Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten der Klägerin sind auch im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die volle Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005.
Die am 00.00.1950 geborene Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem am 00.00.1970 geborenen Sohn F bis zum 31.07.2006 die B 00, E gelegene Mietwohnung. Die Wohnung war 77,38 qm groß. Sie umfasste drei Zimmer, eine Küche, einen Abstellraum, ein Bad und eine Loggia. Die Klägerin war Alleinmieterin der Wohnung. Die Gesamtmiete belief sich auf 512,76 EUR und setzte sich wie folgt zusammen:
304,36 EUR Kaltmiete
10,32 EUR Vorauszahlung
Aufzug 137,96 EUR
Vorauszahlung Betriebskosten 60,12 EUR
Vorauszahlung Heizung.
Die Warmwasserzubereitung war an die Heizung angeschlossen.
In der Zeit vom 01.01. bis 30.06. 2005 bezog die Klägerin eine große Witwenrente in Höhe von 502,69 EUR netto. Ihr Sohn ist als Schwerbehinderter anerkannt und war im 28. Semester Student im Fach Rechtswissenschaft. Wegen des Ablaufs der Höchstförderungsdauer im streitbefangenen Zeitraum erhielt er keine Bundesausbildungsförderung (BAföG). Im März 2006 brach er sein Studium ab.
Durch Bescheid vom 01.12.2004 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005 in Höhe von insgesamt 377,70 EUR monatlich, u.a Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 217,70 EUR. Die Beklagte ging von einem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 755,97 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 217,70 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung + 160,00 EUR Zuschlag nach § 24 SGB II) aus und zog hiervon ein Einkommen in Höhe von 378,27 EUR ab. Die Kosten für Unterkunft und Heizung von 217,70 EUR ermittelte die Beklagte, indem sie von der Gesamtmiete einen Betrag von 10,82 EUR (18% von 60,12 EUR Heizungskosten) für die Warmwasserheizung abzog und anschließend den Betrag von 501,94 EUR nach Kopfteilen auf die Klägerin und ihren Sohn verteilte.
Gegen die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass ihr als Alleinmieterin ein Anspruch auf Übernahme der gesamten Unterkunftskosten zustehe. Ihr Sohn sei weder Mitmieter noch Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Er beteilige sich weder an der Miete noch an dem Lebensunterhalt. Wegen seiner Behinderung – Erblindung eines Auges – habe sich sein Studium verzögert. Er erhalte weder Unterhalt noch Leistungen nach dem BAföG und erziele auch kein Einkommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass nach § 19 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u.a Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten zur Unterkunft und Heizung erhalte. Sei nur einem Teil der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen Arbeitslosengeld II zu gewähren, seien die Kosten für die Unterkunft einschließlich der Nebenkosten sowie die Heizkosten nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen aufzuteilen.
Am 24.03.2005 hat die Klägerin Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 unter Berücksichtigung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Sie hat vorgetragen, dass sie als Alleinmieterin rechtlich für die vollen Unterkunft- und Heizungskosten einstehe müsse. Im Rahmen ihres alleinigen Gebrauchs- und Nutzungsrechts habe sie ihrem Sohn ein Kinderzimmer zur Verfügung gestellt, das noch nicht einmal einen vollwertigen Wohnraum darstelle, sodass ihr Sohn im Grunde überhaupt nicht als Wohnungsbenutzer bezeichnet oder behandelt werden könne. Sie dulde ihren Sohn nur in der Wohnung. Er könne sich finanziell nicht an den Wohnkosten beteiligen. Sie könne auch keine Unterkunftskosten ihm gegenüber geltend machen, weil solche Kosten ihrem Sohn nicht entstünden. Er sei weder Mitmieter der Wohnung noch bestehe ein Untermietverhältnis.
Sie habe sich seit März 2005 um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie habe jedoch bisher nicht ausziehen dürfen. Ihr sei von den Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt worden, dass ihre Wohnung angemessen sei. Die Beklagte hätte sie auf die Möglichkeit der Kostensenkung durch einen Umzug hinweisen müssen. Dies habe diese unterlassen und damit die Durchführung eines Umzugs verhindert.
Durch Urteil vom 21.08.2007 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der Klägerin keine höheren Kosten für Unterkunft und Heizung zustünden. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung der Unterkunfts- und Heizungskosten nach dem Kopfteilprinzip zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sei rechtmäßig. Ausnahmen von dem Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer würden in Rechtsprechung und Literatur zwar vereinzelt angenommen, wenn ein Wohnungsnutzer den auf ihn entfallenden Kostenanteil nicht aufbringen könne oder tatsächliche Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig dem Unterkunftsbedarf eines bestimmten Bewohners zugeordnet werden könnten. Ein solcher Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben.
Gegen das am 14.09.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.09.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, die Beklagte habe zu Unrecht eine hälftige Aufteilung der Unterkunftskosten vorgenommen. Der Begriff "anteilig" bedeute nicht, dass bei einem Zweipersonenhaushalt automatisch die Hälfte, bei einem Dreipersonenhaushalt ein Drittel der Kosten usw. anzusetzen sei. Entscheidend sei, ob die Unterkunft gleichmäßig oder nur zu einem Teil genutzt werde bzw. ob ein Untermietvertrag zwischen den Beteiligten bestehe. Die Beklagte hätte unter individueller Zuordnung der von der Klägerin genutzten Räume die Kosten für Unterkunft und Heizung zumindest zu Zweidrittel oder mehr übernehmen müssen. Weiter sei ein Härtefall gegeben, der ein Abweichen von dem Prinzip der Verteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsbenutzer bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten zulasse. Das Studium ihres Sohnes habe sich wegen der Pflege von Familienangehörigen unverschuldet verzögert. Es sei absehbar gewesen, dass ihr Sohn das Studium alsbald beenden und anschließend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen würde. Als Student sei er sowohl vom Leistungsbezug durch die Beklagte wie auch wegen der Überschreitung der Höchstdauer des Studiums vom Bafög-Bezug ausgeschlossen gewesen. Ein Abbruch des Studiums allein zum Zweck des Erhalts von Sozialleistungen sei ihm nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte habe aus sachfremden Beweggründen gehandelt, als sie ihr einerseits trotz eines einkommenslosen Haushaltsmitglieds nur die anteiligen Unterkunftskosten geleistet habe, andererseits dieses Haushaltsmitglied zur Aufgabe des Studiums und zur Beantragung von Sozialleistungen angehalten habe. Selbst wenn die Aufgabe des Studiums und die Beantragung der Leistungen nach dem SGB II für ihren Sohn zumutbar gewesen wäre, sei die Unterkunft auf Grund ihrer Größe unangemessen gewesen. Eine Bedarfsgemeinschaft, die aus zwei Personen bestehe, habe Anspruch auf 60 qm Wohnraum. Ihre Wohnung sei aber 80 qm groß gewesen. Die Beklagte habe es entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung unterlassen, die Klägerin zur Senkung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II aufzufordern. Sie habe vielmehr darauf beharrt, dass der Sohn der Klägerin sein Studium aufgebe und sich an den Kosten der Unterkunft beteilige. Auskünfte zur Angemessenheit des Wohnraumes nach dem SGB II und der Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten sowie der Kaution für den Fall eines Umzugs habe sie erst durch die persönliche Vorsprache beim Sozialamt im November 2005 erhalten. Wenn die Beklagte sie von Anfang an über die Unangemessenheit der Wohnungsgröße für zwei Personen informiert hätte, wäre sie zusammen mit ihrem Sohn zu einem viel früheren Zeitpunkt in eine kleinere Wohnung umgezogen. Die Kosten einer kleineren Wohnung hätte sie finanzieren können. Mehrfach sei ihr die Zustimmung zum Umzug verweigert worden. Schon bei der Antragsabgabe Ende 2004 habe sie aus ihrer Wohnung ausziehen wollen, weil diese zu teuer gewesen sei. Dies habe sie bei der Antragsabgabe der Mitarbeiterin der Beklagten erklärt. Die Mitarbeiterin habe sie darauf verwiesen, dass sie diese Frage mit einem Kollegen in der nächsten Woche klären solle. Sie habe danach wiederholt telefonisch, mündlich und schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht, dass sie aus der Wohnung ausziehen wolle. Der Sachbearbeiter habe ihr erklärt, dass er sich schon gerne ausziehen lassen wolle, dies aber nicht dürfe. Die Anweisung sei aus der Rechtsabteilung gekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2007 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2005 zu verurteilen, ihr Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unter Zugrundelegung der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 512,76 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Dortmund, S 14 (18) AS 96/06 ER, Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitgegenstand des Berufungsverfahren ist die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2005, da die Klägerin ihr Begehren im Berufungsantrag dahingehend zeitlich und sachlich beschränkt hat (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Klagebegehren auf die Kosten für Unterkunft: BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R).
Die Beklagte ist als eine nach § 44b SGB II gebildete Arbeitsgemeinschaft nach § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig. § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2010 weiterhin anwendbar (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 55/06 R m.w.N.).
Die Klägerin ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ihr steht gegenüber der Beklagten kein höherer Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu als der bewilligte Betrag von 217,70 EUR.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 SGB II. Im streitbefangenen Zeitraum hat sie das 15 Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik und ist erwerbsfähig i.S.v. § 8 SGB II. Dem Sachverhalt sind keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich hindern könnte, zu entnehmen. Trotz des Bezuges einer Witwenrente in Höhe von 502,69 EUR netto ist die Klägerin hilfebedürftig. Der Bedarf der Klägerin von 755,16 EUR (345,00 EUR Regelleistung + 250,16 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung + 160,00 EUR Zuschlag) im streitbefangenen Zeitraum übersteigt das anrechenbare Einkommen von 472,69 EUR (502,69 EUR – 30,00 EUR Versicherungspauschale).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei den angefallenen Kosten für die Mietwohnung in Höhe von insgesamt 452,56 EUR (304,36 EUR Kaltmiete + 10,32 EUR Vorauszahlung Aufzug + 137,96 EUR Vorauszahlung Betriebskosten) handelt es sich um berücksichtigungsfähige Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dies gilt auch für die Aufzugskosten, da es sich bei dem Aufzug nach dem Mietvertrag um eine gemeinschaftliche Anlage und Einrichtung handelt, deren Kosten auf die Mieter umgelegt wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte bei der Ermittlung der Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht die vollen Kosten für die Mietwohnung, sondern nur deren Hälfte, d.h. einen Betrag von 226,28 EUR, anzusetzen. Der Sohn der Klägerin ist bei der Aufteilung der Kosten für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, obwohl er als volljähriges Kind nach § 7 Abs. 3 SGB II i.d.F. des KommOptionsG vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014) nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist.
Für die Aufteilung der Kosten zwischen der Klägerin und ihrem Sohn ist unerheblich, dass die Klägerin alleinige Mieterin der Wohnung gewesen ist und im Außenverhältnis für die vollen Kosten der Unterkunft gehaftet hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, sind die Kosten für eine Unterkunft, die eine Hilfebedürftige gemeinsam mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, nutzt, aus Praktikabilitätsgründen im Regelfall unabhängig vom Alter oder von der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu (BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.). Deshalb ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl vorliegend unerheblich, in welchen Umfang der Sohn der Klägerin die Wohnung tatsächlich genutzt hat.
Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer rechtfertigen könnten, bestehen nicht.
Dies kann der Fall sein, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung ein Untermietverhältnis bzw. ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis besteht. Voraussetzung für ein solches Nutzungsverhältnis ist, dass der Nutzer – vorliegend der Sohn der Klägerin – ein Entgelt für Nutzung der überlassenen Räume zu entrichtet hat und der Nutzer zu einer abgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt ist (siehe hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2007, L 28 AS 1059/07 und vom 22.02.2008, L 28 AS 1065/97). Für das Bestehen eines solchen Nutzugsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihrem Sohn sind nach Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Sohn der Klägerin nach deren eigenen Einlassungen die Wohnung unentgeltlich genutzt.
Ein Abweichen vom Kopfteilprinzip kann weiterhin gerechtfertigt sein, wenn und soweit der Hilfefall durch nach den Vorschriften des SGB II bedeutsame Umstände gekennzeichnet ist, die ohne weiteres objektivierbar gewesen sind. Dies kann ein über das normale Maß hinausgehender Bedarf der Hilfebedürftigen als auch eines anderen Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft sein, wie z.B. erhöhter Wohnraumbedarf wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 45/06 R m.w.N.). Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Sohn wegen seines Studiums finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Unterkunft mitzutragen, stellt dies keinen Sonderfall dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, ist für die Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer unerheblich, ob das Nichtmitglied einer Bedarfsgemeinschaft in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen (siehe BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R und vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Der Grund für die Unterdeckung des Bedarfs durch das Nichtmitglied ist unbeachtlich. Das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II sind nicht dazu bestimmt, eine Empfängerin in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen (Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R). Dem Sohn der Klägerin hat es oblegen, die auf ihm entfallenden Unterkunftskosten zu decken. Auch der Ausschluss des Sohnes aus den staatlichen Leistungssystemen wegen Ausschöpfung des BAföG-Anspruchs bzw. nach § 7 Abs. 5 SGB II begründet keinen Sonderfall (siehe BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 13/06 R und vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Denn es handelt sich um eine von einem Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung, wenn er ein Studium betreibt, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung eines Studiums vorgesehenen Sozialleistungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt. Diese Entscheidung eines Studierenden kann die Beklagte nicht verpflichten, ihm während des Studiums Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, ohne dass er dem Gesamtsystem des SGB II unterliegt (siehe zur Rechtmäßigkeit des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II: BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R). Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II würde umgangen, wenn einer Dritten ein höherer Bedarf für Unterkunft nach dem SGB II zuerkannt wird, weil sie mit einem Studenten, der die auf ihn entfallenden Unterkunftskosten nicht aufbringen kann, zusammen wohnt. Einen zu berücksichtigenden, über die Angemessenheitsgrenzen hinausgehenden Mehrbedarf der Klägerin oder ihres Sohnes an Wohnfläche, der bei der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen zu berücksichtigen wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
Auch die Einlassung der Klägerin, Mitarbeiter der Beklagten hätten durch ihr Verhalten sie daran gehindert, zusammen mit ihrem Sohn in eine kleinere Wohnung umzuziehen, deren Kosten sie auch unter Berücksichtigung der von Beklagten nur anteilig erbrachten Kosten für Unterkunft und Heizung hätte finanzieren können, begründet keine Ausnahme von dem Kopfteilprinzip. Denn diese Argumentation ist allenfalls im Rahmen eines etwaigen Amtshaftungsprozesses zu berücksichtigen. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten begründet jedenfalls keinen erhöhten Bedarf der Klägerin, der im Rahmen der Vorschriften des SGB II, insbesondere nach § 22 SGB II, zu berücksichtigen wäre.
Ob die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten für die Mietwohnung in Höhe von 226,32 EUR (452,64 EUR: 2) nach der Produkttheorie angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewesen sind, kann für den streitbefangenen Zeitraum dahinstehen, da die Frist von sechs Monaten des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II noch nicht abgelaufen gewesen ist. Die Beklagte hat der Klägerin bis zum 30.06.2005 keine Kostensenkungsaufforderung erteilt.
Auch für die Aufteilung der Heizkosten, vorliegend 60,12 EUR monatlich, gilt das Prinzip der Aufteilung der Kosten nach den Kopfteilen der Wohnungsnutzer, so dass die Hälfte des Betrages der Heizkostenpauschale bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Kosten für Heizung anzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Von dem auf die Klägerin entfallenden Heizkostenanteil in Höhe von 30,06 EUR ist ein Warmwasserkostenanteil von 6,22 EUR (siehe zur Höhe der anrechenbaren Warmwasserkosten: BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R) abzuziehen, da die Warmwasseraufbereitung an die Heizung angeschlossen gewesen ist. Der in der Regelleistung der Klägerin enthaltene Warmwasserkostenanteil ist nicht von dem Gesamtbetrag der Heizkostenvorauszahlung, sondern nur von dem berücksichtigensfähigen Teilbetrag abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.05.2008, B 11b AS 45/06 R). Mithin belaufen sich die berücksichtungsfähigen Kosten für Heizung auf 23,84 EUR und die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung auf insgesamt 250,16 EUR.
Auf die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung ist ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 127,69 EUR anzurechnen. Nach Abzug der Versicherungspauschale von 30,00 EUR hat die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ein nach § 11 SGB II anrechenbares Einkommen in Höhe von 472,69 EUR bezogen. Dieses Einkommen ist zunächst auf den Anspruch der Klägerin auf Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345,00 EUR anzurechnen. Der Restbetrag von127,69 EUR ist von den Kosten für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 SGB II abzuziehen. Damit steht der Klägerin ein Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 122,47 EUR zu, der geringer ist als der im angefochtenen Bescheid bewilligte Betrag von 217,70 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Erstellt am: 25.11.2008
Zuletzt verändert am: 25.11.2008