern als weiteren Erben geschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag, nach welchem ihm ein Betrag von 32.500 Euro zu zahlen war, die Summe von 22.539,47 Euro auf sein Konto überwiesen. Der Kläger hat in der Folgezeit im August 2008 bei der Volks- und Raiffeisenbank O eG zwei Sparbriefe zu 15.000 Euro bzw. 30.000 Euro für damals 1 Jahr Laufzeit bei 5,25 % Zinsen gezeichnet. Das Sozialgericht hat von der Kommunalen Bewertungsstelle des Kreises F eine gutachterliche Stellungnahme über den Verkehrswert des Grundbesitzes G 00 vom 04.02.2009 eingeholt. Das Haus hat danach eine Wohnfläche von 108,08 qm. Der Verkehrswert wird in dem Gutachten – ausgehend vom Sachwert – auf 127.000 Euro geschätzt.
Der Kläger hat sein Klagebegehren auf die Zeit vom 01.03. bis 10.08.2008 beschränkt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.05.2009 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Hier beständen schon nach dem Vortrag des Klägers deshalb Zweifel an dessen Hilfebedürftigkeit, weil seine Angaben nicht schlüssig und plausibel seien. Es sei fraglich, wie der Kläger jedenfalls in der hier streitigen Zeit seinen allgemeinen Lebensunterhalt bestritten habe. Das von der Beklagten – allerdings rechtswidrig mit Zinsen – angebotene Darlehen habe der Kläger nicht in Anspruch genommen. Er sei gleichwohl in der Lage gewesen, die Darlehensverpflichtungen pünktlich zu erfüllen; um einen Zahlungsaufschub habe er bei der Bank nicht nachgesucht. Nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung des Elektromeisters X habe er in der Zeit ununterbrochener Arbeitslosigkeit 223.000 Euro in sein Haus investieren können, obwohl allenfalls 158.690 Euro als dafür zur Verfügung stehende Mittel belegt seien. Wenn der Kläger in dieser Situation zusätzlich 64.310 Euro habe aufbringen können, deute dies auf andere Einnahmequellen hin. Dieser Eindruck werde bestärkt durch die Kontoauszüge, die keine Abhebungen für den Lebensunterhalt aufwiesen. Es fänden sich dort Überweisungen an die Kreisenergieversorgung, der in etwa gleichem Umfang Zahlungen für die Solareinspeisung gegenüberständen, Mitgliedsbeiträge, Wassergeld, Tilgung des Darlehens, Ausgaben für Zeitschriften, Telefon- und Rundfunkgebühren und die Wohngebäudeversicherung, aber keinerlei weitere Abhebungen, sei es in bar oder im Lastschriftverfahren. Der Kläger habe zu Beginn des streitigen Zeitraums über 1.313,00 und fünf Monate später noch über 683,79 Euro verfügt. Die Darstellung des Klägers, er habe seinen Lebensunterhalt von Barbeträgen bestritten, die er in Höhe des Vermögensfreibetrags zurückgehalten und zu Hause aufbewahrt habe, sei nicht glaubhaft. Denn dann hätte er von Beginn des Arbeitslosengeld-II-Bezuges an falsche Angaben gemacht, wenn er dort im Antragsformular einen Bargeldbestand von 390,00 eingetragen und später unterschriftlich bestätigt habe, es hätten sich keine Änderungen ergeben mit Ausnahme der Tatsache, dass sich sein Vermögen um 2.000,00 Euro verringert habe. Für fehlende Hilfebedürftigkeit spreche auch, dass der Kläger keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt habe, obwohl er bei Klageerhebung doch nicht über Vermögen verfügt haben wolle. Falls er rechtsschutzversichert sei, ließen sich entsprechende Beiträge den vorgelegten Kontoauszügen nicht entnehmen, so dass fraglich sei, ob er nicht – entgegen seiner Angaben – über weitere Konten verfüge. Zweifel an seinen Angaben ergäben sich auch hinsichtlich des Depots der Mutter, das er für die Finanzierung des Hauses genutzt haben wolle. Denn das Depot 000 sei als Sicherheit für den Erhalt des Darlehens von 18.690 Euro verpfändet worden und sei ausweislich des Erbauseinandersetzungsvertrages auf das Girokonto der Mutter geflossen. Die Überweisung am 19.04.2002 sei aber vom Depot Nr. 00006 erfolgt, für das er keine Belege vorgelegt habe.
Nach Auffassung der Kammer stehe zudem das Hausgrundstück des Klägers der Hilfebedürftigkeit entgegen, da es als Vermögen der Anrechnung unterliege. Es sei nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiert. Diese Vorschrift gelte nur für selbst genutzte Hausgrundstücke. Fraglich sei aber schon, ob der Kläger es tatsächlich nutze. Denn nach den Angaben des Kläger-Bevollmächtigten im Termin sei überhaupt nur ein Raum von 8 qm bewohnbar. Dieser Raum werde aber nach dessen Vortrag im Widerspruchsverfahren für die Ausübung des Gewerbes des Klägers – die Einspeisung der Solarenergie – genutzt. Nach den Fotos der Gutachterin erweckten die Räume den Eindruck, als würden sie nur als Abstellfläche genutzt. Das Haus verfüge auch nicht über fließendes Wasser. Die Frage, wo der Kläger wohne, könne aber offen bleiben. Denn auch wenn er das Haus selbst (zu Wohnzwecken) nutze, sei es (das Hausgrundstück) nicht angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Dabei habe das Sozialgericht nicht auf die Grundstücksgröße (899 qm) abgestellt, die eine im ländlichen Raum übliche Größe (800 qm) überschreite. Denn nach den Darlegungen der Gutachterin sei ein Teil des Grundstücks nicht abtrennbar und gesondert verwertbar. Entscheidend sei, dass die Wohnfläche die vom Bundessozialgericht zur Angemessenheit entwickelten Kriterien überschreite. Nach dessen Rechtsprechung sei bei der Konkretisierung des Rechtsbegriffs der angemessenen Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 SGB II im Grundsatz bundeseinheitlich auf die Vorgaben des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 19.08.1994 abzustellen, wobei eine Differenzierung nach der Bewohnerzahl angebracht sei (BSG Urt v 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R). Für Eigentumswohnungen habe das BSG in Anlehnung an § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei einer Belegung mit zwei Personen typisierend die Grenze auf 80 qm festgesetzt. Dieser Grenzwert könne allerdings nicht als quasi normative Größe herangezogen werden, vielmehr bleibe ein Entscheidungs-spielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall. Er orientiere sich am Durchschnittsfall und bedürfe je nach den Umständen des Einzelfalles einer Anpassung nach oben, gegebenenfalls aber auch nach unten. Für Hausgrund-stücke sei eine Größe von 91 qm noch als angemessen angesehen worden, da eine schematische Übertragung der für Eigentumswohnungen entwickelten Grundsätze den bei Hauseigentum anders gelagerten tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht würde (BSG a.a.O.). Dies begründe das BSG damit, dass bei Häusern für die Wohnfläche auch Flächen eingerechnet werden, die bei Eigentumswohnungen oder Mietwohnungen nicht in die Berechnung einflössen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sei auf die gesamte Fläche eines Hauses und nicht nur auf die vom Arbeitslosen bewohnte Fläche abzustellen (BSG Urt v 30.05.1990, 11 RAr 33/88; Urt v 17.12.2002, B 7 AL 126/01 R noch zur Arbeitslosenhilfe). Nach diesen Kriterien sei das Haus des Klägers für eine Person nicht angemessen. Es sei nach dem Inhalt des Gutachtens, das die Angaben der Bauakte entnommen habe und weder Garage noch Keller einbezogen habe, 108,08 qm groß. An diesen Feststellungen zweifle das Gericht nicht. Es könne aber dahinstehen, ob die tatsächliche Fläche nur 100 qm betrage, wie der Kläger jetzt behaupte, wohl indem er 8 qm für eine gewerbliche Nutzung abgezogen habe. Denn auch die 100 qm überstiegen die angemessene Größe von nach Auffassung des Gerichts 90 qm für eine Person. Von der Wohnfläche könnten nicht 8 qm im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung abgezogen werden. Denn die Anmeldung eines Gewerbes zur Einspeisung von Solarstrom sei nicht in der Lage, die Ausübung eines Gewerbes innerhalb des Hauses glaubhaft zu machen (vgl. LSG NRW Urt v 03.12.2007, L 20 AS 71/06). Ein anderes Gewerbe, etwa Elektro-arbeiten, habe der Kläger bislang nicht dargelegt, erst recht daraus keine Einnahmen angegeben. Soweit das BSG die Erhöhung der Angemessen-heitsgrenze im Einzelfall ausnahmsweise in Betracht gezogen habe, hat das Sozialgericht die Voraussetzungen als nicht erfüllt angesehen (BSG Urt v 19.09.2008, B 14 AS 4/07 R). Der Kläger habe von vornherein das Haus für eine Person gekauft. Er habe es nicht in der Zeit langjähriger Erwerbstätigkeit für seine Wohnzwecke erspart und gebaut. Vielmehr seien nach seinen Angaben 100.000 Euro als Geschenk seiner Mutter und Darlehensbeträge zugeflossen, die er trotz andauernder Arbeitslosigkeit und Bezug von ALG I, Arbeitslosenhilfe und ALG II in monatlichen Raten abgezahlt habe. Da der Kläger seit 2002 nur einen Raum bewohnt habe, stelle sich die übrige Fläche als reine Vermögensanlage dar, sie diene gerade nicht den durch die Privilegierung geschützten Zwecken des Erhalts der bislang genutzten Wohnung. Angesichts dessen rechtfertige auch das Alter des Klägers den Erhalt des Hauses in dieser Größe nicht. Im Gegenteil zeige die Beschreibung seiner Wohnsituation im Termin als "Käfighaltung", dass sein Wohnen dort von ihm selbst nicht als angemessen angesehen werde. Die Verwertung des Hauses könne folglich seine Wohnverhältnisse sogar noch verbessern, wenn er dann in eine von Größe und Ausstattung angemessene Wohnung zöge. An der Verwertbarkeit des Hausgrundstückes hat das Sozialgericht keine Zweifel gesehen. Dem Kläger selbst sei für das Haus ein Betrag von 100.000 Euro geboten worden; Interessenten ließen sich also durchaus finden. Zudem bestehe nicht nur die Möglichkeit der Verwertung durch Veräußerung, sondern auch durch Belastung; das Haus sei nach den Erkenntnissen der Gutachterin lastenfrei. Auch liege keine besondere Härte in der Verwertung dadurch vor, dass der Kläger nach seinen Angaben zwischen 223.000 Euro (Elektromeister X) und 158.000 Euro investiert habe, die er auch bei dem von der Gutachterin angesetzten Verkehrswert nicht erzielen könne. Denn er habe diese Beträge nicht selbst erwirtschaftet, sondern mit dem Geschenk seiner Mutter und durch öffentliche Mittel sein Vermögen aufgebaut.
Nach Zustellung des Urteils am 05.06.2009 hat der Kläger am 01.07.2009 Berufung eingelegt und gerügt, das Urteil des Sozialgerichts sei weitgehend dadurch gekennzeichnet, dass es an die Stelle der nach der Offizialmaxime vorgeschriebenen Sachverhaltsermittlung Spekulationen setze, Auslassungen von vorgetragenem Sachverhalt vornehme und unrichtige Behauptungen für seine Schlussfolgerungen anführe. Ihm stünden wegen Hilfebedürftigkeit die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Maßgabe des Gesetzes zu. Das folge bereits daraus, dass ihm der Beklagte vor dem streitigen Folgeantrag die SGB II-Leistungen in vollem Umfang gewährt gehabt habe und den unveränderten Sachverhalt nun leistungsablehnend bewerte. Er habe bei der Antragstellung die komplette Bauakte mitgenommen und vorgezeigt. Die Ablehnung verstoße letztlich gegen die auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) beruhende materiell-rechtliche Selbstbindung des Beklagten. Dieser Aspekt fehle im angegriffenen Urteil völlig. Auch sei es unrichtig, dass er das Haus ohne Not und für sich allein gebaut habe. Zutreffend sei vielmehr, dass er das von ihm gemietete Appartement in Dormagen nach 13 Jahren habe verlassen müssen, da der neue Eigentümer wegen Eigenbedarfs gekündigt habe, wogegen er sich erfolglos gewehrt habe. Sodann habe er mit finanzieller Hilfe seiner Mutter, die ihm einen Betrag vom 100.000 Euro für den Grundstückserwerb und das Baumaterial zur Verfügung gestellt habe, das Haus selber erstellt, in das er zusammen mit seiner Mutter habe einziehen wollen für den Fall, dass ihr schwerkranker Mann vorzeitig sterben sollte. Dazu sei es aufgrund des überraschenden Todes der Mutter am 00.00.2008 dann aber nicht gekommen. Die Wohnfläche von richtig 100,14 qm sei nicht wie behauptet unangemessen groß. Er habe das Haus für sich und seine Mutter gebaut. Zur Zeit der Errichtung habe die Wohnfläche damit innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 130 qm gelegen, wofür ihm Vertrauensschutz gebühre. Die Spekulation, dass er das Haus gar nicht bewohne, gehe fehl. Im Zusammenhang mit dem Grundstück G 01 habe er dargelegt, er sei nur deshalb unter der Postanschrift "bei I, G 01" gemeldet gewesen, weil er noch keine Hausnummer am Grundstück gehabt habe. Er habe tatsächlich in einem Wohncontainer auf dem erworbenen Grundstück gelebt.
Weiter hat der Kläger ausgeführt, das Hausgrundstück sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der Wert bei einer Veräußerung läge bei 100.000 Euro und nicht bei 120.000 Euro, da Zwangsversteigerungen und Notverkäufe nach der dem Sozialgericht vorgelegten Stellungnahme des Elektromeisters X die Preise gedrückt hätten. Es sei zu berücksichtigen, dass für Haus und Photovoltaik-Anlage noch 36.000 bzw. 9.000 Euro abzutragen seien. Da durch einen Verkauf weitere Kosten entstünden, verblieben ihm höchstens 50.000 Euro. Die Wertminderung und Verwertungserschwerung, die aus der im Grundbuch eingetragenen, über das Grundstück verlaufenden 110.000 Volt Hochspannungsleitung resultiere, fände im angefochtenen Urteil keine Erwähnung. Auch sei eine Verwertung seines Eigenheims für ihn eine unzumutbare Härte. Denn auch bei Annahme des im Gutachten des Kreises F ausgewiesenen Verkehrswertes übersteige der Veräußerungswert die Verlust-Zumutbarkeits-Grenze bei Weitem. Dies stehe dann auch im diametralen Gegensatz zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Außerdem habe er das Haus selbst gebaut und damit durch "seiner Hände Arbeit" einen wesentlichen Teil des Wertes geschaffen. Diverse handwerkliche Eigenleistungen bezifferte er auf mindestens 34.000 Euro. Unrichtig sei, dass ihm ein Makler 100.000 Euro für das Hausgrundstück geboten habe. Vielmehr habe ihm das Mitglied des Gutachterausschusses des Kreises F, Herr L, zu verstehen gegeben, dass er es dafür auch noch kaufen würde, aber ohne ein verbindliches Angebot. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass im Grundbuch eine Grundschuld iHv 60.000 Euro stehe, die zur Deckung der aufgenommenen Kredite ausreiche. Die Spekulation des Sozialgerichts, er verfüge über ein weiteres Konto, von dem er Bargeld entnehme, sei aus der Luft gegriffen. Er habe sein Konto stets ausgeglichen zwischen 1.000 und 2.000 Euro geführt. Die Summe von 1.140 Euro sei sein Barvermögen für Notfälle.
Der von ihm tatsächlich auf Grund des Bauzustandes bewohnte Raum habe keine Fläche von 8 sondern von 9,5 qm. Die Kleingarage sei ein Carport mit abschließbarem Raum für Fahrräder, wie im Bauantrag aufgeführt. Das Haus diene außerdem der Altersvorsorge, da er mit einer kleinen Rente rechnen müsse. Im Übrigen verfüge er über eine qualifizierte Ausbildung (Starkstromelektriker, Elektrotechniker, Elektromeister und Umwelttechniker) und versuche, sich immer noch weiterzubilden. Dazu gehörten dann auch Arbeitsmittel und entsprechender Raumbedarf, ebenso für die angemeldete Solarstromeinspeisung.
Ergänzend hat der Kläger nach Kenntnis eines vom Senat eingeholten Bewertungsgutachtens ausgeführt, eine Verwertung des Objektes sei höchst unwirtschaftlich. Der am Markt erzielbare Preis stehe in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert, der zudem u.a. wegen Versickerungsflächen für Niederschlagswasser auf dem Grundstück weiter zu reduzieren sei. Selbst wenn bei Grundstücken tendenziell ein höherer Wertverlust zumutbar sein sollte, liege der Verlust in seinem Fall über 50%. Dadurch würde die Zumutbarkeitsgrenze deutlich überschritten. Auch stelle eine Veräußerung eine unzumutbare persönliche Härte für ihn dar, die sich nicht nur in den Zahlen des Wertverlustes ausdrücke. Das Objekt solle seiner Alterssicherung dienen, da er Abschläge bei der Rente hinnehmen müsse und alleinstehend sei. Auch wenn ihm bei einem Verkauf noch ein gewisser Betrag verbliebe, wäre er nach Verbrauch dieses Betrages mittellos und als Rentner auf Sozialhilfe angewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2009 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2008 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2008 bis zum 10.08.2008 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil weiterhin für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers insbesondere auch zur "persönlichen Härte" überzeugten nicht. Dem SGB II sei grundsätzlich eine Garantie der persönlichen Lebensplanung und Bestandsschutz in der verlangten Allgemeinheit unbekannt. Der Gesetzgeber habe die Verwertung von Vermögen außerhalb der Freibeträge für zumutbar gehalten.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines Wertgutachtens des Grundstücks-Sachverständigen B, N. Auf den Inhalt seines Gutachtens vom 07.10.2010 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10.12.2010 wird verwiesen. Der Sachverständige hat den Verkehrswert mit rund 91.000 Euro veranschlagt. Die Verwertung in Zeiträumen von weniger als 12 bis 18 Monaten sei voraussichtlich mit einem wohl erheblichen Abschlag auf den Verkehrswert verbunden. Dieser lasse sich nicht seriös beziffern. Bezogen auf das Jahr 2008 hält er aber einen Verkauf innerhalb von 24 Monaten auch ohne Abschlag für möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit verwiesen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Dem kraft Gesetzes zum 01.01.2011 eingetretenen Beteiligtenwechsel bei der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II Rechnung tragend ist das Rubrum von Amts wegen berichtigt worden (vgl. zur Beklagtenbezeichnung § 6d SGB II idF des Gesetzes vom 03.08.2010, BGBl I 2010, 1112; zum Beteiligtenwechsel BSG Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R Rn 11).
Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, mit dem der Beklagte die beantragten Leistungen abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03. bis zum 10.08.2008. Die entscheidungserheblichen Kriterien sind in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt. Der Senat folgt dem Sozialgericht in der Begründung, der erhobene Anspruch scheitere schon daran, dass auch ungeachtet der bekannten Vermögenswerte erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers verblieben, so dass sich diese anspruchsbegründende Voraussetzung nicht feststellen lasse. Eine grundsätzliche Hilfebedürftigkeit des Klägers unterstellt habe der Kläger (auch dann) keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in dem hier in Rede stehenden Zeitraum, da das Hausgrundstück mit einem über den Freibetragsgrenzen liegenden Wert als Vermögen zu berücksichtigen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unabhängig von der Beantwortung der bisher im Vordergrund stehenden Sach- und Rechtsfragen dem Kläger jedenfalls ab dem 00.00.2008 schon mit dem Anfall der Erbschaft in Höhe von – nach dem Erbauseinandersetzungsvertrag – mindestens 32.500 Euro und damit erkennbar über den dem Kläger zustehenden Vermögensfreibeträgen keine Leistungen nach dem SGB II zustehen. Bei Einsetzung – wie hier – als (Mit-)Erbe wird im Zuge des Erbfalls Vermögen übertragen. Grundsätzlich verwertbares Vermögen sind der Erbteil selbst, der verkauft oder verpfändet werden kann, einzelne Gegenstände und auch der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), ohne dass es auf die Durchsetzung von Ansprüchen etwa gegen die Miterben ankommt (BSG Urt v 27. 1. 2009, B 14 AS 42/07 R; s auch Urt v 16.12.2007, B 4 AS 70/07 R; vgl. auch Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 11 Rn. 6, 7).
Das Berufungsvorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis.
Sinnfällig kann der Kläger nicht mit Erfolg Vertrauens- oder Bestandsschutz wegen der vorherigen Gewährung von SGB II-Leistungen gegenüber dem Beklagten geltend machen. Die letztmalige Leistungsbewilligung beschränkte sich im Verfügungssatz ausdrücklich auf die Zeit bis 29.02.2008. Nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts hat sich der entsprechende Verwaltungsakt gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt. Die Leistungsvoraus-setzungen nach dem SGB II sind erneut eigenständig zu prüfen. Anders als im Sozialhilferecht ist der Zeitpunkt des Leistungsbeginns im SGB II jedoch nicht von der Kenntnis der Hilfebedürftigkeit abhängig, sondern bedarf des konstitutiven Akts des Antrags (§ 37 SGB II). Die konstitutive Wirkung des Antrags im SGB II und die formal befristete Leistungsgewährung sind für jeden neuen Bewilligungsabschnitt die entscheidenden Gesichtspunkte (BSG Urt v 18.01.2011, B 4 AS 99/10, juris Rn. 17). Ein wie auch immer geartetes, schutzwürdiges Vertrauen existiert insoweit nicht (vgl. auch LSG NRW Urt v 06.04.2011, L 12 AS 42/07, juris Rn. 56). Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers im Januar 2008 waren ohne Bindung an vorangegangene Leistungszeiträume die Voraussetzungen für den neuen Bewilligungsabschnitt zu beurteilen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Annahme des Sozialgerichts, es fehle an der Hilfebedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung (§ 9 Abs. 1 SGB II), nicht Folge einer unvollständigen Amtsermittlung. Das Gericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass Zweifel verbleiben, ob der Kläger nicht doch über bisher nicht angegebenes Einkommen und/oder Vermögen verfügt. Dass diese Zweifel nachvollziehbar berechtigt sind, hat es im Einzelnen zutreffend begründet. Angesichts der wenig glaubhaften, zum Teil unvollständigen und/oder widersprüchlichen Angaben des Klägers hat es sich ebenso wie der Senat nicht gedrängt gesehen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Denn es handelt sich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit in dem Sinne um die Feststellung eines Negativums, dass der Kläger nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und/oder seine Eingliederung in Arbeit aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen zu sichern, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Allein er – der Kläger – ist deshalb gehalten und in der Lage, ausreichende und nachvollziehbare Angaben zu machen, welche das Gericht in die Lage versetzen, der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nachzukommen. Ein vom Kläger behaupteter Hilfebedarf kann nur dann positiv festgestellt werden, wenn er diesen plausibel darlegt und diese Darlegung im Gesamtzusammenhang bereits die Überzeugung des Gerichts begründet, dass der vorgetragene Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutrifft, oder sich diese Überzeugung durch die Beweiserhebung des Gerichts ergibt (s auch Beschl des Senats v 25.10.2010, L 6 AS 171/10, juris Rn.17; s dazu auch Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 9 Rn. 102, 103, mwN). Fehlt es bereits an einer plausiblen Darle-gung, weil der Kläger – wie hier – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur unvollständig unterbreitet und ein zumal vor diesem Hintergrund wenig plausibles Erklärungsmodell anbietet, wie er, der er über Jahre bedarfsabhängige Leistungen bezogen hat, seinen Lebensunterhalt bestritten und gleichzeitig Investitionen in einem höheren fünfstelligen Bereich erbracht hat, dann muss sich das Gericht zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt sehen. Grund hierfür ist, dass durch die Beweiserhebung regelmäßig nur partielle Beweise gewonnen werden können, die nicht das notwendige gesamte Bild der behaupteten, aber nicht schlüssig dargelegten Hilfebedürftigkeit erfassen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vom Sozialgericht ausführlich und zutreffend dargelegt – die Vermutung nahe liegt, der Kläger habe genau die Informationen zurückgehalten, die bei weiteren Ermittlungen für ihn ungünstige Ergebnisse nach sich ziehen könnten. Die pauschalen Erklärungsmuster hat er im Berufungsrechtszug fortgeführt. So hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung weiterhin weder seine Ausgaben für den tatsächlichen Lebensunterhalt noch die Quelle, aus der die Aufwendungen für Nahrung, Kleidung etc. bestritten wurden, auch nur annähernd verständlich zu erklären vermocht. Selbst wenn er nach eigenen Angaben sparsam gelebt hat und lebt, erklärt das aber nicht, weshalb überhaupt keine Abhebungen für den Lebensunterhalt in den Kontoauszügen ab 2005, soweit sie vorgelegt wurden, erscheinen. Für den Erwerb von Grundnahrungsmitteln und Kleidung etwa sind auch in ländlichen Gebieten bei Discountern und Billiganbietern weitgehend identische Preise wie in eher städtisch geprägten Regionen zu zahlen. Warum für diese Ausgaben keine Abhebungen, sei es in bar oder im Lastschriftverfahren, vom Girokonto erfolgten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Für einen Zeitraum von mehr als 3 ½ Jahren wird dies nicht glaubhafter, wenn der Kläger auch vor dem Senat wiederholt, er habe die Ausgaben von Bargeld bestritten, das er in Höhe des Vermögensfreibetrags zurückgehalten und zu Hause aufbewahrt habe. Angesichts der laufenden Arbeiten am Haus gilt dies auch trotz des Vortrags des Klägers, sein anfängliches (-angegebenes-) Vermögen habe sich um 2.000 Euro verringert.
Dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und damit die Hilfebedürftigkeit nicht zuverlässig für den Anspruchszeitraum festzustellen sind, geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers, zumal es sich bei den diese Anspruchsvoraussetzung indizierenden Tatsachen um Umstände aus seinem unmittelbaren Lebensbereich handelt (s Senats-Beschluss aaO; Sonnhoff aaO).
Zutreffend hat das Sozialgericht den erhobenen Anspruch auch deshalb verneint, weil der Kläger wegen Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen nicht hilfebedürftig iSv § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II iVm §§ 9 und 12 SGB II in der damaligen Gesetzesfassung war. Es ist im Grundsatz verwertbares Vermögen. Wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze konnte es aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen nicht gem. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II unberücksichtigt bleiben. Neben der vom Kläger in erster Linie problematisierten Veräußerung kann eine Verwertung auch durch Beleihung oder Vermietung erfolgen. Soweit der in der Berufungsinstanz gehörte Sachverständige B den Verkehrswert mit 91.000 Euro niedriger ansetzt als das Sozialgericht und der vom Kläger eingeschaltete Elektromeister X, ändert dies im Ergebnis nichts an der rechtlichen Beurteilung. Die Verwertung stellt entgegen der Ansicht des Klägers keine "besondere Härte" iSv. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II dar. Hier ist zur Überzeugung des Senats nicht einmal die Schwelle der "normalen" Härte erreicht (vgl den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab in § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Durch die Härteregelung können nämlich von vorneherein im Einzelfall nur außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden, die nicht schon durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG Urt v 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R; BSGE 98, 243). Über die mit der Verwertung stets verbundenen Einschnitte und die mit einem hinnehmbaren Verlust bei der Verwertung einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile hinaus, sind außergewöhnliche Umstände, zu denen etwa die Altersvorsorge allgemein nicht zählt (vgl BSG aaO; s auch BT-Drucks. 15/1749, 32), hier weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.
Das danach zu berücksichtigende und die Freibeträge übersteigende Vermögen ist dem Kläger im gesamten neuen Anspruchszeitraum ab 01.03.2008 entgegen zu halten, zumal es in der Zwischenzeit nicht, auch nicht teilweise verwertet wurde, also als Vermögen im jeweiligen Verbrauchszeitraum noch vorhanden war (vgl. BSG Beschluss vom 30.07.2008, B 14 AS 14/08 B, juris, mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGG).
Erstellt am: 06.06.2012
Zuletzt verändert am: 06.06.2012