Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.01.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin vom 16.01.2007 (Eingang beim Sozialgericht), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 17.01.2006), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) über den 30.05.2006 hinaus (Fortzahlungsantrag vom 29.05.2006) zu gewähren.
Die Antragstellerin hat, wie vom Sozialgericht hinreichend ausführlich dargelegt worden ist, weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung obliegt nach der Maßgabe des § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) der Antragstellerin.
Der Senat verweist auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Die Beschwerdebegründung rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht.
Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs, das heißt des geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruchs auf Gewährung von Kosten der Unterkunft sowie Regelleistungen nach dem SGB II, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass Leistungen nur derjenige erhält, der hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II ist. Nach dieser Vorschrift ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
Nr. 2 aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen auch zur Überzeugung des Senats derzeit durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin, so dass auch unter Berücksichtigung des existenzsichernden Charakters der Leistungen nach dem SGB II und der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05) bei nicht möglicher abschließender Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen Folgenabwägung der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Die Antragstellerin gab bei Erstantragstellung an, nicht über Vermögen über einen Betrag von 4850 EUR hinaus zu verfügen. In Folgeanträgen verneinte sie eine Änderung der Verhältnisse. Zwischenzeitlich konnte gesichert festgestellt werden, dass die Antragstellerin zumindest seit Februar 2002 ausweislich eines Sparkassenzertifikates vom 31.02.2002 über ein Vermögen von 10.000 EUR verfügt. Der den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu entnehmende diesbezügliche Kontoauszug vermag darüber hinaus die für das Jahr 2004 im Wege eines Datenabgleichs durch die Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisse über Zinseinkünfte von 213 EUR nicht zu erklären.
Die Antragstellerin ist ferner hinreichend konkret und mehrfach bereits durch die Antragsgegnerin gebeten worden, Einkünfte aus einer etwaigen freiberuflichen Tätigkeit, insbesondere aber dem Verkauf eines von der Antragstellerin verfassten Buches zu konkretisieren. Soweit die Antragstellerin hierzu ausführt, sie habe bereits mehrfach erläutert, es gebe keine Einkünfte, ist dies nicht glaubhaft. Das von ihr verfasste Buch "Verantwortung: Nein danke! Weibliche Opferhaltung als Strategie und Taktik (Taschenbuch)" ist erst Anfang 2006 in einer zweiten Auflage im R. G. Fischer Verlag erschienen. Angesichts diverser Aufforderungen durch die Antragsgegnerin, aber auch des Sozialgerichts ist es für den Senat bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin darauf beharrt, es sei ihr nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit auszuräumen. Vielmehr spricht auch das prozessuale Verhalten der Antragstellerin nicht dafür, dass sie gewillt ist, an der Aufklärung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation mitzuwirken.
Die durch die Antragsgegnerin und auch das Sozialgericht formulierten Zweifel rechtfertigen insbesondere auch die Aufforderung, Kontoauszüge über mehrere Monate vorzulegen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin haben weder die Antragsgegnerin noch das Sozialgericht die Vorlage von Kontoauszügen für einen unbestimmten Zeitraum verlangt. Für den gegebenen Einzelfall ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die Vorlage der Kontoauszüge seit dem 01.05.2006 gefordert hat. Insoweit vermag die Antragstellerin mit ihrer Argumentation, sie weigere sich nicht, Kontoauszüge vorzulegen, halte dies jedoch nicht für erforderlich, nicht durchzudringen. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass sich die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg etwa auf Rechtsprechung des Landessozialgericht Hessen mit Beschluss vom 22.08.2005 (L 7 AS 32/05 ER) berufen kann. Ersichtlich dürften die geforderten Kontoauszüge Rückschlüsse auf das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen von Hilfebedürftigkeit ermöglichen. Es geht gerade nicht um die Vorlage von Kontoauszügen für einen unbestimmten, ggf. sogar weit in die Vergangenheit zurückreichenden Zeitraum, der keinerlei Zusammenhang mit einer etwaigen gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit hätte.
Schließlich weist der Senat die Antragstellerin auf die Vorschrift des § 52 SGB II hin, die in Abs. 1 Nr. 3 insbesondere auch einen Datenabgleich mit Daten des Bundeszentralamts für Steuern über Freistellungsaufträge für Kapitalerträge und Zinsen ermöglicht.
Hinsichtlich der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hält der Senat es für erforderlich, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig lediglich für Zeiträume ab Antragstellung beim Sozialgericht in Betracht kommt. Hingegen dient einstweiliger Rechtschutz nicht der Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens und ermöglicht lediglich eine vorläufige Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 07.03.2007
Zuletzt verändert am: 07.03.2007