I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1948 geborene Kläger ist ehrenamtlicher Baumwart des Ortsverschönerungsvereins (OVV) seiner Heimatgemeinde. Zweck des OVV ist laut seiner Satzung im Rahmen des Obst- und Gartenbaus die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes; auch wird die Ortsverschönerung gefördert.
Am 5. April 2011 fiel der Kläger beim Frühjahrsschnitt eines Apfelbaums auf dem privaten Grundstück des W.F., ebenfalls Mitglied des OVV, aus ca. 2 m Höhe von einer Leiter. Er zog sich dabei eine Fraktur der Hüftpfanne und der Beckenschaufel links sowie eine Läsion des Nervus obturatorius links zu. Der Kläger wurde osteosynthetisch versorgt und befand sich bis 3. Mai 2011 in stationärer Behandlung. Beim Garten des W.F. handelt es sich um einen versicherungsfreien Garten.
W.F. gab an, der Kläger habe ihm als Freundschaftsdienst sechs Bäume schneiden sollen. Er kenne den Kläger aus dem örtlichen Männergesangverein und wollte dem Kläger im Gegenzug bei der Fütterung von dessen Schafen helfen.
Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 28. August 2012 ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sei bei dem Unfall unversichert gewesen, da er weder als noch wie ein Beschäftigter des W.F. tätig gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine gegenseitige Gefälligkeit unter Bekannten gehandelt.
Im Widerspruch wurde geltend gemacht, der Kläger sei in Ausübung eines Ehrenamts verunglückt. Auch habe man sich die besondere Fachkunde des Klägers zunutze gemacht und die Tätigkeit habe einen wirtschaftlichen Wert gehabt, weswegen sie über nachbarschaftliche Gefälligkeiten hinausgehe. Der Kläger sei, wie auch von anderen Gemeindebürgern praktiziert, als Baumwart des OVV in Anspruch genommen worden.
Der OVV teilte auf Anfrage der Beklagten noch mit, mit Blick auf den Vereinszweck würden ehrenamtliche Baumwarte und Gartenpfleger bestellt, darunter auch der Kläger. Alle Vereinsmitglieder könnten die Dienste des Baumwarts unentgeltlich in Anspruch nehmen. W.F. habe den Kläger in seiner Funktion als Baumwart gebeten, beim Schneiden der Obstbäume behilflich zu sein.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2012 zurückgewiesen. Es habe sich auch nicht ergeben, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine von der Gemeinde übertragene Aufgabe des öffentlichen Rechts wahrgenommen habe, sondern er sei im Rahmen seiner vereinsrechtlichen Verpflichtungen tätig geworden.
Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 23. November 2012 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Der Kläger sei bei dem Unfall wie ein Beschäftigter tätig gewesen. W.F. habe die Dienste des Klägers wegen dessen Ehrenamt als Baumwart des OVV in Anspruch genommen. Darüber hinaus sei der Kläger bei der Ausübung seines Ehrenamtes unfallversichert. Der OVV werde fortlaufend von der Gemeinde G. finanziell unterstützt und seine Tätigkeit beworben und empfohlen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 ist die Beigeladene am Verfahren beteiligt worden.
Die Beklagte hat ihre angefochtene Entscheidung verteidigt.
Die Beigeladene hat erklärt, sie gehe wie die Beklagte von einer freundschaftlichen gegenseitigen Unterstützung aus. Zudem müsse die Arbeitsleistung des Klägers als Ausfluss seiner mitgliedschaftlichen Pflichten gegenüber dem OVV gesehen werden. Die Gemeinde habe nicht in die Tätigkeit des Klägers eingewilligt oder sie genehmigt.
Das Gericht hat weitere Auskünfte von der Gemeinde G. und dem OVV eingeholt. Demnach hat die Gemeinde den OVV seit 1999 mit der Pflege von gemeindlichen Streuobstwiesen beauftragt, die als Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Baus einer Ortsumgehungstraße angelegt wurden. Dieses Engagement werde auch öffentlich gewürdigt. Eine finanzielle Entlohnung erfolge nicht.
Für den Kläger wird beantragt:
Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger am 5. April 2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat, der bei der Beklagten, hilfsweise bei der Beigeladenen versichert ist.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Für die Beigeladene wird ebenfalls beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig.
Die Klage hat in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er am 5. April 2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R).
Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden. Für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, reicht grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – aus (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16, m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt der Anspruchsteller, also die Klägerseite, die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu ihren Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).
Nach diesen Grundsätzen stand der Kläger bei seiner zum Unfall führenden Verrichtung am 5. April 2011 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger ist bei den Baumschneidearbeiten am 5. April 2011 nicht im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a SGB VII tätig geworden. Diesem Versicherungstatbestand unterfallen Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Voraussetzung ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit aufgrund eines Auftrags, mit ausdrücklicher Einwilligung oder mit schriftlicher Genehmigung einer Gebietskörperschaft ausgeführt wird. Dem ehrenamtlich Tätigen muss dabei -auch formlos oder durch schlüssiges Verhalten – von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich hält (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. November 2009, L 8 U 71/08). Daran fehlt es hier. Zwar könnte das eventuell bei einem Tätigwerden des OVV zur Pflege der Streuobstwiesen der Gemeinde G. angenommen werden. Darum handelt es sich hier aber nicht, weil der Kläger auf dem privaten Grundstück des W.F. tätig war. Die Pflege der dort stehenden Bäume ist jedoch keine Aufgabe der Gemeinde G.
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b SGB VII scheidet ebenfalls aus, da der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht für eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft ehrenamtlich tätig war.
Dass der Kläger in Ausübung seines Ehrenamts als Baumwart im OVV den Unfall erlitten hat und mit Wissen und Billigung des Vereinsvorsitzenden tätig geworden ist, begründet auch keinen Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII. Denn weder der Kläger noch der OVV hat eine entsprechende freiwillige Versicherung unterhalten.
Ferner genießt der Kläger nicht Versicherungsschutz als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII oder als sogenannter Wie-Beschäftigter nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Für ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beim Unfall ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Auch war der Kläger nicht wie ein Beschäftigter für W.F., für den OVV oder für die Gemeinde G. tätig.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherter Beschäftigter (arbeitnehmerähnlich) tätig werden. Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit wesentlich einem nicht der Rechtssphäre des Tätigen zuzurechnenden Unternehmen zu dienen bestimmt war. Das erfordert keine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmer. Vielmehr ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es nicht. Die Tätigkeit muss also – ohne bloße Gefälligkeit zu sein – nicht sämtliche Merkmale eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer abhängigen Beschäftigung ähneln. Bei der Abgrenzung des Wie-Beschäftigen von den in anderer Eigenschaft oder Funktion Tätigen ist insbesondere zu prüfen, ob im Einzelfall Art und Umfang der Tätigkeit noch durch enge persönliche Beziehungen geprägt sind oder ob diese Beziehungen nur der Beweggrund dafür waren, die Tätigkeit wie ein Beschäftigter auszuführen. Je enger die persönlichen Beziehungen sind, desto mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese enge Beziehung geprägt wird. Zwar steht es dem Versicherungsschutz nicht grundsätzlich entgegen, dass der Tätigwerdende ein Verwandter des (Mit-)Unternehmers ist. Jedoch besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn es sich um bloße Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten oder Freunden vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen oder sonstigen Sonderbeziehungen geprägt sind, handelt. Außerdem scheidet eine Wie-Beschäftigung aus, wenn die Tätigkeit des Betreffenden nicht arbeitnehmerähnlich, sondern unternehmerähnlich ausgeübt worden ist. Dabei sind für die Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer bei § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII be-griffsimmanent Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmer- und unternehmerähnliche Tätigkeit gegenübergestellt wird. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Wie-Beschäftigung gegeben ist, ist das Gesamtbild der Tätigkeit (vgl. BayLSG, Urteil vom 29. Juli 2009, L 17 U 350/06, und Urteil vom 30. Juni 2010, L 2 U 278/09; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2009, L 3 U 107/07; Urteil vom 8. August 2013, L 3 U 228/10).
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt ist nicht von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen. Der Kläger ist vom Besitzer des Gartens, W.F., offenbar vornehmlich deswegen um den Baumschnitt gebeten worden, weil W.F. als Mitglied des OVV die Dienste des Klägers als Baumwart unentgeltlich beanspruchen konnte. Hinzu kam, dass beide sich kannten und W.F. dem Kläger im Gegenzug mit den Schafen helfen wollte. Maßgeblich beruhte das Tätigwerden des Klägers also darauf, dass er beim OVV das Ehrenamt eines Baumwarts innehatte. So hat es auch der Kläger selbst stets betont. Damit wurde der Kläger aber aufgrund seiner Stellung im OVV und in Befolgung seiner mitgliedschaftlichen Vereinspflichten tätig und nicht im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisses zu W.F. oder zum OVV. Daneben hat das Tätigwerden des Klägers eine nicht zu unterschätzende Prägung durch die Bekanntschaft mit W.F. erhalten und die Aussicht auf eine Gegenleistung in Form der Mithilfe des W.F. bei der Schafzucht bzw. Beaufsichtigung der Schafe. Damit lag noch eine nicht beschäftigungsähnliche Motivationslage, ein Gefälligkeitsverhältnis vor. Schlussendlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers, hätte ihn W.F. gegen Geld beauftragen müssen, nicht als arbeitnehmer-, sondern als unternehmerähnlich zu qualifizieren gewesen wäre. Denn wegen seiner besonderen Sachkunde hat der Kläger Art und Weise der Durchführung des Baumschnitts bestimmt und auch eigenes Werkzeug benutzt. Hätte W.F. einen anderen entgeltlich mit den Arbeiten beauftragt, wäre der Baumschnitt auf der Grundlage eines Werkvertrages erfolgt.
Nicht ersichtlich ist zudem, dass der Kläger über den Rahmen seiner mitgliedschaftlichen Pflichten und Aufgaben beim OVV hinaus tätig geworden ist und insofern ein wenigstens arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegen könnte.
Die Gesamtsicht auf das unfallbringende Tätigwerden des Klägers ergibt daher, dass keine Wie-Beschäftigung vorlag. Das gilt auch im Hinblick auf das Verhältnis zur Gemeinde G.: Der Kläger ist nicht mit der Motivation tätig geworden, (vermeintlich) der Gemeinde obliegende Arbeiten zu erledigen.
Insgesamt ist daher unter keinem Gesichtspunkt ein Versicherungsschutz des Klägers bei seinem Unfall am 5. April 2011 zu begründen. Daher muss auch nicht entschieden werden, welcher der beteiligten Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Ablehnung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Erstellt am: 16.12.2013
Zuletzt verändert am: 16.12.2013