Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.01.2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Das Sozialgericht hat es in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin notwendige außergerichtliche Kosten der Antragstellerin aufzugeben. Der gegen den Beschluss vom 09.01.2007 eingelegten Beschwerde der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 15.02.2007 zu Recht nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 über die Absenkung von Arbeitslosengeld II nach § 31 SGB II in Höhe von monatlich 103,50 EUR. Nach Antragstellung am 27.11.2006 hat die Antragsgegnerin am 06.12.2006 in einem einheitlichen Widerspruchsbescheid u.a. über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 14.11.2006 entschieden. Dieser Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen; auf den Widerspruchsbescheid wird insoweit Bezug genommen. Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.12.2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin ihre Kosten aufzuerlegen. Das Sozialgericht, das zuvor mit Beschluss vom 06.12.2006 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe gewährt hatte, hat diesen Antrag mit Beschluss vom 09.01.2007 abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es unter dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips nicht der Billigkeit entspräche, der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren außergerichtliche Kosten der Antragstellerin aufzugeben.
Denn die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 14.11.2006 mit Schreiben vom 17.11.2006 (Eingang bei der Antragsgegnerin am 20.11.2006) Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Telefax vom 22.11.2006, bezugnehmend auf ein Telefonat vom gleichen Tage, die Bevollmächtigten der Antragstellerin um Stellungnahme gebeten, ob sie zunächst Akteneinsicht wünschten, oder ob eine sofortige Entscheidung der Antragsgegnerin mit erst anschließender Akteneinsicht gewollt sei. Hierzu möge die Antragstellerin bis 28.11.2006 Stellung nehmen. Am gleichen Tag teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, es werde zunächst Akteneinsicht gewünscht. Daraufhin übersandte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23.11.2006 die Verwaltungsakte mit der Bitte um Rückgabe binnen zwei Wochen. Bereits am 27.11.2006 hat die Antragstellerin sodann im vorliegenden Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dahingehend begehrt, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 14.11.2006 anzuordnen. Am 29.11.2006 ging bei der Antragsgegnerin sodann der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.11.2006 ein, mit dem die Akte nach Einsichtnahme zurückgereicht wurde. Am gleichen Tage wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.11.2006 begründet. Bereits unter dem 01.12.2006 erließ die Antragsgegnerin einen Änderungsbescheid in einer separat angefochtenen Angelegenheit, in der es um die Höhe des monatlich anzurechnenden Einkommens der Antragstellerin ging. Dies führte in jener Angelegenheit zu einer Besserstellung der Antragstellerin. Ausweislich eines Aktenvermerks wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 01.12.2006 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Sanktionsentscheidung eine Abhilfe nicht in Betracht komme. Der Bevollmächtigten wurde darum gebeten, ggf. weiter vorzutragen. Der Bevollmächtigte bat jedoch ausweislich des Telefonvermerks darum, zunächst eine Begründung zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistungskürzung zu übersenden. Dies solle vor einer endgültigen Widerspruchsentscheidung erfolgen, damit er noch zur Begründung weiter vortragen könne. Darauf hin wurde der Bevollmächtigte darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen zu einer weiteren Verzögerung führen würde, was im Hinblick auf das bereits anhängige vorliegende Verfahren problematisch sei. Mit Schreiben vom 04.12.2006 wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin nochmals mitgeteilt, dass eine Änderung der Sanktionsentscheidung nicht erfolgen könne. Es bestehe Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme; vor einer Erwiderung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei eine abschließende Entscheidung über den Widerspruch beabsichtigt. Die Stellungnahme seitens der Bevollmächtigten könne deshalb nur berücksichtigt werden, wenn sie noch am gleichen Tage (04.12.2006) eingehe. Es erfolgte darauf hin noch am gleichen Tag eine weitere Stellungnahme der Bevollmächtigten. Unter dem 06.12.2006 erging sodann der ablehnende Widerspruchsbescheid.
Unter Beachtung dieses Ablaufs erschien die Einleitung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bereits am 27.11.2006 rechtsmissbräuchlich, da zuvor mit dem Widerspruch eine Bearbeitungsfrist bis 28.11.2006 eingeräumt worden war; in dem Widerspruch ist insofern ausdrücklich angeführt, es werde der Antragstellerin "bei fruchtlosem Fristablauf" einstweiliger Rechtsschutz angeraten, da sie ansonsten über keine Barmittel für den Lebensunterhalt verfüge. Bereits unter dem 22.11.2006 hatte daraufhin die Antragsgegnerin angefragt, ob tatsächlich zunächst Akteneinsicht gewünscht werde, oder ob zunächst eine Entscheidung erfolgen solle. Im weiteren Verlauf hat die Antragsgegnerin jeweils schnellstmöglich entschieden. Da es der Antragstellerin ersichtlich um höhere monatliche Leistungen ging, ist insoweit auch von Bedeutung, dass unmittelbar nach Zugang maßgeblicher Unterlagen in einer weiteren Angelegenheit hinsichtlich der Höhe des anzurechnenden Einkommens bereits am 01.12.2006 entschieden worden ist.
Insgesamt mag bei der Vielzahl von Verfahren, die die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin führt, ihren Prozessbevollmächtigten entgangen sein, dass die Einleitung eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren nicht angemessen erschien. In jedem Fall wäre es jedoch unbillig, die Antragsgegnerin mit außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu belasten.
Soweit die Antragstellerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe begehrt, kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – bei bestehender Gerichtsgebührenfreiheit – überhaupt zum Entstehen von Anwaltsgebühren führen kann. Denn jedenfalls fehlt der Rechtsverfolgung der Antragstellerin insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG)
Erstellt am: 04.07.2007
Zuletzt verändert am: 04.07.2007