Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.05.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Klägerin für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen ist.
Die 1975 geborene Klägerin war als Reinigungskraft beschäftigt. Zum 26.12.2003 meldete sie der Arbeitgeber wegen fristloser Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei den Sozialversicherungsträgern ab. Die Bundesagentur für Arbeit, bei der sich die Klägerin arbeitslos gemeldet hatte, stellte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit in der Zeit vom 26.12.2003 bis zum 19.03.2004 fest. Die Klägerin beantragte für diesen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. In der Zeit vom 18.02.2004 bis zum 10.03.2004 nahm sie an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Der Beklagten lagen zunächst nur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 16.01.2004 vor; bezüglich früherer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit hatte die Klägerin keine Bescheinigungen eingereicht. Zur Klärung eines Anspruchs der Klägerin auf Krankengeld führte die Beklagte medizinische und tatsächliche Ermittlungen durch. Mit Bescheid vom 06.04.2004, gegen den die Klägerin Widerspruch einlegte, lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Krankengeld zunächst ab, da die Arbeitsunfähigkeit nach den vorliegenden Unterlagen nicht während der Zeit der Beschäftigung eingetreten sei. Auf den Antrag der Klägerin vom 16.04.2004, sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern, teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.06.2004 mit, in der Zeit vom 11.03.2004 bis zum 21.04.2004 bestehe eine freiwillige Versicherung. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, deren Höhe und Berechnungsgrundlage sie darlegte, würden vom örtlichen Träger der Sozialhilfe geleistet. Vom 22.04.2004 an bestand eine Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeldes.
Mit der am 07.12.2004 zum Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte, Frau Rechtsanwältin I L, im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Bescheidung des am 16.04.2004 gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2004 eingelegten Widerspruchs sowie des am 16.04.2004 gestellten Antrages auf freiwillige Mitgliedschaft begehrt.
Zugleich hat sie beantragt,
ihr für das sozialgerichtliche Verfahren PKH zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin L beizuordnen.
Die Übersendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechender Nachweise stellte sie in Aussicht.
Bezüglich der freiwilligen Mitgliedschaft hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Antrag unverständlich sei, da der Versichertenschutz der Klägerin sicher gestellt gewesen und die Klägerin darüber entsprechend informiert worden sei. Hinsichtlich des mit der Einlegung des Widerspruchs am 16.04.2004 verfolgten Ziels einer Gewährung von Krankengeld habe sich der Sachverhalt inzwischen geklärt. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sei bereits am 12.12.2003 eingetreten. Es bestehe ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15.01.2004 bis zum 19.04.2004. Ihrer Auffassung nach sei der Rechtsstreit damit erledigt. Dem Grunde nach hat die Beklagte die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zugesagt.
Mit Schreiben vom 05.04.2005, eingegangen bei Gericht am 15.04.2005, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Nachweise bei Gericht eingereicht. Zugleich hat sie bezüglich des Anspruchs auf Krankengeld den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Klage wurde daraufhin vom Sozialgericht als erledigt ausgetragen.
Mit Beschluss vom 20.05.2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, PKH könne frühestens von dem Zeitpunkt an gewährt werden, in dem der Antrag einschließlich aller erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorliege. Der Rechtsstreit habe jedoch zeitgleich mit dem Eingang der PKH-Erklärung seine Erledigung gefunden; denn die Klägerin habe das Anerkenntnis der Beklagten angenommen. Eine Bewilligung von PKH komme damit nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung in Betracht. Es könne insoweit dahin stehen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis an der nachträglichen Bewilligung von PKH bestehe, da die Beklagte die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zugesagt habe.
Gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.05.2005 zugestellten Beschluss hat diese am selben Tag per Fax Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, auf eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten komme es nicht an. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH lägen vor. Die Klägerin habe ihre Bedürftigkeit nachgewiesen. Die Erfolgsaussicht sei im Hinblick auf das Anerkenntnis der Beklagten ebenfalls gegeben. Die Beklagte erachtet demgegenüber die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere kann eine Beschwer der Klägerin trotz des Kostenanerkenntnisses der Beklagten nicht verneint werden. Insoweit reicht es aus, dass ihr durch die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts etwas versagt worden ist, das sie beantragt hatte (sog. formelle Beschwer, vgl. Bundessozialgericht -BSG-, BSGE 11,26, 27; 11, 161, 164; 36, 62, 63; 43, 1, 2f.). Eine materielle Beschwer ist dagegen nicht erforderlich, insbesondere keine wirtschaftliche Benachteiligung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 8. Aufl. 2005, vor § 143 RdNr. 5a m. w. N.).
Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH gemäß §§ 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG liegen nicht vor.
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Bescheidung des Antrages vom 16.04.2004 bestehen keine Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 S. 1 ZPO. Die Beklagte hatte in angemessener Frist den Antrag der Klägerin beschieden, vgl. § 88 Abs. 1 SGG. Eine Untätigkeit der Beklagten lag bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr vor. Auf eine – insoweit nicht eingetretene – Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kommt es nicht an.
Die Bewilligung von PKH im Hinblick auf die begehrte Bescheidung des Widerspruchs gegen die Ablehnung von Krankengeld kommt ebenfalls nicht in Betracht. Mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Nachweise hat die Hauptsache insoweit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten gemäß § 202 SGG i. V. m. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 94 RdNr. 4) ihre – teilweise – Erledigung gefunden und bezüglich des Streits um das Krankengeld die Rechtshängigkeit beendet. Für eine Bewilligung von PKH nach Wegfall der Rechtshängigkeit ist kein Raum mehr (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 73a RdNr. 11a m. w. N.). Die anerkannte Ausnahme, dass der Antragsteller alles Zumutbare getan hat, um vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit eine Entscheidung über PKH zu erwirken, und das Gericht versäumt hat, rechtzeitig zu entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 73a RdNr. 11a m. w. N.), ist erkennbar nicht gegeben. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte ohne Weiteres die notwendigen Erklärungen und Nachweise frühzeitig vorlegen können, zumal sie es mit der Abgabe der Erledigungserklärung in der Hand hatte, die Rechtshängigkeit zu beenden oder aufrecht zu erhalten. Auf die Erfolgsaussichten der Untätigkeitsklage, insbesondere darauf, ob der Beklagten ein zureichender Grund für die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin nach Ablauf der Wartefrist des § 88 Abs. 2 SGG zur Seite stand, kommt es vorliegend nicht an.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 29.12.2005
Zuletzt verändert am: 29.12.2005