Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Kinderzuschlag vom 01.04.2010 bis 30.06.2011.
Der Kläger ist am 00.00.1957 geboren und verheiratet. Er bezieht für seine drei Kinder T, geboren am 00.00.2000, L, geboren am 00.00.2001 und T1, geboren am 00.00.2003, Kindergeld in gesetzlicher Höhe.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung der von dem Kläger, seiner Ehefrau und den Kinder bewohnten Mietwohnung beliefen sich bis 31.10.2010 auf monatlich auf 575 EUR Grundmiete, 115 EUR Nebenkostenvorauszahlung sowie 134 EUR Heizkostenvorauszahlung. Aufgrund einer Abrechnung der S vom 22.10.2010 erhöhte sich der Heizkostenabschlag ab 01.11.2010 auf 199 EUR monatlich. Ab 01.01.2011 belief sich die monatliche Grundmiete auf 590 EUR zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung i.H.v.115 EUR sowie eine Heizkostenvorauszahlung i.H.v.199 EUR. Die zu zahlende Miete belief sich somit vom 01.04. bis 31.10.2010 auf 824 EUR, vom 01.11. bis 31.12.2010 auf 889 EUR und ab 01.01.2011 auf 904 EUR. Mit Schreiben vom 22.10.2010 machte die Firma S für die Zeit vom 05.10.2009 bis 08.10.2010 eine Nachzahlung für Strom und Heizung i.H.v. 545,87 Euro geltend.
Der Kläger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und Kinder verfügen nicht über anrechenbares Vermögen. Die Ehefrau des Klägers erzielt keine Einnahmen. Der Kläger ist erwerbstätig und erzielt hieraus monatlich schwankendes Einkommen. Das Brutto-Einkommen belief sich
im April 2010 auf 2.359,86 EUR abzgl. Sozialabgaben (SA) i.H.v.581,29 EUR,
im Mai 2010 auf 2.571,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 668,11 EUR,
im Juni 2010 auf 2.951,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 827,26 EUR,
im Juli 2010 auf 2.411,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 601,19 EUR,
im August 2010 auf 2.711,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 601,94 EUR,
m September 2010 auf 2.411,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 601,99 EUR,
im Oktober 2010 auf 2.411,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 601,19 EUR,
im November 2010 auf 4.820,93 EUR abzgl. SA i.H.v. 1.644,30 EUR
(hierin enthalten 2.411,17 EUR Gehalt abzgl. 601,94 EUR SA u. 2.409,76 EUR Weihnachtsgratifikation abzgl. 1.042,31 EUR SA).
Im Dezember 2010 erhielt der Kläger ein Gehalt von 2.411,17 EUR abzgl. SA i.H.v.565,25 EUR,
im Januar 2011 ein Gehalt von 2.411,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 609,64 EUR,
im Februar 2011 ein Gehalt von 2.411,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 609,64 EUR,
im März 2011 ein Gehalt i.H.v. 2.511,17 EUR abzgl. SA i.H.v. 609,64 EUR,
im April 2011 ein Gehalt i.H.v. 2.485,91 EUR abzgl. SA i.H.v. 640,38 EUR sowie
im Mai 2011 ein Gehalt i.H.v. 2.499,03 EUR brutto abzgl. SA i.H.v.645,76 EUR.
Eine Gehaltsabrechnung für Juni 2011 legte der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht vor. Aus der Gehaltsabrechnung für Juni 2010 ergibt sich jedoch, dass im Juni eines jeden Jahres ein Urlaubsgeld ausgezahlt wird. Ausweislich der Einkommensbescheini-gung für 2010 belief sich das Einkommen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2010 auf 31.980 EUR brutto sowie im Jahr 2009 auf 31.184 EUR brutto.
Der Kläger verfügt über eine Riester-Rente bei der Allianz-Lebensversicherungs-AG mit einem monatlichen Beitrag i.H.v. 60,68 EUR. Darüber hinaus nutzt er für seinen Weg zur Arbeit öffentliche Verkehrsmittel und zahlt hierfür monatlich i.H.v. 66,50 EUR. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen erhält der Kläger in einzelnen Monaten jeweils Nachverrechnungen aus dem Vormonat in unterschiedlicher Höhe. Er erhält für seine drei Kinder ab April 2007 einen Kinderzuschlag. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 02.01.2009 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2009 Leistungen bis März 2010.
Mit Bescheid vom 10.05.2010 lehnte sie den Antrag ab April 2010 ab und führte aus, dass nach den eingereichten Unterlagen das durchschnittliche Brutto-Einkommen des Klägers 2.623,41 EUR betragen würde. Damit werde zwar die Mindesteinkommensgrenze i.H.v. 900 EUR erreicht, jedoch die Höchsteinkommensgrenze von 1.665 EUR überschritten, sodass ein Kinderzuschlag nicht gewährt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit der Begründung Widerspruch, er könne die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehen. Weder seine Kinder noch seine Ehefrau würden über eigenes Einkommen verfügen. Er habe seit 2005 über nicht viel Einkommen verfügt, da sein Arbeitgeber ihm ungerechtfertigt gekündigt habe und er hierdurch Schulden habe machen müssen. Er habe damals 2 ½ Jahre lang keine Hilfe in Anspruch genommen und Schulden gemacht. Das vorhandene Arbeitseinkommen übersteige nicht die Höchsteinkommensgrenze. Es wäre nicht ersichtlich, dass die Beklagte alle Versicherungen wie etwa die Rechtsschutzversicherung i.H.v. jährlich 233,54 EUR, die Hausratsversicherung mit 9,15 EUR monatlich, die private Haftpflichtversicherung mit 10,61 EUR monatlich, die Elternbeiträge zur Schule, die Zuzahlungen zur Krankenversicherung sowie einen Kredit bei der City-Bank berücksichtigt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hat unter Wiederholung der Vorschrift des § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG (Stand August 2009)] sowie über Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ausgeführt, dass nach den eingereichten Unterlagen das durchschnittliche Brutto-Einkommen im Jahr 2010 2.714,76 EUR betragen habe und im Jahr 2011 2.812,80 EUR. Darin enthalten seien die einmaligen Einnahmen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld des Klägers, welche auf die Monate aufgeteilt worden seien. Ab 01.01.2011 seien die einmaligen Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt worden. Bereits bei einer Aufteilung der einmaligen Einnahmen auf zwölf Monate habe das zu berücksichtigende Einkommen die Höchsteinkommensgrenze überschritten. Unter Berücksichtigung des Gesamtkinderzu-schlages i.H.v. 420 EUR, dem sich errechnenden elterlichen Gesamtbedarf unter Zugrundele-gung der tatsächlichen Unterkunftskosten sowie des vorhandene Einkommens werde die Höchsteinkommensgrenze gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG überschritten, sodass der Kinderzuschlag nicht zu gewähren sei.
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 24.06.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe alle Lohnabrechnungen eingereicht. Die Berechnung aus dem Bescheid vom 10.05.2010 sei nicht nachvollziehbar. Das Einkommen im Jahr 2011 könne nicht 2.812 EUR brutto betragen, denn bis zum Erlass des Bescheides seien lediglich drei Monate bekannt gewesen, nämlich die Monate Januar bis März 2011. Das Einkommen aus dem Jahr 2011 könne auch niedriger ausfallen, z.B. im Falle von Krankheit. Zusätzlich sei das Einkommen zu bereinigen um die Riester-Rente von 60,68 EUR, den abzuzahlenden Kredit nebst Zinsen, einen Betrag von 3,60 EUR für die Krankenversicherung (Beiträge zur zusätzlichen Krankenversicherung), 30 EUR für die Hausratsversicherung, 42 EUR monatlich für die Lebensversicherung, die der Altersvorsorge diene, darüber hinaus Kosten für notwendige Medikamente wegen Hypertonie, Magenproblemen sowie einer vorhandenen Schilddrüsenerkrankung seiner Ehefrau. Das so bereinigte Einkommen belaufe sich nur auf 1.486 EUR und liege unter der Höchsteinkommensgrenze. Unter Berücksichtigung der Minderungsstufen nach § 6 a BKGG ergäbe sich so ein Anspruch auf Kinderzuschlag i.H.v. 275 EUR monatlich. Jedenfalls müsse nach dem Rechenregeln für das Jahr 2011 gerechnet werden. Er habe lange auf den Erlass des Bescheides gewartet und dann eine Ablehnung erhalten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er in den Jahren 2005 – 2007 keine Sozialhilfe in Anspruch genommen habe, obgleich er erhebliche finanzielle Verluste gehabt habe. Der Kinderzuschlagsrechner im Internet habe andere Zahlen errechnet, als diejenigen bei der Beklagten und dabei seien nicht einmal alle Versicherung berücksichtigt worden. Außerdem sei im streitigen Zeitraum eine Nebenkostennachzahlung fällig gewesen und zwar gemäß Abrechnung der S vom 22.10.2010, wonach für Erdgas und Strom für den Zeitraum vom 08.10.2009 bis 05.10.2010 ein Betrag i.H.v. 545,87 EUR nachzuzahlen gewesen sei. Da die Familienkasse nicht gezahlt habe, habe er hierfür einen weiteren Kredit aufnehmen müssen.
Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, da sich die Beteiligten am 10.11.2011 im Erörterungstermin hiermit einverstanden erklärt haben. Die Beteiligten haben den streitigen Zeitraum auf die Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2011 begrenzt. Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei durch die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG beschwert. Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Beklagte habe zu Recht keinen Kinderzuschlag gewährt. Das Gericht begründet im Wesentlichen seine Entscheidung damit, dass in jedem der drei Teilzeiträume vom 01.04.2010 bis 31.10.2010, vom 01.11.2010 bis 31.12.2010 und vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers die jeweilige Höchsteinkommensgrenze überschreitet. Das Urteil ist dem Kläger am 09.02.2012 zugestellt worden. Er hat am 07.03.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er könne die Berechnungen nicht nachvollziehen. Sinngemäß vertritt er die Auffassung, es stimme nicht, dass sein zu berücksichtigendes durchschnittliches Einkommen die Höchsteinkommensgrenze überstreite.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.01.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 zu verurteilen, ihm Kinderzuschlag für seine drei Kinder T, geboren am 00.00.2000, L, geboren am 00.00.2001 und T1, geboren am 00.00.2003 vom 01.04.2010 bis 30.06.2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt zur Begründung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die für zutreffend erachteten Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Rechtsgrundlage für die Gewährung des Kinderzuschlages ist § 6 a BKGG. Hiernach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder nach dem BKGG oder nach dem 10. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, wenn sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebende Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140 EUR, wobei dieser Zuschlag für je 10 EUR, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte für die maßgebliche Mindesteinkommensgrenze übersteigen, um je 5 EUR gemindert wird. Zu berechnen ist zunächst der Bedarf der zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen nach Maßgabe des SGB II (§§ 19 ff. SGB II). Dieser ist dem vorhandenen Einkommen unter Berücksichtigung der §§ 11 a, 11 b SGB II (bzw. §§ 11, 30 SGB II in der Fassung vom 05.12.2006 für den Zeitraum bis 31.10.2010) maßgeblichen Freibeträge gegenüberzustellen. Soweit das Einkommen unterhalb des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft liegt, ist die Mindesteinkommensgrenze zu ermitteln, die sich aus der Regelleistung der Eltern der Bedarfsgemeinschaft zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis ergibt, dass aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Kosten für Alleinstehende, Ehepaare und Kinder hervorgeht. Neben dieser Mindesteinkommensgrenze ist die Höchsteinkommensgrenze bestehend aus der Mindesteinkommensgrenze zzgl. des Gesamtkinderzuschlages, also dem höchstmöglichen Kinderzuschlag für alle im Haushalt lebende Kinder, zu ermitteln. Aus demjenigen Betrag, um den das bereinigte Einkommen (ohne Kindergeld) die Mindesteinkommensgrenze übersteigt, ist der Kinderzuschlag zu ermitteln. Bei der Berechnung des Bedarfes sind alle zur Bedarfsgemeinschaft angehörenden Mitglieder zu berücksichtigen. Gemäß § 7 SGB II sind dies neben dem Kläger, seiner Ehefrau und die drei Kinder, denn zur Bedarfsgemeinschaft gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II der erwerbsfähige Leistungsberechtigte (hier der Kläger), der Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (hier die Ehefrau) sowie die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in Nr. 1 – 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Bedarf setzt sich gemäß §§ 20, 22 SGB II aus der Regelleistung für den Kläger, seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern sowie aus den (tatsächlichen) Unterkunftskosten zusammen. Dieser Bedarf ist um das vorhandene Kindergeld zu verringern. Es ergibt sich folgende Bedarfsrechnung:
– vom 01.04. bis 31.10.2010: je 323 EUR Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau zzgl. jeweils 251 EUR Sozialgeld für die Kinder des Klägers zzgl. Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe von 824 EUR monatlich abzgl. des Kindergeldes von 2 x 184 EUR für die beiden ältesten Kinder sowie einmal 190 EUR für das jüngste Kind, ergibt insgesamt ein monatlicher Bedarf i.H.v.1.665 EUR.
– vom 01.11. bis 31.12.2010 ergibt sich ein Bedarf i.H.v. monatlich 2 x 323 EUR (Regelleistung für Kläger und Ehefrau), 3 x 251 EUR Sozialgeld für die drei minder-jährigen Kinder zzgl. Unterkunftskosten i.H.v. 889 EUR monatlich abzgl. des Kindergeldes von insgesamt 558 EUR, mithin ein monatlicher Bedarf i.H.v. 1.730 EUR.
– ab 01.01.bis 30.06.2011 errechnet sich ein Bedarf i.H.v. 2 x 323 EUR Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau sowie 3 x 251 EUR für die drei minderjährigen Kinder zzgl. Unterkunftskosten mit 904 EUR monatlich abzgl. des gesetzlichen Kindergeldes i.H.v. insgesamt 558 EUR, mithin ein Gesamtbedarf i.H.v. 1.745 EUR monatlich.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Kindergeld als Einkommen der Kinder anzusehen ist und da diese minderjährig sind und mit einem volljährigen erwerbstätigen Hilfebedürftigen in einem Haushalt leben, das Kindergeld nicht um eine Versicherungspauschale zu bereinigen ist (§ 11 SGB II i.V.m. § 6 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung).
In einem nächsten Schritt ist das anrechenbare Einkommen des Klägers zu ermitteln. Gemäß § 11 SGB II in der Fassung vom 05.12.2006 (gültig bis 31.12.2010, wie in der Fassung vom 09.12.2010 gültig bis 31.03.2011 sowie in der Fassung vom 13.05.2011 gültig ab 01.04.2011) sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen. Maßgeblich ist grundsätzlich der Monat des Zuflusses, d.h. etwaige Nachberechnungen des Einkommens aus dem Vormonat sind grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in denen sie tatsächlich zufließen. Einmalige Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 3 SGB II (in der Fassung vom 13.05.2011) auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, sofern der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfällt. Für den Leistungszeitraum bis 31.03.2011 sind einmalige Einnahmen gemäß § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Als angemessen ist hierbei derjenige Zeitraum anzusehen, der den Leistungsanspruch des Hilfeempfängers nicht vollständig entfallen lässt (BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 R -).
Die Beklagte ist hier zugunsten des Klägers von einer Auszahlung der einmaligen Zahlungen des Weihnachts- und Urlaubsgeldes auf zwölf Monate ausgegangen, sodass das monatliche Einkommen des Klägers insgesamt niedriger angesetzt worden ist. Da der Kläger über monatlich schwankendes Einkommen verfügt hat, ist gemäß § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen auszugehen. Dieses beträgt unter Berücksichtigung der eingereichten Abrechnungen für das Jahr 2010 2.714,76 EUR brutto und 2.006,86 EUR netto und für das Jahr 2011 2.812,80 EUR brutto und 2029,44 EUR netto, wobei das Weihnachtsgeld und die Sonderzahlung angesichts der geänderten Gesetzeslage gemäß § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate aufzuteilen gewesen sind.
Bei der prognostischen Einkommensberechnung für 2011 konnten zunächst nur die eingereichten Gehaltsabrechnungen von Januar – März 2011 berücksichtigt werden. Das sich so ergebende Durchschnittseinkommen ist um den Freibetrag für Erwerbstätige zu bereinigen. Dieser beträgt gemäß § 30 SGB II 20 % des Teils des Einkommens, das 100 EUR übersteigt, aber nicht mehr als 800 EUR beträgt, zusätzlich 10 % des Einkommens, das 800 EUR übersteigt, aber (sofern der erwerbsfähige Hilfebedürftige mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder mindestens ein minderjähriges Kind hat) nicht mehr als 1.500 EUR beträgt. § 30 SGB II ist gemäß der Übergangsregelung des § 77 Abs. 3 SGB II bis 30.06.2011 weiterhin anwendbar. Der sich so ergebende maximale Freibetrag beträgt 210 EUR und ist von der Beklagten zutreffend berücksichtigt worden. Das Einkommen ist sodann gemäß § 11 b SGB II (bzw. gemäß § 11 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 6 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung in der Fassung bis 31.12.2010) weiterhin zu bereinigen, um die Versicherungspauschale von 30 EUR monatlich, die Werbungskosten-pauschale mit 15,33 EUR monatlich, die Kosten für die Fahrt zur Arbeit, welche der Kläger durch Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mit 66,50 EUR angegeben hat, sowie der Altersvorsorge (Riester-Rente) zu bereinigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Riester-Rente nicht in voller Höhe mit hier 60,68 EUR zu berücksichtigen. Anzusetzen ist gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 4 SGB II (bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in der Fassung bis 31.12.2010) maximal derjenige Betrag, der den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt. Dies sind 4 % der Einnahmen des Vorjahres höchstens jedoch 2.100 EUR abzgl. der gesetzlichen Zulagen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich so für 2010 eine abzugsfähige Altersvorsorge i.H.v. 44,86 EUR monatlich (das Jahreseinkommen des Jahres 2009 mit 31.184 EUR x 4 % ergibt einen Betrag von 1.247,36 EUR). Hiervon abzuziehen ist die Grundzulage mit 144 EUR sowie die weitere Zulage für die vor dem Jahr 2008 geborenen Kinder mit 3 x 185 EUR, insgesamt 555 EUR, sodass ein Betrag von 535,36 EUR verbleibt. Dieser Jahresbetrag geteilt durch zwölf ergibt den monatlichen Betrag von 44,86 EUR. Für das Jahr 2011 ergibt sich eine abzugsfähige Riester-Rente i.H.v. 47,52 EUR (berechnet aus dem Jahresbruttoeinkommen von 2010 mit 31.980,95 EUR, hiervon 4 % ergibt den Betrag von 1.279,24 EUR abzgl. der Grundzulage sowie der Zulage für die drei Kinder ergibt einen Jahresbetrag von 570,24 EUR geteilt durch 12 ergibt den monatlichen Beitrag von 47,52 EUR).
Entgegen der Auffassung des Klägers sind nach Überzeugung des Senats nicht abzugsfähig die weiteren Beiträge für eine zusätzlich abgeschlossene Krankenversicherung sowie die weitere vom Kläger angeführte Lebensversicherung. Die Beträge für diese Versicherungen sind in der Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR bereits enthalten. Auch handelt es sich bei der zusätzlich abgeschlossenen Krankenversicherung nicht um eine gesetzliche Versicherung im Sinne § 11 Abs. 2 Nr. 3 a bzw. § 11 b Abs. 1 Nr. 3 a SGB II, sodass diese nicht berücksichtigungsfähig sind. Die weitere Lebensversicherung des Klägers konnte auch keine Berücksichtigung finden, da diese Versicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits pflichtversichert ist. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass diese Lebensversicherung ausschließlich der Altersvorsorge dient und gegen eine vorzeitige Verwertung geschützt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers können auch die Kosten für Medikamente nicht berücksichtigt werden. Diese sind als Bestandteil der Regelleistung gemäß § 20 SGB II berücksichtigt. Soweit darüber hinaus Kosten für Medikamente anfallen, sind diese im gesetzlichen Umfang von der Krankenversicherung zu übernehmen. Ferner sind die monatlich zu zahlenden Tilgungs- und Zinszahlungen für etwaige von dem Kläger aufgenommene Kredite nicht zu berücksichtigen. Die Rückzahlung von Schulden kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 11 ff. SGB II nicht zu einer Bereinigung des Einkommens führen, da das Einkommen nach Maßgabe des Gesetzes zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes einzusetzen ist.
Das Einkommen ist daher wie folgt zu bereinigen:
Für das Jahr 2010 ergeben sich Beträge von 366,69 EUR monatlich (bestehend aus 210 EUR gemäß § 30 SGB II, 30 EUR Versicherungspauschale, 15,33 EUR Werbungs-kostenpauschale, 66,50 EUR Fahrtkosten zur Arbeit sowie 44,86 EUR Kosten der Riester-Rente) sowie für das Jahr 2011 i.H.v. 369,35 EUR (gegenüber den Abzugsbeträgen für 2010 ändert sich nur der Beitrag der Riester-Rente mit 47,52 EUR).
Es verbleibt so ein anrechnungsfähiges Einkommen im Jahr 2010 i.H.v. 1.640,17 EUR sowie im Jahr 2011 i.H.v. 1.660,09 EUR durchschnittlich.
In einem nächsten Schritt ist sodann die Höchsteinkommensgrenze zu ermitteln, die sich aus der Regelleistung für den Kläger und seiner Ehefrau sowie dem statistischen Anteil an den Unterkunftskosten der Eltern, die mit drei Kindern in einem Haushalt leben, ergibt. Dies sind nach dem nächsten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern 62,12 %. Hinzuzurechnen ist der Gesamtkinderzuschlag mit 420 EUR. Es errechnet sich so eine Höchsteinkommensgrenze von 1.577,87 EUR für April bis Oktober 2010 (2 x 323 EUR Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau zzgl. 62,12 % von 824 EUR monatliche Unterkunftskosten zzgl. des gesamten Kinderzuschlages von 420 EUR). Dem steht das monatliche Einkommen des Klägers in diesem Zeitraum mit 1.640,17 EUR gegenüber, sodass die Höchsteinkommensgrenze überschritten wird. Für November bis Dezember 2010 errechnet sich eine Höchsteinkommensgrenze von 1.618,24 EUR (bestehend aus 2 x 323 EUR Regelleistung für den Kläger und seine Ehefrau zzgl. 62,12 % von 889 EUR Unterkunftskosten zzgl. des Gesamtkinderzuschlages von 420 EUR). Auch in diesem Zeitraum steht das monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers mit 1.640,17 EUR der Höchsteinkommensgrenze gegenüber, sodass sich ein Kinderzuschlag nicht errechnet. Ab Januar 2011 beträgt die Höchsteinkommensgrenze 1.637,56 EUR (bestehend aus 2 x 328 EUR zzgl. 62,12 % von 904 EUR Unterkunftskosten zzgl. des Gesamtkinderzuschlages von 420 EUR). Dieser Höchsteinkommensgrenze steht das durchschnittliche Einkommen aus 2011 i.H.v. 1.660,09 EUR gegenüber, sodass sich ein Kinderzuschlag nicht ermittelt.
Nach Ansicht des Senats sind die Unterkunftskosten für 2010 nicht rückwirkend aufgrund der Nebenkostennachforderung vom 22.10.2010 der S zu erhöhen. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II sind an Unterkunftskosten stets nur dasjenige zur berücksichtigen, was tatsächlich anfällt. Diese sind in den Monaten bis 31.10.2010 nur die bis dahin tatsächlich von der S geforderten Abschlagszahlungen für Erdgas i.H.v. 134 EUR bzw. ab 01.11.2010 dann 199 EUR.
Wie auch noch einmal mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung erörtert können keine Berücksichtigung finden die von der S abgerechneten Kosten für Strom, denn diese sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bereits in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten und könnten daher keine erneute Berücksichtigung im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II finden.
Letztendlich wurde im Termin auch versucht, dem Kläger zu erklären, dass eine monatsgenaue Betrachtung der schwankenden Einkünfte des Klägers ebenfalls nicht zu einer für ihn günstigeren Berechnung führt. Insoweit weist der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Berechnung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2011.
Der Kläger hat in April 2010 das geringste Bruttoeinkommen mit 2.359,86 EUR gehabt. Darüber hinaus hat es eine Nachverrechnung aus den Vormonaten mit 77,83 EUR sowie ein anteiliges Weihnachtsgeld, das im November 2009 ausgezahlt worden ist, mit 196,54 EUR gegeben, sodass sich Gesamtbruttoeinnahmen von 2.634,23 EUR errechnen. Dieses Bruttoeinkommen ist um die Sozialabgaben mit 662,86 EUR sowie die Versicherungs-pauschale mit 30 EUR, die Werbungskostenpauschale mit 15,33 EUR, die Fahrtkosten mit 66,50 EUR, die Riester-Rente mit 44,86 EUR sowie den Freibetrag nach § 30 SGB II mit 210 EUR zu bereinigen, sodass ein anzurechnendes Einkommen i.H.v.1.604,68 EUR verbleibt, welches die Höchsteinkommensgrenze mit 1.577,87 EUR in diesem Zeitraum übersteigt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 15.08.2013
Zuletzt verändert am: 15.08.2013