Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides, mit dem ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.006,09 Euro von den Klägern zurückgefordert wurden.
Die im Jahr 2006 und 2010 geborenen Kläger stehen im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Weiterbewilligungsantrag vom 30.11.2015 beantragte der Vater der Kläger als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft Leistungen ab Januar 2016. Hierbei gab er unter Punkt 3.1 des Antrages das Kindergeld für die Kläger in Höhe von insgesamt 568,00 Eu-ro als Einkommen an.
Das Kindergeld wurde durch den Beklagten jedoch versehentlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Mit Bescheid vom 28.12.2015 wurden der Bedarfsgemeinschaft daher für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2016 insgesamt Leistungen in Höhe von 1.875 Euro monatlich bewilligt.
Mit Änderungsbescheid vom 14.01.2016 wurden für den Monat Februar 2016 nach Be-rücksichtigung des Zuflusses eines Heiz-und Betriebskostenguthabens nur noch 1.648,12 Euro bewilligt. Auch hier fand eine Berücksichtigung des angegebenen Kin-dergeldes als Einkommen der Kläger nicht statt.
Nachdem die versehentliche Nichtberücksichtigung aufgefallen war, wurden die Kläger mit Schreiben vom 12.10.2016 zu einer möglichen Überzahlung angehört. Mit Schreiben vom 17.10.2016 erklärte der Vater der Kläger, er habe auf die Berechnung keinen Einfluss nehmen können, da diese durch den Beklagten ausgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 13.10.2016 bat der Klägervertreter den Beklagten um Neuberechnung der Leistungen für den Monat August, da nach seinen eigenen Berechnungen die Bewilligung zu niedrig erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 20.10.2016 erklärte der Beklagte die Rücknahme, Erstattung und Zah-lungsaufforderung gegenüber dem Vater der Kläger als deren gesetzlicher Vertreter. Für den Kläger zu 1) wurde eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.003,05 Euro und für den Kläger zu 2) eine Überzahlung i.H.v. 1.003,04 Euro festgestellt. Nach Ziffer 1. des Bescheides wurden die Bewilligungsbescheide in genannter Höhe für die Kläger zurückgenommen. Nach Ziffer 2. und 3. erfolgten sodann die Erstattung und die Einzie-hung der genannten Beträge.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 erhoben die Kläger, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid vom 20.10.2016 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überzahlung sei für den Vertreter der Kläger nicht erkennbar gewesen. Die Weiterbewilligung ab Januar 2016 sei nicht wesentlich höher ausgefallen als in den Monaten davor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2018 wies der Beklagte die Einwände der Kläger als unbegründet zurück. Auf einem Vertrauensschutz könnten sich die Kläger nicht berufen, da die grobe Fahrlässigkeit ihres gesetzlichen Vertreters ihnen zuzurechnen sei. Dieser hätte erkennen müssen, dass das Kindergeld nicht wie bisher angerechnet wurde, da der Abschnitt über die Einkommensanrechnung gänzlich fehlte. Hiergegen erhoben die Kläger am 19.02.2018 Klage. Im Rahmen der Klagebegründung wurde der bisherige Vortrag vertieft. Die Kläger sind der Ansicht, dass dem Vertreter die Rechtswidrigkeit der Bescheide nicht auffallen musste und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Der Leistungsbescheid vom 28.12.2015 sei aufgrund der Anrechnung fiktiven Einkommens unübersichtlich und nicht nachvollziehbar gewesen.
Die Kläger beantragen,
der Bescheid vom 20.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte verweist auf seine bisherigen Ausführungen im Rahmen des Wider-spruchsbescheids.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Vaters der Kläger als deren gesetzlichen Vertreter. Auf die Vernehmung der Mutter der Kläger wurde übereinstimmend verzichtet. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2020 Bezug genommen. Wegen der weite-ren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Ver-waltungsakte Bezug genommen. Beide Akten wa¬ren Gegenstand der mündlichen Ver-handlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs.1 S1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Die Kläger sind durch ihre gesetzlichen Vertreter zudem beteiligten – und prozessfähig nach §§ 70, 71 SGG.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Be-klagten vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2018 ist rechtmäßig und beschwert die Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs.2 S 1 SGG.
Rechtsgrundlage für den Aufhebungs – und Erstattungsbescheid ist § 45 Abs.1, Abs.2 S 3 Nr.3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit (i.V.m.) § 40 Abs.2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 330 Abs.2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig.
Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides ist eine Anhörung der gesetzlichen Vertreter nach § 24 Abs. 1 SGB X mit Schreiben vom 12.10.2016 erfolgt.
Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X. Der Bescheid erklärt die Rücknahme gegenüber dem jeweils begünstigten Kläger und regelt die Rückabwicklung im jeweiligen Individualverhältnis durch eine einzelne Verwaltungsentscheidung (SG Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2009 – S 28 AS 228/08 –, Rn. 20, juris). Es wird zudem deutlich gemacht, dass sich der Bescheid an den Kläger in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Kläger richtet. Die monatliche Überzahlung wird nach Monaten für die jeweiligen Kläger aufgeschlüsselt und die Erstattung der Gesamtsumme durch die jeweiligen Kläger gefordert.
Die Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Absatz 1 SGB X liegen vor. Bei dem aufgehobenen Leistungsbescheid handelt es sich um einen rechtswidrig begünstigen-den Verwaltungsakt. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid sowie Ände-rungsbescheid wurden den Klägern Leistungen bewilligt, welche mit der zugrunde lie-genden Tatsachen von Beginn an nicht übereinstimmten.
Die Kläger können sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs.2 S 1, 2 SGB X berufen, da ihnen die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bescheide des gesetzlichen Vertreters nach § 278 BGB (Vertreterhandeln), bzw. § 166 Abs.1 BGB (Ver-treterwissen) zuzurechnen ist (Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, § 45 SGB X Rn. 59).
Nach § 45 Abs.2 S 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand eines Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 45 Abs. 2 S 2 SGB X.
Eine Berufung auf Vertrauensschutz ist jedoch nicht möglich, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt, oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. § 45 Abs.2 Nr. 3 SGB X definiert dabei grobe Fahrlässigkeit als das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße.
Maßgeblich für den Begriff der groben Fahrlässigkeit ist der subjektive Sorgfaltsmaßstab (BSG, Urteil vom 28. August 2007 – B 7/7a AL 10/06 R –, Rn. 13, juris). Hierbei müssen einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen ist (BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr 45, Rn. 23). Es genügt insoweit eine Parallelwertung in der Laiensphäre (Schütze in: von Wulf-fen/Schütze, SGB X, § 45 SGB X Rn. 55). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der subjektiven Merkmale ist hierbei die Bekanntgabe des Bescheides. Auf spätere Hinweise der Verwaltung kommt es insoweit nicht an (BSG, Urteil vom 22. März 1995 – 10 RKg 10/89 –, SozR 3-1300 § 45 Nr 24, SozR 3-1500 § 54 Nr. 23).
Nach Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Kläger steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich dem Vater der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 28.12.2015, sowie des Änderungsbescheides vom 14.01.2016 aufdrängen musste und er aufgrund seiner individuellen Fähigkeit zudem in der Lage war die irrtümliche Überzahlung zu erkennen.
Zwar ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater der Kläger keine Kenntnis der Fehlerhaftigkeit des Bescheides hatte. Der Zeuge hat glaubhaft geschildert, dass ihm eine Veränderung der Leistungsbewilligung zum neuen Bewilligungsabschnitt nicht aufgefallen ist. Dem Vertreter war die Rechtswidrigkeit des Bescheides jedoch in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt. Die Fehlerhaftigkeit, auch unter Berück-sichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten, hätte sich dem Vertreter aufdrängen müssen.
Im Rahmen der Vernehmung hat der Vertreter der Kläger angegeben, dass er seit min-destens zwei Jahren im Leistungsbezug bei dem Beklagten steht. Er kümmert sich alleine um die Stellung der Anträge und reicht die benötigten Unterlagen ein. Die Bescheide des Beklagten prüft er nicht im Detail, sondern schaut vor allem auf den Weiterbewilligungszeitraum. An dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.12.2015, sowie dem Änderungsbescheid vom 14.1.2016 ist ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Aufgrund der Angaben des Zeugen konnte auf die Vernehmung der Mutter der Kläger verzichtet werden, da die Kammer davon ausgeht, dass der Vater der Kläger die Prüfung der Bescheide und die Stellung der Anträge allein übernimmt.
Grundsätzlich trifft den Vertreter der Kläger, da er zutreffende Angaben gemacht hat, keine Verpflichtung den Bewilligungsbescheid im Detail auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Macht der Begünstigende zutreffende Angaben, so darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die Behörde seine Angaben vollständig berücksichtigt. Insoweit ist es Aufgabe der Fachbehörde, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen (BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr 45, Rn. 25).
Dies führt jedoch nicht dazu, dass den Begünstigten keinerlei Sorgfaltspflichten bei Erhalt einer Verwaltungsentscheidung treffen. Dies widerspräche dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesem lässt sich herleiten, dass die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet sind, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Diesem Grundsatz entspricht es, dass der Begünstigte rechtlich gehalten ist, den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 08. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45, Rn. 25). Die notwendige Folge dieser Obliegenheit ist es dann, dass eine Begründung der Bewilligungsentscheidung, die den in der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wieder gibt, auch einen rechtlich unkundigen Adressaten auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung aufmerksam machen muss, soweit diese augenfällig ist (SG Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2009 – S 28 AS 228/08 –, Rn. 26, juris). Der Vorwurf der groben Fahrlässig-keit verlangt in diesen Fällen jedoch, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Fehler aus dem Bescheid selbst oder aus dessen Begleitumständen (zB Merkblatt) ergeben und für den Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit augenfällig sind (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 45 SGB X Rn. 92). Ergeben sich aufgrund dieser Kontrolle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung, besteht daher eine Verpflichtung des Begünstigten, bei der Erlassbehörde nach-zufragen (SG Dortmund, Urteil vom 22. Juli 2009 – S 28 AS 228/08 –, Rn. 26 – 27, juris).
Mit Blick auf die vorgenannten Voraussetzungen waren die überzahlten Leistungen für den Vertreter Kläger anhand der Bescheide augenfällig.
Die Kammer sieht aufgrund der zutreffend gemachten Angaben des Vertreters nicht das Erfordernis den Bescheid im Detail nachzurechnen und zu prüfen. Auch geht die Kammer abweichend von der Ansicht des Beklagten nicht davon aus, dass allein eine Überzahlung von 400 Euro ab Januar 2016 dem Vertreter hätte auffallen müssen.
Zwar ist mit Änderungsbescheid vom 18.08.2015 eine Leistungsbewilligung in Höhe von 1.453,00 Euro für die Bedarfsgemeinschaft vorgenommen worden, welche deutlich unter den ab Januar 2016 bewilligten Leistungen von 1.875,00 Euro liegt. Jedoch finden sich in der Verwaltungsakte für den Bewilligungszeitraum von Januar bis Dezember 2015 insgesamt vier Änderungsbescheide mit unterschiedlicher Bewilligungshöhe. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 16.12.2014 weist dabei eine Gesamtleistung an die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.813,00 Euro für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 aus. Dieser Betrag weicht aus Sicht der Kammer von den ab Januar 2016 bewilligten Leistungen in Höhe von 1.875,00 Euro nicht in einem so wesentlichen Maße ab, dass die Fehlerhaftigkeit allein wegen der erhöhten Bewilligung auffallen musste.
Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die Unvollständigkeit des Bescheides vom 29.12.2015 dem Vertreter der Kläger bereits beim Lesen auffallen musste. Der Bewilligungsbescheid vom 29.12.2015 enthielt, im Unterschied zu den vorangegangenen Leistungsbescheiden, keinen Abschnitt über die Einkommensanrechnung. Dies hätte dem Vertreter der Kläger jedoch auffallen müssen, da unter anderem der Bewilligungsbescheid für den vorhergehenden Leistungsabschnitt vom 17.12.2014 eine ent-sprechende Einkommensanrechnung aufwies. Die vorangehenden Bescheide weisen durchgehend denselben Aufbau auf. Hierbei folgt auf die Aufzählung der bewilligten Leistungen die Berechnung der Leistungen in tabellarischer Form, wobei zunächst die Höhe der monatlichen Bedarfe und sodann das berücksichtigte Einkommen für die jeweiligen Mitglieder aufgezählt werden. Das vollständige Fehlen dieses zweiten, wesentlichen Abschnitts über die Einkommensanrechnung im Bescheid vom 29.12.2015 und Änderungsbescheid vom 14.01.2016 hätte sich dem Vertreter der Kläger beim Lesen aufdrängen müssen.
Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der streitige Bewilligungsbescheid eine fiktive Einkommensanrechnung für den Sohn Mehmet H enthält. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass dem Vertreter der Kläger, auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit, auffallen musste, dass es sich bei der fiktiven Berechnung nicht um die Anrechnung des Einkommens für die gesamte Bedarfsgemeinschaft handelt. Insoweit ist der Abschnitt bereits deutlich als fiktive Berechnung für Mehmet H überschrieben und zudem optisch abgetrennt. Auch ohne eine detaillierte Prüfung hätte daher beim Lesen des Bescheides das Fehlen der Einkommensanrechnung für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auffallen müssen.
Der Vertreter der Kläger war auch subjektiv in der Lage die Fehlerhaftigkeit der Bescheide zu erkennen. Der Vertreter hat ausgeführt, dass er die Bescheide des Beklagten ordnungsgemäß durchliest und auf die wesentliche Richtigkeit hin überprüft. Es ist auch davon auszugehen, dass der Vertreter bei augenfälligen Ungereimtheiten der Bescheide eine detaillierte Prüfung der Berechnung vornimmt. So hat sich der Vertreter der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2016 an den Beklagten gewandt und darauf hingewiesen, dass seine eigenen Berechnungen von denen des Beklagten abweichen und um Nachbesserung gebeten.
2. Die Erstattungsentscheidung ist gemäß § 50 Abs. 1 S 1 SGB X ebenfalls rechtmäßig, da die maßgeblichen Bewilligungsbescheide des Beklagten durch den hier wirksamen und rechtmäßigen Bescheid vom 29.12.2015 sowie den Änderungsbescheid vom 14.01.2016 zurückgenommen worden sind (SG Stralsund, Urteil vom 07. Juni 2017 – S 7 AS 526/14 –, Rn. 23, juris).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 S 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Erstellt am: 14.09.2020
Zuletzt verändert am: 14.09.2020