Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24.01.2012 werden zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die am 00.00.1965 geborene Klägerin zu 1) wohnt mit ihren drei Kindern, dem am 00.00.1989 geborenen Kläger zu 2), der am 00.00.1993 geborenen Klägerin zu 2) und der am 00.00.2003 geborenen Klägerin zu 4) zusammen. Die Kläger haben von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagter) durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen.
Mit acht Schriftsätzen vom 31.03.2011 beantragten die Prozessbevollmächtigten im Namen der Klägerinnen zu 1), zu 3) und 4) die Überprüfung der Leistungsbescheide betreffend acht Bewilligungsabschnitte, beginnend ab dem 01.04.2007, u.a. für den Leistungszeitraum vom 01.11.2008 bis 30.04.2009. Sie führten aus, dass die Begründung einem gesonderten Schreiben vorbehalten bleibe. Vorab bäten sie um Übersendung von Kopien sämtlicher Leistungsbescheide für den vorgenannten Zeitraum. Eine legitimierende Vollmacht würden sie nachreichen. Die Schreiben gingen per Telefax beim Beklagten am 31.03.2011 ein. Mit Schreiben vom 15.06.2011, eingegangen beim Beklagten am 21.06.21011, erinnerten die Prozessbevollmächtigten an die Übersendung der jeweiligen Leistungsbescheide. Daraufhin forderte der Beklagte mit Schreiben vom 28.06.2011 die Prozessbevollmächtigten auf, die angekündigte Vollmacht zu übersenden. Mit Schreiben vom 04.07.2011, eingegangen beim Beklagten am 06.07.2011, übersandten die Prozessbevollmächtigten eine Vollmacht der Klägerin zu 1). Daraufhin übersandte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.07.2011 die Leistungsbescheide.
Mit drei Schriftsätzen vom 29.08.2011, eingegangen beim Beklagten am 02.09.2011, begründeten die Prozessbevollmächtigten die Überprüfungsanträge. Sie machten u. a. geltend, dass der Freibetrag für das Kindergeld des Klägers zu 2) nicht berücksichtigt worden sei, der Auszug eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene Erhöhung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die verbleibenden Mitglieder entsprechend dem Kopfteilprinzip nicht beachtet worden sei, die Heiz- und Betriebskostennachforderung aus November 2007, August 2008, Juni 2009 und November 2010 sowie Mieterhöhungen in den Jahren 2008 und 2009 nicht berücksichtigt worden seien, der Kläger zu 2) trotz Bezugs einer Ausbildungsvergütung ab November 2009 weiter Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen sei und bei der Klägerin zu 4) ab Februar 2010 ein zu hoher Betrag an Kindergeld angerechnet worden sei. Den Schreiben waren die Heiz-und Betriebskostennachforderung aus November 2007, August 2008, Juni 2009 und November 2010 beigefügt. Mit Schreiben vom 22.09.2011 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten mit, dass er zur abschließenden Bearbeitung der Überprüfungsanträge dringend die Nachweise über die Höhe und den Zufluss der Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2) benötige. Er forderte die Nachweise für die Zeit vom 24.08.2009 bis heute an, damit das zu berücksichtigende Einkommen entsprechend berechnet werden könne. Mit Schreiben vom 16.11.2011 erinnerte der Beklagte an die Erledigung seines Schreibens vom 22.09.2011 und wies darauf hin, dass die abschließende Bearbeitung der Überprüfungsanträge vom 31.03.2011 nicht ohne die angegebenen Nachweise erfolgen könne. Daraufhin übersandten die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.12.2011 den Ausbildungsvertrag des Klägers zu 2).
Durch Bescheid vom 24.01.2012, adressiert an die Klägerin zu 1), stellte der Beklagte fest, dass die Leistungsbescheide vom 24.09.2007, 05.12.2007, 02.06.2008, 17.05.2008, 16.10.2008, 27.08.2009. 20.01.2010, 21.04.2010 und 25.10.2010 betreffend den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.03.2011 teilweise zu beanstande seien. Der sich aus den Änderungen ergebende Nachzahlungsbetrag werde in den nächsten Tagen auf das Konto der Klägerin zu 1) überwiesen.
Am 19.10.2011 haben die Kläger eine Untätigkeitsklage erhoben.
Sie sind der Auffassung, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage wegen Fristablaufs gerechtfertigt sei. Dem Schreiben vom 31.03.2010 sei keine Vollmacht beigefügt gewesen. Dies sei auch nicht zwingend erforderlich gewesen. Ausreichend sei eine Vertretungsanzeige gewesen. Hätte der Beklagte die fehlende Bevollmächtigung rügen wollen, so hätte er dies unmittelbar nach Zugang des Überprüfungsantrages tun müssen. Dies sei aber unterblieben. Der Beklagte habe somit keinerlei Veranlassung gehabt, die Übersendung der angeforderten Kopien der Leistungsbescheide von der Vorlage einer Vollmacht abhängig zu machen. Die nahezu viermonatige Verzögerung der Sachbearbeitung sei nicht erforderlich gewesen, zumal der Beklagte gewusst habe, dass eine exakte Überprüfung erst anhand der Leistungsbescheide möglich sei. Die Überprüfung der verspätet zur Verfügung gestellten Leistungsbescheide habe allerdings ergeben, dass außer den zu gering angesetzten Kosten sämtliche Bescheide weitere Fehler enthielten. Diese seien mit weiterem Schreiben vom 29.08.2011 beanstandet worden.
Durch Beschluss vom 24.01.2012 hat das Sozialgericht Duisburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt.
Sie tragen vor, da sie nicht mehr über die Bescheide aus den Vorjahren verfügt hätten, seien von ihren Bevollmächtigten jeweils Kopien beim Beklagten zur Begründung des Überprüfungsantrages angefordert worden. Dieser habe über mehrere Monate hinweg nicht reagiert und insbesondere nicht die Vorlage von Vollmachten verlangt. Bereits dadurch seien erhebliche Verzögerungen eingetreten, zumal der Beklagte anhand der vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres die Kosten der Unterkunft und Heizung hätte korrekt ermitteln können. Erst eine Erinnerung an die Übersendung von Kopien der Leistungsbescheide habe der Beklagte zum Anlass genommen, eine Vollmacht anzufordern, obwohl eine fehlende Vollmacht in der Regel unverzüglich nach Zugang der Erklärung zu rügen sei. Eben dies habe der Beklagte unterlassen. Nachdem der Beklagte die Vollmachten erhalten habe, habe er unnötig lange abgewartet, bis er die geforderten Kopien zur Verfügung gestellt habe. Bei Durchsicht dieser Unterlagen habe sich gezeigt, dass die früheren Leistungsbescheide nicht nur hinsichtlich der Kosten der Unterkunft fehlerhaft gewesen seien, sondern weitere unterschiedliche Fehler aufgewiesen haben, die zum Teil nicht erklärlich gewesen seien und eine Rücksprache mit der Klägerin erforderlich gemacht hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerden sind unbegründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers zu 2) – Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG wegen Nichtbescheidung eines Antrags – bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO.
Die vom Kläger zu 2) erhobene Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG ist unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist u. a., dass ein Kläger einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 88 Rn 3). Der Kläger zu 2) hat aber keinen Überprüfungsantrag gestellt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Überprüfungsanträge am 31.03.2011 ausdrücklich nur im Namen der Klägerinnen zu 1), zu 3 und zu 4) gestellt. Der Kläger zu 2) ist in diesen Schreiben nicht aufgeführt. Auch wenn die Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 29.08.2011 im Wege des Meistbegünstigungsgrundsatzes als konkludente Überprüfungsanträge des Klägers zu 2) ausgelegt werden, ist die am 16.10.2011 erhobene Untätigkeitsklage des Klägers zu 2) unzulässig. Zum einen ist die Sperrfrist von sechs Monate bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Zum anderen hat der Beklagte innerhalb der Sperrfrist durch Bescheide vom 24.01.2012 die Überprüfungsanträge beschieden.
2. Ebenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerinnen zu 1), zu 3) und zu 4) – Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG wegen Nichtbescheidung eines Antrags – keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO.
Zwar ist die Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs (hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 20.09.2011 – L 19 AS 1510/11 B = juris Rn 19; BayLSG Beschluss vom 19.03.2009 – L 7 AS 64/09 B = juris Rn 14) zulässig, da die Klägerinnen erst – nach Ablauf der Sperrfrist von 6 Monaten ab Stellung der Überprüfungsanträge – am 19.10.2011 Klage erhoben haben. Jedoch sind die Untätigkeitsklagen unbegründet.
Der Beklagte hat einen zureichenden Grund gehabt, innerhalb der Sperrfrist von 6 Monaten die Überprüfungsanträge nicht zu bescheiden. Erstmals mit Eingang der Widerspruchsbegründung wurde dem Beklagten am 02.09.2011 konkret dargelegt, unter welchen Gesichtspunkten die Leistungsbewilligungen, die einen Zeitraum von vier Jahren umfassten, rechtswidrig sein sollten, und ihm neue rechterhebliche Tatsachen, z. B. der Auszug einer Person aus der Wohnung, mitgeteilt. Nach Eingang der Widerspruchsbegründung hat der Beklagte zeitnah die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet und mit Schreiben 22.09.2011 die zur abschließenden Bearbeitung der acht Überprüfungsanträge noch erforderlichen Unterlagen über die Höhe und den Zufluss der Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2) angefordert. Durch dieses Anforderungsschreiben sind die Klägerinnen auch informiert gewesen, dass der Beklagte die Beiziehung weiterer Unterlagen zur abschließenden Bescheidung der Überprüfungsträge für erforderlich hält. Nach Eingang der angeforderten Unterlagen hat der Beklagte innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung über die Überprüfungsanträge durch Erlass des Bescheides vom 24.01.2012 getroffen.
Da die Klägerinnen durch das Schreiben des Beklagten von 22.09.2011 über den Sachstand des Verfahrens des Verfahrens – Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen unter ihrer Mitwirkung – informiert gewesen sind, konnte der Beklagte auch davon ausgehen, dass die Klägerinnen mit einer Entscheidung in allen acht Überprüfungsverfahren erst nach Abschluss der weiteren Ermittlungen einverstanden sind. Daher hat es den Klägerinnen nach dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Gebot der der gegenseitigen Rücksichtnahme (LSG NRW Beschlüsse vom 11.06.2008 – L 19 B 114/07 AS – und vom 05.03.2007 – L 17 B 26/06 U) oblegen, vor Einleitung des Gerichtsverfahren den Sachstand der Überprüfungsverfahren zu erfragen, für deren Bearbeitung die Höhe und der Zufluss der Ausbildungsvergütung des Klägers zu 2) – nach summarischer Prüfung betreffend den Zeitraum vor August 2009 – nicht relevant ist.
Die Klägerinnen machen ohne Erfolg geltend, dass sich die Erstellung der Widerspruchsbegründung durch die verspätete Übersendung der Leistungsbescheide verzögert habe und die fehlende Vorlage der Vollmacht keinen sachlichen Grund für die verzögerte Übersendung des Ausdrucks der Leistungsbescheide darstelle. Zwar trifft zu, dass nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Vorlage einer Vollmacht durch den Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, sondern der Beklagte nur den Nachweis einer schriftlichen Vollmacht verlangen kann. Jedoch sind bei Verfahrenshandlungen, die die Offenbarung von Sozialdaten des Vertretenen, wie z. B. bei der Übersendung von Leistungsbescheiden, zur Folge haben, die Vorschriften über den Schutz von Sozialdaten nach § 67b Abs. Satz 1, Abs. 2 Satz 3 SGB X zu beachten. Erforderlich ist danach in der Regel eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis des Einverständnisses der Vertretenen (vgl. LSG Schleswig Holstein Beschluss 04.11.2008 – L 4 KA 3/07 -; Krasney in Kasseler Kommentar, § 13 SGB X Rn 5). Dies ist den Prozessbevollmächtigten augenscheinlich auch bewusst gewesen, da sie die Vorlage einer Vollmacht in den Antragschriften angekündigt haben. Insoweit müssen sich die Klägerinnen die durch die verzögerte Vorlage ihrer Vollmachten eingetretene verzögerte Bearbeitung ihrer Anträge zurechnen lassen, zumal der Beklagte innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vollmacht die Übersendung der Ausdrucke der Leistungsbescheide über einen Zeitraum von vier Jahren veranlasst hat.
3. Des weiteren haben der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zur Erledigung der Untätigkeitsklage durch den Erlass des Bescheides vom 24.01.2012 bzw. bis zur Entscheidung durch den Senat nicht durch die Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i.S.v. § 117 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Einem Prozesskostenhilfeantrag sind nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Die Vorlage einer Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft – vorliegend der Klägerin zu 1) – unter Beifügung eines Leistungsbewilligungsbescheides nach dem SGB II, aus dem sich der Leistungsbezug nach dem SGB II auch der übrigen am Gerichtsverfahren beteiligten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergibt, genügt nicht zu der nach § 117 Abs. 2 ZPO geforderten Glaubhaftmachung. Dies folgt allein schon daraus, dass aus den Angaben eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft zu seinem Vermögen in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Schlussfolgerungen über das Vermögen anderer am Gerichtsverfahren beteiligter Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gezogen werden können, zumal der Begriff des Schonvermögens im SGB II von dem des Prozesskostenhilferechts differiert. Eine Glaubhaftmachung erfordert nicht nur die Angaben über das Einkommen und Vermögen eines Antragstellers, sondern auch die Abgabe der Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Insoweit ist die Verwendung des Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" vorgeschrieben (§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 1 PKHVV). Auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII müssen den Vordruck verwenden (BSG Beschluss vom 17.08.2007 – B 1 KR 6/07 BH).
Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 12.04.2012
Zuletzt verändert am: 12.04.2012